Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 15.07.1954 – 4 StR 167/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 167/54 2523 047 2:
Im Namen des Volkes
In der: Strafsache gegen
den Rohproduktenhändler Heinz L EEEED zus DEE, geboren am EB. UEED ED ir :n u, = .2t.
in Untersuchungshaft, wegen gewerbsmässiger Hehlerei im Rückfall u.a.
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Groß als Vorsitzender, Senatspräsident Glanzmann Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels ‘Bundesrichter Dr. Hülle als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: j
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 3. Dezember 1953, soweit der Angeklagte wegen Metallvergehens verurteilt worden ist, aufgehoben. Der Schuldspruch wird dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Hehlerei im Rückfall in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 1, 16 Abs 1 Nr 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen, wegen Diebstahls im Rückfall und wegen versuchten Diebstahls im Rückfall verurteilt ist. Aufgehoben werden auch die Einzelstrafe wegen Hehlerei im Rückfall und die Gesamtstrafe. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die allgemeine Sachbeschwerde des wegen Hehlerei im Rückfall, wegen Diebstahls im Rüdkfall, wegen versuchten Diebstahls im Rückfall und wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 1, 16 Abs 1 Nr 1 UnedlletG verurteilten Angeklagten ist nur insoweit begründet, als die Strafkammer die Hehlerei im Rückfall und das fortgesetzte Metallvergehen für mehrere selbständige Handlungen erachtet hat. Zur Begründung führt sie an, dass mehrere strafbare Handlungen nicht durch eine tateinheitlich begangene minderschwere fortgesetzte Straftat zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst werden können. Dieser.Grundsatz ist zwar in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (BGHSt 1, 67), setzt indessen drei, Ineinsniergreifende strafbare Handlungen voraus, nämlich zwei schwerere, im Verhältnis zueinander selbständige Straftaten und eine dritte minderschwere, die mit jeder der beiden schwereren in Tateinheit steht. Hier handelt es sich dagegen lediglich darum, ob eine weniger schwere fortgesetzte Straftat und eine schwerere Straftat in Tateinheit begangen sind. Dass dies rechtlich möglich ist, kann nicht zweifelhaft; sein und ist nie zweifelhaft gewesen, da der Annahme von Tateinheit weder die mindere Schwere der einen Straftat noch ihre Eigenschaft als fortgesetzte Handlung entgegensteht. Die Vorschrift des § 73 StGB geht gerade davon aus, dass den mehreren konkurrierenden Straftaten unterschiedliche Schwere zukommt. An-. derseits wird die rechtliche Einheit der fortgesetzten Handlung nicht dadurch berührt, dass durch einen ihrer Einzelakte zugleich ein weiterer, sei es auch mit schwererer Strafe bedrohter Tatbestand verwirklicht wurde.
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Ob die Hehlerei im Rückfall und das fortgesetzte Netallvergehen als eine und dieselbe Handlung oder als mehrere selbständige Handlungen zu beurteilen sind, richtet sich somit gemäss ständiger Rechtsprechung lediglich danach, ob die Ausführungshandlungen wenigstens teilweise zusammenfallen (RGSt 32, 137, 139; 56, 58 f; 72, 120, 123), Das fortgesetzte Ketallvdrgehen hat der Beschwerdeführer dadurch begangen, dass er von Januar bis Närz 1953 vorsätzlich ohne die vorgeschriebene Erlaubnis Altmetalle zur gewerblichen Weiterveräusserung erwarb. Im Rahmen dieser Aufkäufe hat er HMitte kärz 1953 Teile eines entwendeten ' Kupferkabels angekauft, abwohl er mit der naheliegenden Möglichkeit des Diebstahls rechnete. Da er durch eben diesen unerlaubten Ankauf zugleich sowohl gegen § 259 StGB, als auch gegen §§ 1, 16 Abs 1 Nr 1 Unedlliet6 verstiess, fällt die Verwirklichung des Hehlereitatbestandes und eines Zinzelakts des fortgesetzten Metallvergehens in eins zusammen. Die beiden Straftaten stehen somit zueinander im Verhältnis nicht der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit.
Die selbständige Verurteilung wegen Metallvergehens muss daher gemäss § 73 StGB entfallen; der Schuldspruch wegen Hehlerei im Rückfall konnte von hier aus entsprechend geändert werden. Weitere zuungunsten des Beschwerdeführers wirkende Rechtsmängel hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht ergeben. Die kEinzelstrafe für die Hehlerei im Rückfall war aufzuheben, weil bei ihrer Bemessung der zusätzliche Schuldvorwurf des fortgesetzten Metallvergehens nicht berücksichtigt worden ist; die neue Einzelstrafe darf gemäss § 358 Abs 2 StPO
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ein Jahr vier Monate Zuchthaus richt übersteigen (vgl
RGSt 67, 236, 244).
Groß Glanzmarn Mantel Engels Hülle
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