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BGH Entscheidung vom 23.01.1953 – 4 StR 188/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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StR 19275% im Namen des Volke ee

In der Strafissache

seburen am ED 1922 in Ri land),

wegen gewerbsmässiger Zollhinterziehung u a.

hau der I). Jerienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der sırzung vom %. Septenber 19553. an der teilgenommen haben:

Sundesrichter Dr, Hülle Bundesvichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr, Seibert

als beisitzende Richter, Bundesanvz: ED

aıs Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Urkundsheanter der Geschäftsstelle für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der grossen Strafkammer des Landgerichts in Künster bei Jem Antisgericht in Bocholt vom 2. Oktober 1952 samt den

zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, und cie Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die vkver-

Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurü

WLEBEenN

Von Rechts wegen

Gründe :ı

Jer Angeklagte hatte L946 zusammen mit dem Hoi !än-

der m zwei Kraftwagen von Düsseldorf über die anne Grenze nach Holland gebracht und dor: für den

„Ss teils billige. teils wertveile Armbanduhren se

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kauft Diese sandte VB 1245 nach Bocholt und der

Aanpeklägte setzte sie in Düsseldorf ab.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zXewerhs-96, A401 6 RAbao)

3 mib verbotener Einfuhr (Art I Abs ? u VIII Re

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\r 55} verurteilt. Die vision des ingeklarten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachli-Cie] KNechts

Jas Verhot doppelter Strafverfolgung steht der

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urwellung nicht entgegen. Gegen den Beschwerlüeführer

natte die Besatzungsmacht schon 1946 ein Strafverfah-

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‚en dieses endete, wie dem Angeklagten nich5 widerlegt werden konnte, mit einen Freispruch. Die Besatzungsmacht hat zwar ihre Strafakten dem Land- ‚cht nicht vorgelegt; jedoch ist noch ein Doppel der Origınalakte vorhanden, die die deutsche Behörde narh Abschluss der Ermittlungen damals dem Besatzungsgericht at. Daraus, insbesondere aus der Vernehming des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 1946. geht zwei-

> Verfahrens die ver-

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‚sfvsi hervor, dass Gegenstand de

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bobene Ausfuhr der Wagen war. Die Einfuhr der !rmband-

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uhren war damals den Behörden noch nicht bekannt. Dis

Einfuhr in das Bundesgebiet ist ein rechtlich I

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‚ändiger Vorgang, der einer gesonderten lung zugäneslich ist. Dieses Vergehen wurde eı

die Ermittiunger

ED un 3%. November 1950 unterbrochen (S 08 SGB); denn dass neue Verfahren sollte den wirklichen aamalı nur teilweise ueeesackten Unfang des Krsf Tiwagenschmnggels nach Holland ans Licht {ördern, bei dem der Be-Schwerdeführer als Besitzer eines holländischen Taszos eine mässgebliche Rolle gespielt hatte, Seine Sebeiligung an der Einleitung, Durchführung und Zbwieriung der zahlreichen Sschmuggelfährten war Gegenstand deı Beulen „rmittlungen, denen das Stralfreiheitsgeset; vom >. Desenber 1949 nicht entgegenstand /BEHst 1,71); soweit es sich um St uervergehe en im Sinne des % 1° Strae ndeit. Dazu zählt aber nicht die verbotene \Varenein-

fuhr nach Art I. VIIT des HilRege Nr 535, so dass der ;eschwerdeführer insoweit nicht hätte verurteilt wer ten dürfen (Urt d. BGH v. 23.1.1953 - 2 StR 5372/51)

Der Tall einer notwendigen Verteidigung noch § 140 abs 1 StTO lag nicht vor; die Ablehnung des Antrages auf Bestellung eines edles rs, die der Vorsitzende gemäse $ |41 Abs 3 PO ausgesprochen hat, lässt keinen Ermessen ecbranen erkennen. Das Geständnis des Angeklagten vom 6. November 1950 ist nach der vltzungs-

niederschrift zwar nicht verlesen, jedoch durch beugenbeweis ermittelt worden, wie die Urveilsgründe erkennen lassen. Die richterliche Aussage des Zeugen 0% vom 26, Oktober 1950 durfte nach $ “u [bs 1 Nr 2 StPO veFiesen werden, da der Holländer erklärt hatte er Yerse einer Ladung zur Hauptverhandluns keine Folge leisten Der Angeklagte kann seine sevision nicht darauf stützen, dass der Zeuge über sein Auskunftsvermoigerungss recht nach § 55 StPO nicht belehrt worden sei (ve 3E1St 1. 39),

Pie Allgemeine Sachbeschwerde nötist zur Aufhebung des Urteils auch hinsichtlich der gBeverbenmtssigen

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I lhinterz 1ehung

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insoweit zu knapn. sind:

war waren die Armbanduhren zollbave Waren nach ir 029 des damals zeltenden Gebrauchszolltarifs:s mit dem ngang Über die Grenze wurden sie zollhängig. Ob ger Beschwerdeführer aber bei der Zollhinter ziehung als Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, bleibt offen; da Über den Verbleib des für die Uhren erzielten Erläses nichts mitgeteilt ist, kann das Erforderliche auch niert dem Urteilszusammenhang entnommen werden. zur Prage der Gewerbsmässigkeit im Sinne des §§ 401 b Räbeo ist ohne jede nähere tatsächliche Eriäut ‚eruns im Bachbericht gesagt, der Beschwerdeführer habe den Schmuggel "gewerbsmässig betrieben"; dass er ä .bsicht hatte, gleichartige Taten bei Gelegenheit zı gewinnzwecken

wiederholen, ist bisher nicht festgestellt,

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Nach-

rrüfbar werden die gesetzlichen lierkwale der strafbaven länd.ung für den Revisionsrichter aber orst dann. wenn sie in Tatsachen aufgelöst werden, Diese muss cas Urteil mitteilen, damit der Senat ersehen kann

welche für erwiesen erachteten Tatsachen der die

sie beeinflusst

Überzeug zung vermittelt und ob nichs

ler haben.

Auch eine nachvprüfbare Crundla age Für Gülle Annahne des Gerichts, für die Uhren sei 1080 RN %011 hinterzogen worden, ist in den Urteilsgründen zu vermissen. Ebensn fehlt eine Begründung dafür, weshalb der \ert der Uhren geräde 21.600 Ri betrug. Überdies lassen die »ehlußsätze des Urteils daran zweifeln, ob der Matriehver die auf Schät nzabe ues Naupt-Bollumts auf Jrund Hachorifung zu seiner Überzeusung festgestellt hat (vel dazu Balbat 3. 5377 Ef)

schliesslich hat die Strafkammer den \ert des

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zZollhaven Gutes nach dem Zeitpunkt der Tat bemessen, Nach Ger Rechtsprechung des Sundesgerichtshofs (1 SEN

781/52 v 27 8.1953) ist jedoch der handelsübliche

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cu nach dem Zeitpunkt des letzten tatrichterlichen Jrteils zu berechnen. d

17477 “ernhay 25 Ay } Aöullvergehen, die vor wert

nivteln und dann auf D-Nark umzustellen.

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worsen sind, den

Jr. Peebz Hülle ülanzmann

Jagusch Seibert