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BGH Entscheidung vom 28.07.1954 – 2 StR 503/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR 503/54 | 2258 044 5

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Mechaniker Ewald 6 win aus EM vei KW, geboren u EEE 1905 in Te Kreis ne, zur Zeit

in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Feoruar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Werner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Zundesanwalt Dr. Lg in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. TBB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter vi als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Krefeld vom 28. Juli 1954 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 29. Juli 1954 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

nn am

Der Angeklagte ist wegen versuchten jlordes und wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 12 Jahren verurteilt worden

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

TI. Verfahrensrechtlich macht die Revision geltend, dass das Schwurgericht in verschiedenen Beziehungen gegen § 244 Abs 2 StPO verstossen habe. Indessen ist die Rüge, das Gericht habe seine gesetzliche Aufklärungspflicht verletzt, nur dann ordnungsgemäss erhoben, wenn gemäss § 344 Abs 2 Satz 2 StPO zugleich angegeben wird, welche anderen Beweismittel das Gericht noch hätte benutzen müssen (vgl 3GHSt 2, 168). Das ist nicht geschehen. Die ohne diese Begründung erhobenen Aufklärungsrügen laufen auf unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus und sind deshalb in diesem Rechtszuge unbeachtlich. Das gilt auch, soweit die Revision vorbringt, das Gericht habe an den Angeklagten, den Sachverständigen oder die Zeugen noch weitere Fragen stellen müssen. Denn die Verfahrensrüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann nicht darauf gestützt werden, dass der Vorderrichter ein von ihm benutztes Beweismittel nicht völlig aucg=- schöpft habe (BGHSt 4, 126). Soweit die Revision ausserdem geltend macht, das Schwurgericht hätte von amts wegen weitere Sachverständige hören müssen, übersieht sie, dass hierfür nur dann Veranlassung bestand, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht noch Zweifel an dem Sachverhalt hatte, zu deren Klärung sich ihm die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen aufdrängen musste. Das ist aber nicht der Fall gewesen. üithin kann die Aufklärungsrüge

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der Revision auch insoweit keinen Erfolg haben, so dass sich diese Verfahrensrüge in vollem Umfange als unbegründet erweist.

II. Auch mit der Sachrüge kann die Revision nicht durchdringen. Einen Verstoss gegen die Gesetze der Logik ergibt das Urteil nicht. Was die Revision in dieser Hinsicht vorträgt, erschöpft sich wiederum in der Bemängelung der Beweiswürdigung des Tatrichters, die das Revisionsgericht bindet.

Im einzelnen ist zu der Sachrüge noch. folgendes zu bemerken; >

1.) Die Revision ist der Auffassung, dass das Schwurgericht weit eingehender hätte aufklären müssen, in welcher geistigen und seelischen Verfassung sich der Angeklagte zur Tatzeit befand. Das Gericht stellt fest, dass Bedenken gegen

die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht bestehen. Auf Grund des ihm erstatteten Gutachtens des Sachverständigen, das es für überzeugend und eingehend begründet bezeichnet, verneint es die Voraussetzungen einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche bei dem Angeklagten sowie auch eine Bewusstseinsstörung zur Zeit der Tat, die etwa auf Grund einer ungewöhnlichen Affekteinwirkung entstanden sein könnte. Merzu stellt das Schwurgericht ıest, dass die Bluttat vom 15. Oktober 1953 nicht einer plötzlichen Aufwallung oder menschlich begreiflichen plötzlichen schweren Demütigung oder Enttäuschung des Angeklagten entsprungen ist. Zumindest seit dem 11. Oktober 1953, also schon Tage vorher, war er sich darüber klar geworden, dass die Verbindung mit der Familie BE nunmehr endgültig gelöst werden müsse. :.iernach entfiel bei ihm im Zeitpunkt der Tat eine unvermutete Überraschung über die Entwicklung seiner Beziehungen zur Familie BP und damit über die Vernichtung seiner an sich schöon rein äusserlich wenig begründeten Hoffnung. Daher fehlt

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es nach dem Urteil an jeder Voraussetzung für eine Anwendbarkeit des § 51 Abs 1 oder Abs 2 StGB. Gegen diese Folgerung

bestehen rechtlich keine Bedenken.

Gegenüber dem Inhalt des Urteils ist der Hinweis der Revision auf eine in den Akten liegende schriftliche gutachtliche Äusserung, mit der die Berechtigung der Auffassung des Schwurgerichts in Zweifel zugestellt sein soll, unbeachtlich. Denn massgebend ist allein das Ergebnis der Fauptverhandlung, wie es im Urteil niedergelegt ist. Nach ihm bestanden aber für das Schwurgericht keine tatsächlichen Zweifel mehr an seiner Auffassung, die es im Urteil niedergelegt hat. Es konnte sich ihm daher nicht aufdrängen, zunächst noch weitere gutachtliche Äusserungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten einzuholen.

2.) Die Feststellungen des Schwurgerichts zu der Frage, ob Rücktritt vom nicht beendeten Versuch vorliegt, sind nach der Meinung der Revision nicht ausreichend. Das Urteil führt aus, dass der Angeklagte seinen Entschluss,

die Edith MB zu töten, nicht freiwillig aufgegeben hat, sondern nur deshalb, -weil.er infolge der Gegenwehr des Zindes und des: Zerbrechens der Rasierklinge seine ursprüngliche Absicht nicht mehr verwirklichen konnte. Zugleich verneint es die Anwendbarkeit des $. 46 Nr 2 StGB weil der Angeklagte den ursprünglich beabsichtigten Tod seines Opfers nicht zu einer Zeit, als die Pat noch nicht entdeckt war, durch eigene Tätigkeit wieder abgewendet hat. Überdies sei der Tod infolge der bis dahin zugefügten, Verletzungen noch nicht zu befürchten gewesen.

Das Schwurgericht hat festgestellt, dass die Rasierklinge bei der Tat in Stücke sprang. Die Revision ist der „uffassung, dass das Schwurgericht nicht schon aus diesem

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Grunde und wegen der Gegenwehr des kiädchens die Freiwilligkeit des Rücktritts des Angeklagten hätte verneinen dürfen. Dieser hätte möglicherweise mit einem Stück der zerbroche-

nen Rasierklinge das Vorhaben der Tötung durchführen können

_ Die rechtlich einwandfrei getroffene Feststellung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte infolge der Gegenwehr des Kindes und des Zerbrechens der Rasierklinge seine Absicht nicht verwirklichen konnte, wird indessen durch dieses Vorbringen der Revision nicht erschüttert. it ihr stellt sich die Handlung. des Angeklagten als ein fehlgeschlagenes Verbrechen dar..Der Versuch als solcher 'war damit zunächst einmal abgeschlossen. Er war misslungen. Die Tatsache, dass der Angeklagte nicht mit einer anderen Rasierklinge erneut darauf ausging, sein Vorhaben durchzuführen, besagt nur, dass er den Versuch des Verbrechens nicht wiederholt hat. Auf diesen Fall findet aber § 46 StGB keine Anwendung. Denn das nach dieser gesetzlichen Vorschrift notwendige Erfordernis des Tatverzichts fehlt immer dann, wenn das Unternehmen fehlgeschl: gen ist. Der Angeklagte hat zunächst einmal das getan, was er sich zur Erreichung seines Zieles vorgenomnen hatte. Sein Versuch war in sich abgeschlossen. Diese Feststellung behält ihre Berechtigung ohne Rücksicht darauf, dass er davon Abstand genommen hat, neue in sich selbständige Versuche zur Durchführung der ins Auge gefassten strafbaren Handlung zu begehen.-Dem Angeklagten kann nicht auf Grund des § 46 StGB zugute kommen, dass er, nachdem die bei der Tat benutzte Rasierklinge in Stücke gebrochen war, nicht zu anderen Mitteln griff, um sein Vorhaben durchzuführen. Daher spielt es auch keine Rolle, dass der Angeklagte nach den Scheitern des ersten Versuchs wegen des Betens des Kindes davon Abstand nahm, seine verbrecherische Tat mit einer anderen Rasierklinge erneut in Angriff zu nehmen. An cer. Voraussetzungen des § 46 StGB fehlt es mithin.

FH

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3,) Der Tötungsvorsatz des Angeklagten ist in dem Urteil rechtlich einwandfrei bejaht. Auch die Darlegungen, mit denen das Schwurgericht begründet, dass der Angeklagte des versuchten Mordes schuldig ist, weil er heimtückisch, grausam und aus niedrigen Beweggründen handelte, lassen keinen Adurchgreifenden Rechtsmangel erkennen. In dem hiergegen gerichteten Vorbringen ist die Revision offensichtlich un-

begründet.

Da sich auf Grund der Sachrüge auch im übrigen kein Rechtsmangel des Urteils zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, muss seine Revision verworfen werden.

Werner Dr. Arndt Bundesrichter Dr.Schalscha ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unter-

Menges Hoepner schrift beizufügen.

werner