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BGH Entscheidung vom 22.07.1954 – 4 StR 100/54

4. Strafsenat

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2323 044 Zr

8: 100/ 54

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gsegen

den Maschinenbau-Ingenieur Erwin K > aus OEEEEEED (Kreis HOEEED), geboren an. END ED in DE, %

wegen Betruges

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bindesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bindesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bindesrichter Dr. Schalscha

als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EEE u

als Vertreter der Buındesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Biblefeld vom 23. November 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der "Beschwerdeführer im Falle St@> wegen Betruges verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe entfällt. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

. des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

.s Gründes

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges 2 und wegen Untreue jeweils in zwei Fällen verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts.

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Fehl geht die Rüge der Verteidigung, die Straf- ;, kammer habe § 140 Abs 2 StPO verletzt, indem sie es „ unterließ, dem Beschwerdeführer einen Verteidiger ; von Amts wegen beizuordnen. Der Angeklagte war für fähig befunden worden, einer politischen Körperschaft als Abgeordneter anzugehören. Die Sach- und Rechtslage bot ‚keinerlei Schwierigkeiten. Der Angeklagte war geständig. Unter diesen Umständen ist ein Ermessensfehler des Tatrichters nicht ersichtlich,

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1. Betrug_zum Nachteil der Lastenausgleichsbank.

Der Angeklagte gründete mit dem Mechaniker Sn! eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft zum Betriebe einer Reparaturwerkstatt, die inzwischen in Konkurs \ geraten ist. Zur Finanzierung dieses Geschäftes be- .

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willigte die Lgstenausgleichsbank dem Beschwerdeführer 3 einen Kredit von 5.000.- DM mit der Auflage, 1.500 DM

in Betriebsanlagen und 3.500 DM in Betriebsmitteln anzulegen. Um sich in den freien Besitz dieser zweck- °. gebundenen Gelder zu setzen, legte der verschuldete Angeklagte dem Kassenbeamten quittierte Se

Darlehens Maschinen und Werkzeuge im Werte von "Sund 2.000 DM, indem er versicherte, daß diese Gegenstände

sein Eigentum seien. Sie waren Jedoch entweder nicht vorhanden oder unterlagen als Gesellschaftsvermögen nicht seiner alleinigen Verfügung. Rund 2.000 DM von etwa 4.500 DM, die der gutgläubige Kassenbeamte daraufhin auszahlte, verbrauchte der Angeklagte für private Ausgaben.

Der Vermögensschaden der Bank, den die Revision . bezweifelt, besteht darin, daß die Bank dem Beschwerdeführer 4.500 DM aushändigte, obwohl dafür greifbare Gegenwerte an Betriebsanlagen oder -mitteln nur in Höhe von 2.323 DM vorhanden waren, und öbwohl ihr Rückforderungsanspruch durch den Sicherungsübereignungs! vertrag dinglich in keiner Weise gesichert wurde. Die Einnahmen aus dem Geschäft waren so gering, daß sie nicht einmal den Lebensunterhalt der Gesellschafter deckten.

Das weitere Vorbringen der Revision ist entweder als rein tatsächliche Ausführung unbeachtlich (§ 337 StPO) oder aber rechtlich offensichtlich unbegründet.

L , 2. Betrug an dem Huunternehmer Stege

Dieser hatte den Beschwerdeführer 2.000 DM geliehen. Als der Schuldner seine Verpflichtungen versäumte, wurde der Gläubiger vorstellig. Der Angeklagte versprach, die vereinbarten Zinsen nunmehr zu entrichten und je 500 DM am 20. August und 20. November 1951 zurückzuzahlen, obwohl er dazu wegen seiner Schulden weder in der Lage noch willens war. Zur Sicherf heit übereignete der Angeklagte seinem Gläubiger den Werkstattbau der Gesellschaft, darüber konnte er aber nicht allein verfügen. StB sah darauf von

Zwangsmaßnahmen ab. Diese hätten damals noch Erfolg versprochen.

-Die Revision hält die letzte Feststellung für unvereinbar mit der Beweisgnnahme der Strafkammer, der Angeklagte habe damals schon etwa 10.000 DM Schulden gehabt und sei nicht in der Lage gewesen, seinen Verpflichtungen gegenüber StB nachzukommen. Das Urteil verweist jedoch darauf, daß der Gläubiger

"z,B." den Geschäftsamteil des Beschwerdeführers ji

damals noch hätte pfänden können, so daß der behauptete Widerspruch nicht vorliegt. Der Senat vermißt jedoch jede Darlegung darüber, daß diesem Rechte zu der Zeit, da StB voraussichtlich einen vollstreckbaren Titel hätte erwirken können, überhaupt noch

ein wirtschaftlicher Wert wegen der schlechten Entwicklung der Geschäfte innewohnte, Die zunehmende Verschuldung des Angeklagten war- auch darauf zurlückzuführen, daß die Firma nicht einmal so viel einbrachte, wie die .Gesellschaffer. benötigten, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Der beispielhafte Hinweis der Strafkammer auf ein an sich bestehendes Recht gibt

dem Verdacht Raum, der Tatrichter habe die wirtschaftliche Grundlage des Schadensbegriffes im § 263 StGB verkannt. Sollte sich die Vermögenslage der Gesellschaft und damit der Wert des Geschäftsamteils für den bezeichneten Zeitpunkt nicht mehr hinreichend klären lässen,

so darf der Angeklagte nur wegen versuchten Btruges verurteilt werden.

Da das Urteil insoweit schon aus sachlichrechtlichen Erwägungen aufzuheben ist, können die Ver-

fahrensbeschwerden unerörtert bleiben.

3. Die beiden Fälle der Untreue

Der Angeklagte zog bei zwei Schuldnern der Gesellschaft Geld ein und verwandte die Beträge für sich, ohne sie - wie die Revision selbst vorträgt - Aurch die Bücher laufen zu lassen; damit wollte er ersichtlich den Geldeingang seinem Mitgesellschafter verheimlichen.

"Als geschäftsführendem Gesellschafter oblagen dem Beschwerdeführer gegenüber seinem Mitgesellschafter vermögensrechtliche Pflichten, die sich auf den Gesellschaftsvertrag gründeten und ihrem Wesen nach Treueverpflichtungen waren. Als Gesellschaftsvermögen waren die geschuldeten Beträge in voller Höhe an die Geschäftskasse abzuführen (§§ 718, 719 BB) In beiden Fällen war dem Angeklagten nach der Überzeugung des Tatrichters bewußt, daß er zu seinem Vorgehen nicht berechtigt war und daß er seinen Mitgesellschafter benachteiligte.

Das Vorbringen der Verteidigung enthält entweder neue Schutzbehauptungen oder setzt sich in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen; beides ist für den Revisionsrichter wnbeachtlich (§ 337 StPO).

4. Strafzumessung

Da der Angeklagte keinen Antrag auf Zubilligung mildernder Umstände gestellt, sondern nur eine "milde Strafe" beantragt hatte, brauchte die Strafkanmer die Frage mildernder Umstände nicht ausdrücklich zu erörtern (BGH MDR 1953, 148, 149).

DL 285 UN: > $ > A ... » B

Die Strafzumessung lässt keinen Ermessensfehler erkennen. Die Strafen entsprechen dem Gesetz und sind auch nicht unangemessen hoch. Es ist nicht erkenn-

bar, daß die Verurteilung im Falle StB die Höhe der Einzelstrafen in den anderen Fällen beeinflußt

hat, so daß es ihrer Aufhebung nicht bedarf.

Groß Mantel Engels

Hülle Dr. Schalscha