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BGH Entscheidung vom 02.09.1954 – 3 StR 687/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2285 031 3_StR 687/53 4,

ım Neaemen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Johann P ED aus DEE, geboren am . EEE in SCHAU,

wegen Beihilfe zur Abgabenhinterziehung u.

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Werner Bundesrichter Maaß ” Bundesrichter Dr. Menges als beisitgsende Richter,

Oberstaatsanwelt or Verhandlung, Oberstaatsanwalt der Verkündung als Vertreter der Buragmenrtschaft,

Justisangestellter | FR ig als Urkundsbeauter der SOMmmrtantelle, er

für Recht erkennt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve. vom 21. "Mai 1958 mit den Peststellungen aufgehoben. . .. BR Die Sache wird zur heuen Verkaflälung 'und Entscheidung," * auch Über die Kosten des Rechtemittels, an das Landge-. :i“

richt zurückverwiesen. od

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Beihilfe zur gewerbsmässigen Steuerhinterziehung und wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt worden, Ausserdem hat das Landgericht auf die Einziehung des beschlagnahmten Kaffees erkannt und die Veröffentlichung des Teiles der Entscheidung angeordnet, der die Verurteilung wegen des Steuervergehens enthält.

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit dor Sachbeschwerde an, das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Soweit der Angeklagte wegen Widerstands gegen

die Staatsgewalt verurteilt worden ist, sind die Gründe des angefochtenen Urteils frei ‚yon Rechtsfehlern. Nach den Feststellungen des Tatrichtlbs beförderte der Angeklagte für einen holländischen Schaugeler in den frühen Morgenstunden eines Dezembertages 1952 100 kg einge- ., schwärzten holländischen Kaffee in einen Mietkraft-. . u . wagen, als ihm Zolldeante Halteseicher gaben. An dam. Be: Kontrollpunkt der Strasse, die der Angeklagte befuhr, , IX 3 hatten sich um diese Zeit vier Zollbeamte in Abständen aufgestellt. Als sich der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/st näherte, gab der &böte der Posten, auf eine Entfernung von 75 m Haltezeichen BR: mit rotem Licht. Der Angeklagte machte keine Anstälten; seine Geschwindigkeit zu ermässigen, fuhr vielmehr nit aufgcblendeten Scheinwerfemn weiter, so dass der 3611veanr:5 te beiseite springen musste, um nicht überfahren zu werden. | 6x

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Die in einiger Entfernung hinter dem ersten Beamten über die Strasse gelegten beiden Igelketten überfuhr 2 er, er setzte auch noch seine Fahrt fort, als der nächste E Zollbeamte mehrere Karabinerschüsse auf den Wagen abgab.

Er fuhr sogar noch an zwei weiteren Zollbeamten vorbei, E kam über eine dritte Igelkette hinweg und sprang etwa 3 25 m hinter dem letzten der vier Beamten aus dem fahrenden Wagen, konnte aber bald danach festgenommen werden. ze

Nach diesen Feststellungen sind die äusseren Merkmale des,§ 113 StGB gegeben. Der Angeklagte leistete Zoll-. 4 beamten, die in rechtmässiger Ausübung ihres Amtes ihm nach! den ihnen gegebenen Anweisungen einen Haltoefehl erteilt : hatten, Widerstand. Wenn auch diese Handlung nicht dadurch ‚& geschah, dass der Angeklagte durch eine unmittelbare An- Ä wendung körperlicher Kraft die Durchsetzung des staatlichei M”. Willens zu hindern versuchte, 80 benutzte er die von dem schnellfahrenden Fahrzeug ‚ausgehenden Kräfte, um sich über das Heltegebot binwegzusetzen, Darin liegt ein gewaltsaner Widerstand (BGH 2 StR 390/51 vom 19. Oktober 2951,

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Entgegen der Annahne der Revision enthält das Ur- Be

teil auch die für die innere Tatseite der Widerstands- "x leistung erforderlichen Feststellungen. Das bezweifelt x

die Revision, weil das Urteil nicht ausdrügklich ausgespro® chen habe, dass der Angeklagte in der Dunkelheit ‘der 3 trüben Morgenstunde die zeichengebenden Personen als Zoll- Fi oder Polizeibeamte erkannt habe. Die Gründe des angefochten

Urteils ergeben jedoch, dass der Angeklagte das von ihm . erkannte, im Grenzgebiet häufig von Zollbeamten gegebene Haltezeichen bewusst miesachtete, weil er der Sicherstel- _\

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lung des Kaffees und der Feststellung seiner Person entgehen wollte. Deshalb ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, dass der Angeklagte das rote Licht als Haltebefehl von Zoll- oder Polizeibeamten erkannte. Seine Widerstandshandlung richtete sich demnach vorsätzlich gegen einen Beamten, der zum Vollzug von Anoränungen der Verwaltungs-

behörden berufen war;

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II. Dagegen kann die Verurteilung wegen Beihilfe zur wi gewerbsmässigen Abgabenhinterziehung nicht bestehen- a bleiben. Zu

a) Die Vorschrift des § 468 RAbgü stand der Verurteilung des Angeklagten hier nicht entgegen. Nach den Feststellungen des angegriffenen Urteils hatte der Auftraggeber des Angeklagten eine rechtswidrige Steuerhinterziehung begangen, als er dem Angeklagten in der Nähe eines . Melkschuppens, offenbar nig weit von der Grenze entfernt, innerhalb des deutschen Zofhietes den Kaffee zur Weiterbeförderung übergab. Daraug @Mgibt sich, dass der Angeklagte nur auf Grund seiner streffääähtlichen Beteiligung an dem Schmuggelunternehmen en für die von diesem hinterzogenen Eingangsabgaben haftet (§ 112 RAbgp). Hat er aber nicht persönlich den in den Steuergeaetgen für die Entstehung der Steuerschuld bigtimmten Tatbestand erfüllt, sondern beruht seine Steuerpflicht nur auf seiner strafrechtlichen Mitwirkung an der Steuerverklirzung. eines andern, so ist § 468 RäbgO nicht anzuwenden (MEBt 66, 298 [30175 RG IJW 1935, 1631 Mr 13.)

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b) Bedenten bostehen jedoch gegen die Verurteilung des Angeiilagten wegen Beihilfe zur gowerbsmässigen B: Abgebenhinterziehung. Sie ist nur gerechtfertigt, wenn? - 3 der Gehilfe seinen Tatbeitrag zur Abgabenverkürzung des ;; Haupttäters Selbst gewerbsmässig geleistet hat. Den Gehilten trifft die in § 401 b Abs 1 RAbgO angedrohte, erhöhte # Strafe elso nur dann, wenn er selbst mit der Absicht han- B; delt, sich aus der wiederholten Gehilfentütigkeit Einkinftel von einiger Dauer zu verschaffen (§ 50 Abs 2 StGB).

Dass der Angeklagte die Fahrt für seinen Auftraggeber mit diesem Willen ausgeführt hat, lassen die Feststcl- ” lungen es Landgerichts nicht hinreichend deutlich erkennen Dass er aus Eigennutz handelte und bereit war, auch in Zukuni um seines Vorteils willen mitzuwirken, wie das Landgericht “Y angenommen hat, genügt noch nicht. Diese Ausführungen 1a0- A sen die übglichkeit offen, dass es ihm nur darauf ankam, in Zukunft ‚gelegentlich auf die gleiche Weise Geld zu 3 verdienen. Sein Fille muss aber, wenn Gewerbemäseigkeit "4 angenommen werden sell, darauf gerichtet sein, durch 3 die wiederholte Unterstützung der Schmuggeltätigkeit sei- I nes Auftraggebers: für eine.gewisae Zeit eine iu- A fende Einnahme oder, Wenigstens Kobeneinnehme zu vorschef- BR. fen. Da das Lendgesfäht hier.nicht über cine Hehrzahl }: von Sohmuggelfahrten, sondern nur über eine einzelne derertid Leistung zu befinden hatte, muss der Vorsatz des gewerbs- .! mässigen Handelns deutlich nachgewiesen werden, Diesen An- B forderungen genügt das Urteil nicht, ö 2

e) Hicht Aaltber ist schliesslich die Auffassung > des Retrichters, dass die Vergehen der’ Tiderstandsteistunein

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and der Beihilfe zur Abgabenhinterziehung durch zwei selbständige lHendlungen begangen worden sind. Der Angeklagte „ollte durch sein Verhalten das noch nicht beendete Schmuggelunternehmen seines Auftraggebers unterstützen. Diese Handlung sollte erst durch die Übergabe

ües Kaffees en weitere Beteiligte, die in der fiähe einer Gastwirtschaft mit ihrem Fehrzeuge warteten, ihr Ende finden. GÜit dieser Beförderung des Kaffees in dem vom Änge-Klagten gesteuerten Kraftwagen fiel die Widerstandsleistung mindestens teilweise zusammen. sie stand auch in innerem Zusammenhang mit ihr, da sie den Zweck verfolgte. die Zollbeamten zu vertreiben, um den Kaffee

an sein Ziel zu bringen. Die Vergehen der Widerstanäsleistung und der Beihilfe zur Abgabenhinterziehung fallen daher tateinheitlich zusammen (BGH 2 StR 390/51 vom 19. Ok-

_tober 1951).

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III. Wegen dieser Küngel das Urteil in seinen ganzen Umfange aufgehoben werd&ß: Für den Fall, dass das Lendgericht nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung wiederum die Bekanntmachung der Verurteilung wegen

des Abgabenvergehens anordnen sollte, sei noch darauf hingewiesen, dass bei einem tateinheitlichen Zusamuen-

treffen der Abenberhtffßrei chung mit einem andersartigen. RR A u

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Vergehen die Veröffentlichung nur das verletzte Steuergesetz erkennbar machen dar? (BGHSt 3, 377). Über dig Art

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der Bekenutmachung hat nicht das Gericht, sondern . die Finanzbehörde zu bestimmen (§ 474 Abs 2 RAbg0)« ”r Glanzmann Krauss Werner „> Haaß lienges 2 - a . , IR,

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