Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 10.08.1954 – 2 StR 26/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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LS, 2_StR_ 26/54
2310 084
Im kamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Autoschlosser Wilhelm Gerhard Eberhard r EEENEEEEEND
aus BEE, dort geboren ar EEE 1922,
wegen fortgesetzten Betruges
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. August 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Wiefels
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 11. Mai 1955 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs zu einer Gefängnisstrafe von sechs Konaten verurteilt worden. Ihm ist zur Last gelegt, in einer Reihe von Fällen die jeweiligen Vertreter von Lieferfirmen über seine Zahlungsfähigkeit sowie seine Zahlungsbereitschaft getäuscht und die Firmen dadurch veranlasst zu haben, ihm Ware auf Kredit auszuliefern. Das Urteil stellt fest, dass er auf diese Weise in der äbsicht, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen, den Lieferfirmen bewusst einen
Vermögensschaden zugefügt hat.
Die Revision des Angeklagten rügi die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts:
1.) Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr 1 StPO ist unbegründet. Der Amtsgerichtsrat, der in der Hauptverhandlung den Vorsitz der Strafkammer geführt hat, war am
23. Februar 19553 gleichzeitig zum Mitglied des Landgerichts und durch das Präsidium des Landgerichts zum 3eisitzer und Vertreter des Vorsitzenden der Strafkammer III
bestellt worden.
2.) Auch mit der Sachrüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Sie vermisst in dem angefochtenen Urteil insbesondere die Feststellung der Täuschungshandlung
und der äbsicht des angeklagten, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Merkmale des 3etrugs hält sie deswegen nicht für erwiesen. Indessen ergeben die Feststellungen der Strafkammer über das der Verurteilung zugrunde liegende Verhalten im einzelnen, dass er mit dem äörlös der jeweils auf Kredit erhaltenen Ware nicht die Rechnung für diuse Ware, sondern
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ältere, ihm lästigere Schulden bezahlen wollte. Entgegen seiner vertraglichen Willenserklärung, mit der er zusagte, das Geschäft handelsüblich abzuwickeln, war er von vornherein entschlossen, diese Zusage nicht zu halten. Er wollte seine Verpflichtungen aus dem neuen Geschäft zunächst nicht erfüllen. Eindeutig kam dies zum Ausdruck
in den Fällen, in denen er die bestimmt festgesetzten Zahlungsziele nicht einhielt, in denen Banktratten, die
er zahlungshalber übergab, nicht fristgemäss eingelöst wurden und Schecks, wenn sie zur Einlösung vorgelegt wurden, keine Deckung hatten. Durch die Vereinbarung fristgemässer oder doch handelsüblicher Erledigung des Geschäfts, obwohl er den Willen hatte, diese Zusage nicht zu halten, täuschte er jeweils seinen Vertragsgegner. Denn er spiegelte Bezahlung der gelieferten Ware innerhalb bestimmter oder handelsüblich unmgrenzter Frist vor, hatte jedoch die Absicht, nicht entsprechend Zahlung zu leisten, vielmehr mit dem Erlös für die Ware zunächst seine alten Schulden abzutragen, was ihn noch Jahre in Anspruch nehmen musste.
Die Feststellungen konnten der Strafkammer ihre Folgerung ermöglichen, dass der Angeklagte in den für strafbar angesehenen Fällen der Fortsetzungshandlung in der Absicht gehandelt hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dieser konnte schon in dem zu Unrecht in inspruch genommenen Kredit seiner Gläubiger gefunden werden. Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, dass er dies jeweils erreichte, indem er über seine Kreditwürdigkeit, seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen täuschte. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte in allen Fällen verpflichtet wer, seine wirt-
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schaftlichen Verhältnisse seinen Vertragsgegnern zu offenbaren. Die Feststellung, dass er bei seiner Verschuldung über seinen Zahlungswillen durch tätiges Handeln täuschte, ergibt schon das entsprechende Herkmal des Tatbestandes des Betruges (vgl dazu BGH 2 StR 504/51 vom 18. Dezember 1951 und die zum Abdruck bestimmte Entscheidung BGH 1 StR 526/53 vom 15. Juni 1954).
Die Tatsache, dass der Angeklagte bemüht gewesen ist, seine Schuldenlast zu verringern, schliesst nicht aus, dass er in den für strafbar erachteten Einzelfällen die Absicht hatte, sich zunächst einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, und das Vermögen seiner Lieferanten schädigte. Daher ist das Urteil in der Annahme des Betrugs insoweit rechtlich fehlerfrei.
Auch im übrigen ist ein durchgreifender sach-Aichrechtlicher Mangel des angefochtenen Urteils nicht erkennbar geworden. Indessen besteht bei der Höhe der erkannten Strafe und der Feststellung des Urteils, dass der Angeklagte bisher nicht vorbestraft ist,
im Hinblick auf die Neuregelung in §§ 23 ff StGB noch Veranlassung zur Prüfung der Frage, ob nicht Strafaussetzung zur Bewährung angeoränet werden kann (vgl Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom
14. Oktober 1953 in NJW 1954, 39). Dieserhalb ist daher die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Dr. koericke Dr. Dotterweich Menges Hoepner Dr. Wiefels