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BGH Entscheidung vom 09.09.1954 – 1 StR 333/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ws 23.3924 2317 070

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den ehem. Molkereifachmann Werner B ummEmEEEB sus u, geboren am EEE 1905 in SEM, Kreis DO 2-2t- in Untersuchungshaft,

wegen Betrugs

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. September 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Antsgerichtsret

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangesetilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 26. März 1954

im Schuldspruch dahin geändert, dass er im Falle I (Stadt Düsseldorf) wegen versuchten Betrugs verurteilt wird. j Die im Falle I verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe werden mit den Peststellungen hierzu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte, der im Jahre 1948 ein Waldgrundstück gepachtet hatte, verkaufte verschiedentlich grössere Mengen Altholz, liess sich Anzahlungen auf den Kaufpreis geben, lieferte das Holz aber nicht; er war dazu von vornherein ausserstande, weil der Pachtvertrag die Nutzung des Altholges ausdrücklich ausschloss:

Er ist wegen Betrugs in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision hat teilweise Erfolg.

l. Dass die Aussagen der durch den ersuchten Richter vernommenen Zeugen Dr. HG, EUER und Tg trotz der Rüge des Angeklagten, er sei von den Vernehmungsterminen nicht benachrichtigt worden, in der Hauptverhandlung verlesen worden sind und dass sein Antrag auf nochmalige Vernehmung der Zeugen vor dem Prozessgericht abgelehnt wurde, beschwert den Angeklagten nicht; denn das Landgericht legt dem Urteil die Aussagen der Zeugen nicht zugrunde.

2. Zu Unrecht tadelt die Revision an dem Urteil das Fehlen von Strafzumessungsgründen für die Einzelstrafen. Das Landgericht stellt ausdrücklich den Fall I (Düsseldorf) als nach dem angerichteten Schaden minder schwer den übrigen Fällen (II - IV) gegenüber. In Verbindung damit ergibt die Abstufung der Strafen ohne weiteres, dass das Landgericht ihren Unrechtsgehalt einzeln erwogen und dabei die Höhe des jeweiligen Schadens mit berücksichtigt hat.

3. Dass die Revision die allgemeinen Strafzumessungsgründe für unzutreffend oder nicht vollständig hält, begründet weder den Vorwurf eines Verstosses gegen § 267 Abs 3 Satz 1 StPO noch den eines Sachmangels. Eine erschöpfende Angabe der Strafzumessungsgründe ist nicht nötig (BGH in KDR 1951, 276).

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Es enthält auch keinen Rechtsfehler, dass das Landgericht einen Straferschwerungsgrund in mangelnder Reue und Schuldeinsicht des Angeklagten erblickt. Denn dieses Verhalten kann entgegen der Meinung der Revision schon deswegen nicht auf dem Bewusstsein der Unschuld des Angeklagten beruhen, weil er in den Fällen III und IV zugibt, sich des Betrugs schuldig gemacht zu haben.

4. Mit Recht greift die Revision aber die Verurteilung des Angeklagten im Falle I (Stadt DEE) wegen vollendeten Betrugs an. Das Landgericht gründet sie darauf, dass die Stadt TED Aurch die Vorspiegelung des Angeklagten, er könne Holz liefern, veranlasst worden sei, einen Angestellten zur Verhandlung zu ihm zu entsenden, dadurch "Unkosten gehabt" und somit einen Vermögensschaden erlitten habe,

Der Tatbestand des § 263 StGB erfordert, dass dem Täter nach seiner Absicht ein rechtswidriger Vorteil für sein Vermögen gerade aus der von ihm erlisteten Vermögensverfügung und dem dadurch angerichteten Vermögensschaden entsteht. Der erstrebte Vermögensvorteil muss dem angerichteten Schaden entsprechen, der angerichtste Schaden sich - nach der betrügerischen Absicht des Täters - in dessen Vermögensvorteil verwandeln (Grundsatz der Stoffgleichheit, vgl RGSt 64, 435; 67, 201). An dieser Wechselbeziehung fehlt es. Denn als die Absicht des Angeklagten bei der wahrheitswidrigen Angabe, Holz liefern zu können, stellt das Landgericht fest, dass er sich in den Besitz "einer Vorauszahlung auf den Kaufpreis habe setzen wollen.

Auch daraus, dass der Angeklagte tatsächlich am 22. Juni 1948 einen Betrag von 120 000 RU auf den Kaufpreis erhalten hat, lässt sich, wie das Landgericht zutreffend annimmt, ein vollendeter Betrug nicht begründen.

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Das Währungsgesetz hstte mit Wirkung vom 21. Juni 1948 die DM als Währungseinheit eingeführt und die Verfügung über Altgeld verboten. Dadurch war der Reichsmarkbetrag entwertet worden (vgl §§ 1, 8, 10, 11 Abs 1 und 4 Währungsges 4. DVO hierzu; § 1 Abs 1, § 1 Abs 1c, aa, § 2 Abs 3, § 9 UmstGes; 8. und 10. DVO hierzu). Durch die Hingabe wertlosen Geldes an den Angeklagten wurde das Vermögen der Sadt Düsseldorf nicht beschädigt-

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Nach den Feststellungen hat der Angeklagte aber, um eine Kaufpreisangahlung gu:erlangen, der Stadt DEE schon vor der Währungsneuordnung vorgespiegelt, Hols liefern zu können. Dadurch hat er zu einer Zeit, als die Reichsmark das gesetzliche Zahlungsmittel war, den Entschluss, das Vermögen der Stadt zu beschädigen, durch Handlungen betätigt, die einen Anfang der Ausführung des Betrugs enthalten. Er ist demgemäss wegen versuchten Betruges zu bestrafen (§§ 263, 43 StGB). Das konnte das Revisionsgericht selbst trotz der Vorschrift des § 265 Abs 1] StPO aussprechen, weil es auszuschliessen ist, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor der Strafkamner bei. einem: Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes seine Verteidigung insoweit hätte anders, wie geschehen, einrichten können. Dementsprechend ist der Schuldspruch geändert worden. In den übrigen Ausführungen des Landgerichts tritt kein Rechtsfehler zutage.

Die Änderung des Schuldspruchs im Falle I kann auf die Einzelstrafe (§ 44 StEB) und deshalb auch auf die Ge-

"samtstrafe von Einfluss sein. Daher ist das Urteil in die-

sen Punkten aufzuheben, die Revision im übrigen dagegen zu verwerfen. :

In der.neuen verhandlung wird das Landgericht auch Gelegenheit haben zu erörtern, ob die im Urteil

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(S 10) erwähnten "später begangenen, aber bereits abgeurteilten" Straftaten bei der Neubildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen sind (§ 79 StGB).

Dr. Peetz Hülle Dr. Augustin Jagusch Hübner

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