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BGH Entscheidung vom 30.08.1954 – 2 StR 528/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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str 528/54

Im Namen des Volkes

In der .Strafsache gegen

den Eisenflechter Jean K ER zus SW, zevoren am GE 1595 in Va,

wegen Meineides u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Pebruar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Möericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr; Arnüdt Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. Lg in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Beme bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Weis als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 30. August 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

6 ründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen: Meineides und wegen Unterschlagung verurteilt. Seine Revision ist begründet.

Lo Das Urteil stellt fest;

Der Angeklagte war im Januar 1953 auf einer Baustelle der Baufirma Hermann MW (Dortmund) in Osterberg beschäftigt. Bauführer war dort der Bauingenieur Be. Als am 17: Januar 1953 (Samstag) die Arbeit wegen Frostes ruhte, befand sich der Angeklagte allein auf der Baustelle. Deshalb zahlte Ger Postschaffner Loggemuensan ihn einen Betrag von 100 DM aus, den die Firma Mb an den Bauführer Reis überwiesen hatte. Am 19. Januar (Montag) übergab der Angeklagte der Ehefrau des Bäuführers die für diesen eingegangene Briefpost. Das Geld behielt er für sich. Als das Postamt Dortmund Ermittlungen nach dem Verbleib des Geldes einleitete, bestritt er bei seiner Vernehmung durch den Postinspektor Sig» am 13. Mai 1953 den Empfang des Geldes. In dem Strafverfahren gezen den Postschaffner Lei. erklärte er am 16. September 1955 vor Gericht als Zeuge, ihm sei inzwischen eingefallen, einmal im Winter von dem Postboten 100 DM erhalten zu haben. Diesen Betrag habe er in den Wohnwagen der Eheleute RR gebracht. In der Verhandlung vom 12. Oktober 1953 bekundete er, dass er den ihm an einem Sonnabend ausgezahlten Betrag am nächsten Montug Freu Reis gegeben habe. Diese Aussage beschwor er.

II, In verfahrensrechtlicher Hinsicht behauptet die Revision, dass die Strafkammer in der Hauptverhandlung durch den Verteidiger gestellte Hilfsunträge zu Unrecht abgelehnt

oder überhaupt nicht beschieden habe. Diese Rüge greift durch, "

Der Verteidiger hat folgende Hilfsamträge gestellt:

1. Vernehmung eines Sachverständigen darüber, dass die bei der’ Vernehmung des Angeklagten durch die Post aufgetretenen Erinnerungslücken auf die Kriegsverletzung (Hirnverletzung) des Angeklagten zurückgeführt werden

können, .

2. Vernehmenz des Poliers Bernhard H; va GEB» Strasse WW, darüber:

a) dass der Angeklagte dem Zeugen einige Tage nach der Vernehmung äurch den Postinspektor Si@P erklärtz, nach zehörigem Nachdenken sei ihm eingefallen, dass er den Betrag von 100 DM von dem Zeugen La erhalten und an Frau Rummweitergegeben habe. Auf

. den Rat des Zeugen Hi habe der Angeklagte sich entschlossen, liesen Sachverhalt nicht der Post, sondern erst in dem in Aussicht stehenden Verhandlungstermin dem Gericht mitzuteilen,

b). dass der Zeuge Re dem Zeugen Hidmm im Anfang des Jahres 1953 erklärte, er (der Zeuge R@EEEW vefinde sich in Geldnot.

l. Mit dem Antrage zu 1. wollte der Verteidiger ersichtlich unter Beweis stellen, dass der Angeklagte sich bei seiner Vernehmung durch den Postinspektor Sie an den Empfang des Geldes nicht mehr erinnerte. So hat die Strafkammer den Antrag auch aufgefasst. Sie unterstellt in den Urteilsgründen, dass der Angeklegte an einer Hirnverletzung und infolgedessen an Erinnerungslücken leide, Sie erklärt aber die Vernehmung eines Sachverständigen nicht für erforderlich, "weil die Erinnerungslücken offenbar nicht so erheblich" seien, "dass vergangene Tatsachen nicht 4durch intensives Nachdenken in die Erinnerung zurückgeholt werden könnten".

Die Strafkammer kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte gegenüber Si den Empfang des Geldes wahrheitswidrig abgestritten habe. Hiermit hat sich die Strafkammer ein Fächwissen zugetraut, das sie nach der Lebenserfahrung nicht haben kann. Nach BGH NJW 1952, 633 kann nicht einmal ein Psychiater Folgen einer Hirnverletzung auf geistigem und seelischem Gebiet stets zuverlässig beurteilen. Die Ablehnung der Vernehmung eines Sachverständigen verstösst deshalb gegen § 244 Abs 4 Satz 1 StPO. Hierauf kann das Urteil beruhen. Denn die Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten, er habe das Geld an Frau rein weitergeleitet, deshalb für unglaubhaft, weil er den Empfang des Geldes gegenüber si» abgeleugnet habe. Hätte der Angeklagte, so meint die Strafkammer, das Geld Frau RB wirklich übergeben, wäre kein Anlass gewesen, den Empfang abzustreiten.

2> Zu dem Antrage zu 2. führt das Urteil aus:

Die Vernehmung His könne unterbleiben. Es möge sein, dass Jer Angeklagte die in dessen Wissen gestellte Erklärung abgegeben habe. Das schliesse die "Vermutung", er habe sich schon vor dem 13. Mai 1953 an den Geldempfang erinnert, nicht aus. Selbst wenn ihm aber die Erinnerung erst nachträglich gekommen sei, so gewänne seine Einlassung nicht an Glaubwürdigkeit. Hätte er das Geld tatsächlich Frau RM übergeben, wäre es unverständlich, warum er hiermit bis zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht zurückhielt. Die Behauptung, hierzu habe ihm Hinrichs geraten, entbehre der logik. Es sei ein Gebot der Vernunft und Moral gewesen, sofort den wahren Sachverhalt aufzudecken und Lo zu entlasten. Der Angeklagte habe "nur" geschwiegen, um den Verdacht der Unterschlugung von sich abzulenken.

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. Die Strafkummer unterstellt also die Beweistatsache zu 2. a) Satz 1 als wahr. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Fehlerhaft ist jedoch die Behandlung des Antrages, soseit er sich auf die Beweistatsache zu 2. a) Satz 2 bezieht. Der Beweissatz lautet: Der Angeklagte habe sich auf den Rat des Zeugen Hi entschlossen, den wirklichen Sechverhalt nicht der Post, sondern erst dem Gericht mitzuteilen. Die Strafkamner stellt im Gegensatz dazu fest, der Angeklagte habe ‚nur geschwiegen, um sich nicht verdächtig zu machen. Zu dieser Überzeugung gelangt sie, indem sie die Tatsache, die der Verteidiger unter Beweis gestellt hat, würdigt, ohne. den angebotenen Beweis erhoben zu haben. Eine solche Vorwegnahme des Beweisergebnisses gehört nicht zu den Gründen, aus denen der Tatrichter nach § 244 Abs 3 StPO einen Beweisamtrag ablehnen darf. Auf diesem Fehler beruht das Urteil. -

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3. Den Beweisamtrag zu 2. b) hat die Strafkamner überhaupt nicht beschieden. Auch dieser Verfahrensmangel hat möglicherweise das Urteil beeinflusst. Denn wenn sich Rs ER in Geldnot befand, so kann dies für die Eheleute RE WER ein Anlass gewesen sein, den Empfang der 100 DM abzustreiten.

4: Soweit die Revision die Verletzung der §§ 244 Abs 2, 245 StPO rügt, hat der Verteidiger Gelegenheit, in der neuen Verhandlung sachgemässe Anträge zu stellen. Bemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass Beiakten als solche keine Beweismittel im Sinne des § 245 StPO sind. Es ist Sache der Prozessbeteiligten, bestimmte Schriftstücke, deren Verlesung sie wünschen, zu bezeichnen (RcSt 61, 287; BGHSt 6, 128).

5. § 60 Nr 3 StPO ist nicht verletzt, weil die Strafkammer Frau Re aus tatsächlichen Gründen nicht für verdächtig ansieht. Ob § 61 Nr 2 StPO zutrifft, weil Re nach den Grundsätzen in BGHSt 5, 85 Verletzter sei, hat die Strafkammer in der neuen Verhandlung zu prüfen.

Ill, In sachlicher Beziehung macht die Revision mit Recht auf einen Denkfehler aufmerksam. Die Strafkammer hält zunächst die Einlassung des Angeklagten, er habe die 100 DM an Frau RB weitergeleitet, deshalb -für widerlegt, weil er bei seiner Vernehmung durch Si den Empfang des Geldes abgeleugnet habe. Seine B®ehauptung, er habe sich bei dieser Gelegenheit hieran nicht mehr erinnert, sieht sie als unglaubhaft an, weil er durch Nachdenken vergangene Tatsachen in die Efinnerung zurückholen könne und dies auch vor dem i3, Mai 1953 geschehen sei. Das Urteil. fährt fort:

"wenn man im übrigen von der Richtigkeit der Aussage der Frau RB ausgehend, feststellt, dass der Angeklagte ihr das Geld nicht gegeben hat, dann kann für die gegenteilige Behauptung des Angeklagten nicht eine "Erinnerungslücke" ursächlich sein, sondern der Angeklagte behauptet ja mehr, als sich tatsächlich ereignet hat."

Darin liegt ein denkgesetzlich fehlerhafter Zirkelschluss: Dass der Angeklagte die 100 DM nicht Frau Reis gab, folgert die Strafkammer daraus, dass er den Empfang äes Gel-Ges ableugnete. Dass er sich an den Empfang erinnerte, ihn also wahrheitswidrig abstritt, schliesst sie daraus, dass er das Geld nicht an Frau Re weiterleitete. Ausserdem ist es nicht verständlich, warum eine "Erinnerungslücke"

ausgeschlossen sein soll, weil der Angeklagte mehr behaup-

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te, als sich ereignet habe, Die Einlassung des Angeklagte geht ersichtlich dahin, dass er nicht nur den Empfang des Geldes, sondern den ganzen Vorgang, also auch die Weitergebe an Frau RE, vergessen habe und dass ihm das alle erst nach dem 13. Mai 1953 wieder eingefallen sei.

Das weitere Vorbringen der Revision liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die Strafkammer mag es in der neuen Verhandlung berücksichtigen und mißverständliche Ausdrücke (wie "Vermutung", "Verdacht", wenn ‘ "Annahme" gemeint ist) vermeiden.

Hinzuweisen ist jedoch auf folgendes:

Das Urteil sagt, der Angeklagte habe am 12. OKtobe 1955 vorsätzlich falsch geschworen. Eine nähere Begründung gibt es hierfür nicht. Dämit wird es der Sachlage nicht gerecht. Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklate'an einer Hirnverletzung und an Erinnerungslücken leide Sie wird deshalb lie Verantwortlichkeit des Angeklagten, insbesondere die Frage, welche Vorstellung von dem wirklichen Sachverhalt er bei den einzelnen Vernehmungen gehabt hat, kaum ohne Hilfe eines Sachverständigen (Hirnfacharzt zuverlässig beurteilen können.

Dr. Moericke Werner Dr, Arndt Menges Hoepner.