Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 31.08.1954 – 5 StR 276/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2286 008 5 StR 276/54
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Handelsvertreter und Ingenieur Herbert P > aus BEE, dort geboren an B.ED EB, - Sachbezeichnung: BU u.a. -
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. August 1954, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten PB wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18.Dezember 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung -— auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe;
Die Strafkammer hat den Angeklagten PB wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht oränungsgemäß erhoben worden; es fehlt die nach § 344 Abs 2 S 2 StPO erforderliche Angabe der den vermeintlichen Mangel enthaltenden Tatsachen.
Das Urteil erweckt zwar auf den ersten Blick den Eindruck, als habe die Strafkammer von der Beweisregel des § 259 StGB Gebrauch gemacht. Hierfür könnten die Worte "Umständen entnommen" und "nach den Um-. ständen angenommen" sprechen. Hätte die Strafkammer das tatsächlich getan, dann würde der Schuldspruch allerdings zu Bedenken Anlaß geben, denn die Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB kann nur mit Umständen begründet werden, die dem Täter die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sachen aufdrängen mußten, die also geeignet waren, von außen seine Überzeugung zu bestimmen. Eigene Handlungen des Täters sowie Umstände, die erst nach der Tat liegen, können die Anwendung der Beweisregel nicht rechtfertigen (vgl RGSt 55,204). Das Urteil führt aber auch solche Umstände an.
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Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt indessen, daß die Strafkammer in Wahrheit gar nicht von der erwähnten Beweisregel Gebrauch gemacht, sondern bedingten Hehlereivorsatz festgestellt hat. Daß das Urteil dabei von "Umständen" spricht, steht nicht entgegen. Es meint damit offenbar die Beweistatsachen, aus denen die Strafkammer auf das Vorliegen bedingten Vorsatzes geschlossen hat. Die Strafkammer hat dabei den Rechtsbegriff des bedingten Vorsatzes weder verkannt noch falsch angewendet. Die Schlußfolgerungen, die sie in diesem Zusammenhang aus den im Urteil angeführten Beweistatsachen gezogen hat, sind möglich. Sie halten sich im Rahmen der gemäß § 261 StPO allein dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich.
Auch sonst 15ßt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler sachlichrechtlicher Art erkennen.
Das Urteil gibt. jedoch zu rechtlichen Bedenken Anlaß, soweit es den Strafausspruch betrifft. Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Strafe als straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte durch seine Tat den Dieben ermöglicht habe, das Diebesgut zu verwerten, und daß diese Handlungsweise jeden Schrottdieb zu neuen Taten ermutige, weil sie ihm die Gewißheit gebe, daß seine Beute verwertbar sei. Damit wird in rechtlich unzulässiger Weise der Zweck des verletzten Strafgesetzes als strafschärfender Umstand verwertet. Ebensowenig kann bei einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei dem Täter als strafschärfend zugerechnet werden, daß er nur um des eigenen Verdienstes willen handelte. Die Absicht, Verdienst zu erzielen, ist Tatbestandsmerkmal der ge-
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werbsmäßigen Hehlerei. Tatbestandsmerkmale des Strafgesetzes, aus dem der Täter verurteilt wird, dürfen aber nicht als strafschärfend berücksichtigt werden.
Das Urteil muß aus diesem Grunde im Strafausspruch aufgehoben werden.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker