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BGH Entscheidung vom 03.06.1960 – 4 StR 164/60

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR_ 164/60 2162 069

im Namen des Yolkes

In der Strafsache

gegen

den Prokuristen Rolf H HEEB zus SEE, Kıcis Hage, geboren au WM. ED ED ir Lew:

wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE in üer Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. END bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwältschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 14. Januar 1960 aufgehoben

1. insoweit, als er wegen Unfallflucht verurteilt worden ist,

2, im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die äntziehung der Fahrerlaubnis mit den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Feststellungen»

II» Der Angeklagte wird von dem Vorwurf der Unfallflucht freigesprochen. Die hierauf treffenden Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notvendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

III. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die übrigen Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwieson.

IV. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

G_r ün de:

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einss tateinheitlich mit fahrlässiger Körperverletzung begangenen Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt und wegen eines rechtlich selbständigen Vergehens der Unfallflucht zu einer Gesamtsirafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Sie hat den Angeklagten außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbehörde aufgegeben, ihm nicht vor Ablauf von zwei Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

II. Die Revision des Angeklagten, zu deren Begründung er sachlichrechtliche Einwände geltend macht, muß zur Aufhebung seiner Verurteilung wegen Unfallflucht und zu seinen Freispruch insoweit, ferner zur Aufhebung der Gesamtistrafe und der Entziehung der Fahrerlaubnis einschließlich der Sperrfrist führen. Im übrigen aber ist das Rechtsmittel ohne Erfolgs

III. 1, Der Verurteilung wegen Widerstands gegen die Staetsgewalt und fahrlässiger Körperverletzung liegen iolgendc Feststellungen des Landgerichts zu Grunde:

Am 1. Mai 1959 vormittags fuhr der Angeklagte nit seinem Personenwagen äurch die Io Straße in Hoi zum Messegelände. Beim Ce Kı EB forderte ihn - ebenso wie die übrigen Fahrzeugführer - der dort zum Verkehrsdienst eingeteilte Polizeioberwachtmeister KB einer Weisung seines Vorgesetzten gemäß auf, er solle nicht bis zun Messegelände weiterfahren, sondern seinen Wagen an Ort und Stelle auf einem Grünstreifen neben der Straße abstellen. Nachdem

der Angeklagte, der dem Beamten zunächst erklärte, er

habe als Kriegsversehrter vor dem Elektrohaus im Bereich des Messegeländes einen "privaten Parkplatz", sein Fahrzeug in einer Parklücke rechts neben der Straße, also in der Nähe der ihm vom Beamten angewiesenen Stelle zum Stehen gebracht hatte (ob freiwillig oder erst infolge energischen Eingriffs des Polizeibeamten ist ungeklärt geblieben), forderie der Beamte ihn auf, seinen Wagen stehen zu lassen und zu Fuß weiterzugehen. Gleichwohl setzte er, während der Beamte sich einem anderen Fahrzeug zuwandte, seinen Wagen plötzlich mit Vollgas in Bewegung und überholte einen Personenwagen mit einer scharfen Linksdrehung. KB !icf daraufhin sofort dem abfahrenden Wagen des Angeklagten nach und versuchte ihn - ebenso wie er das schon vor dem ersten Anhalten getan hatte - dadurch zum Halten zu bringen, daß er mit den Händen durch das linke Wagenfenster in die Kleider des Angeklagten griff. Da dieser aber seine Geschwindigkeit weiter bis auf etwa 45 bis 50 km/st beschleunigte, verlor der mitlaufende KB schließlich den Boden unter den Füßen. Er klammerte sich an der linken Wagentüre fest und wurde eine Strecke mitgeschleift. Nach etwa 70 m bremsta der Angeklagte sein Fahrzeug, worauf KW zu Boden ficl. Dieser hatte, während er mitgeschleift wurde, eine Gehirnerschütterung und eine Knieverletzung erlitten.

2. Gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe ‚die Körperverletzung des Beamten fahrlässig verursachi, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Solche bringt auch die Revision nicht vor. Nähere Ausführungen sind deshalb inso-

weit überflüssig.

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3. Mit Recht het die Strafkammer aber auch die Voraussetzungen einer Widerstandshandlung im Sinne des § 113 StGB bejaht. Als solche hat sie nicht schon dasjJenige Verhalten des Angeklagten gewertet, das vor dem Zeitpunkt lag, in dem er mit Vollgas davonfuhr. Das ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus der Stelle der rech!- lichen Würdigung der Strafkammer, an der sie erörtert, worin die Widerstandshandlung des Angeklapten bestand. Die Strafkammer erblickt sie darin (UA S. 9), daß er entgegen der ausdrücklichen Weisung des Polizeibeamten, sein Fahrzeug am Straßenrand stehen zu lassen, es in Bewegung seitzie und trotz des durch KB hanägreiflich angewandten unmittelbaren Zwanges seine Geschwindigkeit beschleunigte, anstatt sich diesen Zwangsmaßnahmen zu beugen. Ebenso deutlich ergibt sich die Umgrenzung des als Widerstanäshandlung beurteilten Verhaltens des Angeklagten aus der Würdigung des inneren Tatbestands dieser von ihm begangonen Straftat. Dort (UA S. 10) weist die Strafkammer darauf hin, der Angeklagte habe, "als ihn der neben seinem Wagen mitlaufgade Beamte festhielt, die Durchsetzung der Zwangsmaßnahmen durch Beschleunigung seiner Geschwindigkeit verhindern" wollen. Das habe sich aus seiner eigenen Einlassung ergeben, wonach er den Polizeibeamten in diesen Moment habe loswerden wollen»

Aus diesen Erwägungen des Landgerichts erhellt, worin sie das Merkmal der Gewalt im Sinne des § 113 StGB beim Vorgehen des Angeklagten gegen den Polizeibeanten s8- sehen hat, Dieser wollte den Angeklagten durch körperliches Zugreifen am Wiederanfahren hindern. Der bereits eingeleiteten Amtshandlung entzog der Angeklagte sich dadurch,

daß er mit Hilfe der der Körperkraft des Beamten weit überlegenen motorischen Kraft seines Fahrzeugs die Wirkung des Beantenzugriffs ausschaltete. Das tätige Verhalten des Angeklagten empfand der Beamte als unmittelbare körperliche Gewalteinwirkung gegen sich, und zwar in noch stärkeren Maße als er den Einsatz der reinen Körperkraft des Angeklagten gegen seine Amtshandlung hätte empfinden müssen.

Es unterliegt deshalb keinen begründeten Zweifeln, daß

der Angeklagte physische Kraft gegen die Person des Beamten anwandte, also Gewalt im Sinne des § 113 StGB. Diese steigerte er noch dadurch, daß er den Beamten über die Verhinderung der von diesem geplanten Amtshandlung hinaus in eine Lebens- oder wenigstens in eine Leibesgefahr brachte und ihn körperlich verletzte.

Auch in den beiden Fällen, die der Bundesgerichtsnhof in seinen Entscheidungen 2 StR 390/51 vom 19. Oktober 1951 (VRS 4, 44) und 3 StR 687/53 vom 2. September 1954 (erwähnt bei Dallinger in MDR 1955 S. 144) zu beurteilen hatte, lag der gewaltsame Widerstand der Täter gegen die im Ant befindlichen Polizeibeamten darin, daß sie diese, die sich in unmittelbarer Nähe der von den Angeklagten geführten Fahrzeuge befanden und sich zur Überprüfung anschickten, miü motorischer Kraft zwangen, im einen Fall zur Seite zu springen, um nicht überfahren zu werden, im anderen, den ihnen unmittelbar möglichen körperlichen Zugriff auf die Täter zu unterlassen, weil diese sich ihm durch Beschleunigung ihrer Fahrt entzogen. An einem in § 113 StGB vorausgesetzten Widerstand, der sich unmittelbar gegen die Person des Beamten richten muß, würde es allerdings dann fehlen, wenn ein Fahrer so weit von einem ihn zum Anhalten auffordernden Beamten entfernt wäre, daß dieser die Flucht des

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Fahrers nicht als physische Einwirkung auf seinen Körver empfinden könnte. Der der Entscheidung 2 StR 390/51 in VRS 4, 45 beigegebene Leitsatz "Widerstand mit Gewalt de-- geht der Führer eines PKW, der sich der Kontrolle eines Polizeibeamten dadurch entzieht, daß er davon- oder an ihm vorbeifährt" darf indes nicht mißverstanden werden. Er bezieht sich nur auf einen Fell, in welchem der zum Einschreiten bereite Beamte dem Fahrzeug des Täters so nahe gekommen war, daß von diesem schon dadurch körperliche Gewalt gegen den Beamten ausging, daß sich der Fehrer ausschließlich dem zugriffsbereiten Beamten entzog.

Vergebens bezweifelt der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Polizeibeamten KB: Schon zu der Zeit, als er den Angeklagten erstmals zum Halten aufforderte und dann gegen ihn tätlich einschritt, weil er meinte, der Angeklagte wolle schon von Anfang an nicht halten, handelte der Beamte rechtmäßig. Denn selbst wenn er über die Absichten des Angeklagten sich geirırt haben sollte, so war dieser Irrtum angesichts des Verhaltens des Angeklagten verständlich, sein Vorgehen gegen diesen demnach kein Ermessensmißbrauch. Übrigens kommt es für die Strafbarkeit des Angeklagten wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt nicht darauf an, ob er glaubte, der Beamte handle gegen ihn rechtmäßig oder nicht. Denn bei § 113 StGB ist die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung des Beamten reine Strafbarkeitsbedingung, die vom Vorsatz des Täters nicht umfaßt zu sein braucht (BGHSt 4, 161).

Der Angeklagte war keinesfalls berechtigt, davon zu fahren, als der Beamte sich anschickte, ihn an Ort und Stelle festzuhalten. Das durfte er auch dann nicht, wenn er nur beabsichtigt haben sollte, zum Vorgesetzten des Polizcibeanten

zu fahren und sich über diesen zu beschweren.

Entgegen der Auffassung der Revision konnte der Wille des Angeklagten, obwohl er den Beamten nicht nachweisbar vorsätzlich verletzen wollte, doch darauf gerichtet gewesen sein, ihm Widerstand zu leisten. Die Annahme der Strafkammer, daß er dies wollte und tat, steht deshalb nicht in Widerspruch zu dem mangelnden Nachweis des Verletzungsvorsatzes.

4. Die Unfallflucht hat die Strafkammer in folgendem ’ Geschehen gefunden:

Als der sich am Wagen des Angeklagten festhaltende Beamte beim Abbremsen des Fahrzeugs zu Boden fiel, aber wieder aufstanä und die Wagentüre von außen öffnete, fuhr der Angeklagte sogleich wieder weiter. Einige hundert Meter davon entfernt zwang ihn ein anderer Rahrer, der ihn gefolgt war, dadurch zum Halten, daß er sich knapp vor das Fahrzeug des Angeklagten setzte. Dann begab sich der Angeklagte zu Fuß und in Begleitung dieses Fahrers zu dem in der Nähe befindlichen Vorgesetzten des Polizeibeanten KB

und beschwerte sich über diesen. Nachdem der Vorgesetzie y

(Pa) die Personalien des Angeklagten festgestellt und acssen Führerschein behalten hatte, begab sich der Angeklagte, während er sein Fahrzeug zurückließ, auf das Messegelände. Von dort aus versuchte er im Laufe des Tages mehrfach vergeblich fernmündlich die Sachbearbeiter der Polizei und der Staatsanwaltschaft zu erreichen, die mit dem ihm zur Last gelegten Vorfall befaßt waren. ’

Die Strafkanrımer meint, der Angeklagte habe Unfall-- £flucht begangen, obwohl, wie sie ausdıücklich feststellt, KB. unmittelber nachdem der Angeklagte seinen Wagen zunächst in einer Parklücke abgestellt hatte, im Verlauf eines heftigen Wortwechsels nit ihm sich die Fehr zeugpapiere und den Führerschein hatte aushändigen lassen und sich daraus die Wagenkennziffer und die Personalien des Angeklagten notiert hatte. Die Strafkammer legt dem Angeklagten zur Last, er habe sich jedenfalls insoweit den eıiforderlichen Feststellungen über seine Beteiligung em Unfall des KW entzogen, als die Art seiner Beteiligung daran in Frage gestanden habe. Dies habe er auch vorsätzlich getan, möge er auch darüber hinaus die Absicht gehabt haben, einen Polizeibeamten über den mit KW crichien Vorgang zu benachrichtigen. Denn eine solche Absicht schließe den Fluchtvorsatz nicht aus, da dieser "lediglich das Verlassen der Unfallstelle zum Gegenstand hat".

Tiese Würdigung begegnet sowohl zum äußeren als auch zum inneren Tatbestand des § 142 StGB durchgreifenden Bedenken. Es erscheint schon fraglich, inwiefern der Angeklagte sich den Feststellungen über die Art seiner Beteiligung an dem Unfall des Polizeibeamten durch seine nur einige hundert Meter betragende Entfernung vom Unfallort entzogen hat, da scine Beteiligung für den Beamten und den dem Angeklagten nachfahrenden Zeugen offen zu Tage lag. Vor allem aber enthält das Urteil keine Feststellungen, die die Bejahung des inneren Tatbestands der Unfallflucht rechtfertigen würden. In Gegenteil verträgt sich die von der Strafkammer dem Angeklagten schon für den Zeitpunkt des Beginns der vermeintliche:: Flucht zugestandene Absicht, er habe sich auch zu dem Zweck

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entfernt, um sich über KB hei dessen Vorgesetzten zu beschweren, nicht mit der Annahme, er habe die Art seiner Unfallbeteiligung verheimlichen wollen. Denn die Absicht, sich zu beschweren, konnte er nicht erreichen, ohne dem vorgesetzten Beamten über den geschehenen Unfall zu berichten, also seine Beteiligung daran auch der Art nach zu offenbaren. Der Senat hält es bei dem Zestgestellten Sachverhalt für ausgeschlossen, daß weitere ergänzende Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten insoweit noch getroffen werden könnten. Ein begründeter Verdacht der Unfallflucht besteht daher gegen ihn nicht, Deshalb hat der Senat ihn von der Anklage aus § 142 StGB freigesprochen und demgemäß auch die Kostenentscheidung getroffen (88 464 ff, 467 Abs. 2 S. 2 StPO).

5. Die Erwägungen der Strafkammer, mit denen sie die Entziehung der Fahrerlaubnis begründet, lassen es als möglich erscheinen, daß diese Entscheidung von der Verurteilung wegen Unfallflucht beeinflußt ist. Der Senat hielt es deshalb für angezeigt, mit dieser Verurteilung such die Entscheidung zu § 42 m StGB und die von der Strafkammer festgesetzte Sperrfrist aufzuheben. Die Strafkammer erhält damit Gelegenheit, über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die gegen den Angeklagten

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eiwa neuerdings zu verhängende Sperrdauer neu zu ent-

scheiden.

Rotberg Sauer Martin

Flitner Börtzler