Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 09.07.1954 – 5 StR 278/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 278/54 2286 005
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kammermusiker Arthur P EB aus zii, dort geboren am WB. EB,
wegen Nötigung zur Unzucht
hat der 5.5trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1954, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4.Februar 1954 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Lardgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens naclı § 176 Abs 1 Nr 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten vcrurseilt, die Vollstreckung der Strafe jedoch zur Bewährung ausgesetz“. Die Revısion des Argeklagten beanstandet las Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Sachrüge führ*+* zur Aufhebung des Urteils.
Allerdings kat die Strafkaumer ohne Rechtsirrtuem den äußeren Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB festgestellt, nämlich dä: drnr Angeklagte mit Gewalt unzüchtige Handlungen an icz Zeugin Öch@B vorgenommen hat. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist unbegründet.
Tie Strafkımme” geht zugunsten des Angeklagten davon aus, daß der Angeklagte zu Beginn seiner Tätlichkeiten das Verhalten &cr Sch@9 als Zustimmung betrachtet haben mag.
Zu Unrocht macht die Zevision aber geltend, daß nicht mit genügender Sicherheit festgestellt worden sei, bis zu welchem Zeitpunkt die Zeugin die unzüchtigen Handlungen an sich geduldet habe. Dies war nach dem Sachverhalt jedenfalls von dem Auzrenblick an nicht mehr der Fall, als die zunächsv eingescküchtserte Zeugin sich körperlich wehrte und laut um Hilfe schrie.
Abwogig ist es auch, wenn die Revision meint, daß eine Änderung irn dem Willen einer sich zu unzüchtigen Handlungen hergebend:n Frau unerheblich sei. Eine andere Frage ist es natürlich, ob der Täter sich der Willensänderung der Frau bewußt wird. Auch insoweit lassen aber die Ausführungen der Strafkamer keinen Rechtsirrtum erkennen. Wenn jetzt vorgetragen wird, der Angeklagte nabe die Sinnesänderung der Sch nicht erkannt, er habe mit einer solchen nicht rechnen können. so steht dieses in Widerspruch zu den Feststellungen der Strafkammer. Sis gehen dahin, der Angeklagte sei sich bewußt gewesen, daß die Zeugin Sc zit seinem Tun nicht einverstanden war. Ein Irrtum im Sinne des § 59 StGB scheidet darer aus.
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Dagegen bianstandet es die Revision zu Recht, daß das Urteil hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 51 StGB Widersprüche enthält. Der Angeklagte war stark angetrunken und hatte entstellte Gesichtszüge und glasige Augen. Er war, wie es an einer Stelle des Urteils heißt (S 9 UA), "zur Zeit der Tat völlig enthemnt". Dennoch ıst er - so wird gleich darauf ausgeführt - nicht zurechnungsunfähig gewesen, sondern seine Zurechnungsfähigkeit soll nur als erheblich vermindert anzusehen ssin. Hier liegt in der Tat entweder ein für das Revisionsgericht nicht zu klärender Widerspruch vor, oder die Strafkammer hat den § 51 Abs 1 StGB nicht richtig angewendet. Anscheinend konnte sie nur ausschließen, daß der Angeklagte zur Tatzeit völlig unfähig gewesen ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen. Dagegen konnte sie offenbar nicht ausschließen, daß sein Hemmungsvermögen ausgeschlossen war.
Aus diesem Grunde mußte, ohne daß es auf die weiteren Rügen ankam, das Urteil aufgehoben werden.
Es erschien angebracht, die Sache gemäß § 354 Abs 2 Satz 2 StPO an eine andere Kammer zurückzuverweisen. Auch insoweit entspricht die Entscheidung dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Dr.Börker