Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 19.08.1954 – 3 StR 346/54

3. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

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in BGE», . zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

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wegen Doppelehe u.8.

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hat der 2. Perienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. August 1954, an der teilgenommen haben:

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Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner

Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, ”

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Oberstaatsanwalt ra . als Vertreter der desanwaltschaft, & nahen ea PP als Urkundsbeanter de pnchäftentelle, ; für Recht erkannt: 2% CR

Auf die Revision der Angekäägten wird das Urteil des Lanägerichts in Kleve - Strafkanner in Moers - vom 2. März 1954 mit den Peststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, . auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge- Ber richt zurückverwiesen, N

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Angeklagte ist wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt in zwei Fällen, wegen Doppelehe und wegen Betrugs zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

1) Schon die Verfahrensrüge der Verletzung der §§ 52 Abs 2, 63 StPO muss zur Aufhebung des Urteils führen.

Hier macht die Beschwerdeführerin geltend, der Zeuge Jauschke sei als Stiefvater der Angeklagten vor seiner Vernehmung nicht über sein Aussageverweigerungsrecht nach § 52 Abs 1 Nr 3 StPO belehrt worden; ebenso sei seine Belehrung darüber unterblieben, dass er die Eidesleistung verweigern könne.

Die Belehrung eines Zeugen über ein ihm nach § 52 Abs 1 StPO zustehendes Aussageverweigerungsrecht ist durch § 52 Abs 2 StPO zwingend vorgeschrieben. Ein solcher Zeuge muss nach § 63 StPO ferner darauf hingewiesen werden, dass er berechtigt ist, die Beeidigung seiner Aussage zu verweigern. Jauschke ist ais Stiefvater der Beschwerdeführerin mit ihr im Sinne des § 52 Abs 1 Nr 3 StPO verschwägert. Er hätte daher auf sein Aussageverweigerungsrecht ynd sein Eidesverweigerungsrecht hingewiesen werden müssen. ‘Die Belehrung wäre nach § 273 StPO in die Sitzungeniederachrift aufzunehmen gewesen, Diese enthält aber keinen derartig fen Vermerk. Da nach § 274 StPO aber die Beobachtung dieser lichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden kan ist die Verfahrensrüge begründet.

Bei Unterbleiben der Belehrung über das Aussageverwei- # gerungsrecht darf die auf ungesetzliche Art zustandegekomme- Ak x. ne Aussage nicht verwertet werden (RGSt 20, 187; BGHSt 1, 397% In gleicher Weise stellt die Verwertung der ohne Belehrung % über das Eidesverweigerungsrecht zustandegekommenen eidlicheri Aussage einen Rechtsfehler dar (BCHSt 4, 217). Vorliegend hatd das Landgericht aber seine Überzeugung von der Schuld der An$ geklagten im wesentlichen auf "die glaubwürdige eidliche Aus sage des Zeugen IE" gestützt. Das Landgericht ist aahe: unter Verstoss gegen zwingende Verfahrensvorschriften zu sei nen Schuldfeststellungen gekommen. Das Urteil unterliegt aanep in vollem Umfange der Aufhebung. >

2,) Eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen bedarf . F es daher an sich nicht. Das Landgericht wird Gelegenheit na ben, sich bei der neuen Hauptverhandlung mit dem weiteren Vorbringen der Revision auseinanderzusetzen. Es sei jedoch ; auf folgendes hingewiesen:

ar a) Im Rahmen der Berücksichtigung des Vorbringens der # Revision wird es sich für das Landgericht empfehlen, der Fra ge der Bestrafung des Zeugen Ip wegen einer früheren % sittlichen Verfeklung an der Beschwerdeführerin nachzugehen d Hier steht die Aussage des JM, der diese Bestrafung Id4 er streitet, im Gegensatz, zu der Einlassung der Angeklagten. Di Beiziehung eines Strafregisterauazuges und der etwaigen ein“ schlägigen Strafakten dürfte von Bedeutung für die Beurtei-]

lung seiner Glaubwürdigkeit Sein.

b) Hinstöhtlich der "eidesstattlichen Erklärung" vom 4§ 19. «Oktober 1948 wird das Landgericht zu prüfen haben, ob B %, diese im gegebenen Pall vor einer zur Abnahme der Erklä- % :

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Menges

Krauss

rung zuständigen Behörde abgegeben worden ist.

Moericke

Dr.

Bundesrichter Hoepner ist beurlaubt und daher an

Dr. Wiefels

der Unterschrift verhin-

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Dr. Moericke

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