Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 29.07.1954 – 1 StR 147/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
F Be 2317 099 -
1 StR 147/54 Ze
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schmied Indwig W B aus Ip, geboren am ww |
- Sachbezeichnung: Sg -
wegen Meineids u.a.
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der. Sitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hörchnar
als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels öundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Schalscha
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE in acer Verhandlung, Bundesanwalt u bei der Verkündung
- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter iR
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten W wird das Urteil des Landgerichts in Ellwangen vom 15. Dezember 1953
aufgehoben, a) in vollen Umfang, soweit die Angeklogte g wegen Meineids und der Beschwerdeführer wegen „nstif-
tung hierzu verurteilt worden ist,
b) im Strafausspruch, soweit der ingeklagte % wegen Meineids verurteilt worden ist, sowie hinsichtlich der gegen ihn erkannten Gesamtstrafe. \
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kösten des Rechtsmittels, an das landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründes
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Der Beschwerdeführer hat die Mitangeklagte Sg, die im Unterhaltsrechtsstreit ihres unehelichen Kindes als Zeugin vernommen wurde, dazu bestimmt, einen Vorfall, der sich nach Weihnachten 1948, innerhalb der Empfängniszeit, zwischen ihnen abgespielt hatte, zu verschveigen. Damals hatte er sein entblösstes Glied an den Geschlechtsteil der SWR gebracht, ohne es einzuführen; es war aber zum Samenerguss gekommen. Die Si hat als Zeugin beschworen, dass sie in der Empfängniszeit nur mit dem damaligen Beklagten Hammer geschlechtlichen Verkehr und "es auch mit keinem anderen Manne in der Zwischenzeit gehabt" habe. Der Beschwerdeführer selbst wurde später darüber vernommen, ob er mit der Sl in üer Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt habe. Er beschwor, dass er nie Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt und sich auch "nie an sie anzunähern versucht" habe. iiaria SWR ist wegen Neineids, der Beschwerdeführer wegen Anstiftung zum Keineid und wegen Meineids verurteilt worden.
Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Beschwerdeführers führt teilweise zum Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid setzt voraus, dass Naria SM ihre »idespflicht verletzt hat. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um ihre Verurteilung wegen Meineids zu rechtfertigen. Nach dem im Unterhaltsrechtsstreit ergangenen Beweisbeschluss war die SM als Zeugin verpflichtet, jeden von ihr während der Empfängniszeit mit bestimmten anderen Männern als dem damaligen Beklagten ausgeübten Geschlechtsverkehr anzugeben. Was rie mit dem Beschwerdeführer getrieben hat, war eine unzüchtige Handlung, nicht aber Geschlechtsverkehr. Dass sie nach unzüchtigen Hand-
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lungen gefragt worden ist, ist nicht festgestellt worden. Nach dem Zusammenhang ihrer Aussage kann sie die Erklärung, dass sie mit keinem anderen „anne etwas "gehabt" habe, dahin verstanden haben, dass sie keinen anderweitigen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Wenn das Landgericht ihr Verhalten mit dem Beschwerdeführer als eine geschlechtliche 3etätigung ansieht, zu deren Offenbarung sie verpflichtet und deren Bedeutung für das Verfahren ihr erkennbar gewesen sei, so kann ihm nicht gefolgt werden. Für den Unterhaltsrechtsstreit des unehelichen Kindes kam es (anders als im Ehescheidungsverfahren) nicht auf "irgendeine geschlechtliche Betätigung", sondern ausschliesslich auf vollendeten Geschlechtsverkehr an. Übrigens würde blosse Erkennbarkeit der Bedeutung eines Vorgangs, selbst wenn er wirklich erheblich gewesen wäre, noch nicht zur Verurteilung wegen Meineids ausreichen; auch dann müsste noch festgestellt werden, ob die Angeklagte
ihre Offenbarungspflicht wirklich erkannt oder mindestens
in Kauf genommen hat. 3ei der gegebenen Sachlage liegt es jedenfalls nahe, dass die Strafkamner den Gegenstand der Vernehmung ausser acht gelassen und deshalb die Aussage
der Angeklagten Schaaf strafrechtlich unrichtig gewürdigt hat.
Entbehrt aber die Verurteilung der Sb wegen Meineids der hinreichenden Begründung, so kann auch die Verurteilung des Angeklagten FR "essen Anstiftung zum Meineid nicht aufrechterhalten werden. Auch aus der Tatsache, dass er die Sg zgebeten hat, ihn wegen des Vorfalls nicht zu verraten, können nicht ohne weiteres zwingende Schlüsse auf seine eigene Vorstellung oder auf die der Sg gezogen werden. Es ist vielmehr denkbar, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er überzeugt war, die Sg werde über den Vorfall vom Jahresende 1948 nicht befragt werden, es für ge-
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boten hielt, sie zu ermahnen, nicht über dieses an sich unerhebliche Vorkommnis zu sprechen, das für ihn als verheirateten Mann, obwohl es keinen KEhebruch darstellt, peinlich war.
Hiernach ist das Urteil, soweit der Beschwerdeführer wegen Anstiftung zum Meineid verurteilt worden ist, aufzuheben. Die Äufhebung umfasst nach § 557 StPO auch die Verurteilung der Angeklagten se8:
2. Soweit der Beschwerdeführer wegen seines eigenen Llein-
eides verurteilt worden ist, ist die Revision zum Schuldspruch unbegründet. Ob der Angeklagte, wie die Revision vorträgt, ohne Befragung ausgesagt hat, er habe nie versucht, sich der Sg} "anzunähern", ist unerheblich,
da ihm eine ausdrückliche falsche Bekundung und nicht nur ein pflichtwidriges Verschweigen zur Last fällt. Dass er bewusst in dieser Beziehung die Unwahrheit beschworen hat, ist. ohne Rechtsfehler vom Landgericht festgestellt worden.
Im Strafausspruch ist jedoch das Urteil auch insoweit aufzuheben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafzumessung durch die gleichzeitige. Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid beeinflusst worden ist. Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass der Beschwerdeführer nur wegen des Meineids zu bestrafen ist, so müsste bei Anwendung des § 157 StGB die Aberkennung der Eidesfähigkeit unterbleiben, während das Landgericht über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach § 161 äbs 2 StGB nach pflichtmässigem Ermessen zu entscheiden hätte. Die Anwendung des § 157 StGB kommt unter dem Gesichtspunkt des § 172 StGB auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen allerdings nur in Betracht, wenn der Angeklagte jene unzüchtige Betätigung rechtsirrig für
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einen strafbaren Ehebruch gehalten hat. Das Landgericht wird andererseits, falls die neue Hauptverhandlung zur Feststellung eines Geschlechtsverkehrs führt, die Anwendbarkeit des § 157 StGB auch im Hinblick auf die vorausgegangene Anstiftung zum Meineid zu prüfen haben (§§ 48, 49 a StGB).
Dr. Hörchner Mantel .
Die Bundesrichter Dr. Engels Dr. Schalscha
und Dr. Hülle sind beurlaubt
und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Hörchner