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BGH Entscheidung vom 09.07.1954 – 5 StR 262/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Al 5 StR 262/54 2286 604

Im Namen ges Volkes

In der Strafsache gegen

den Maler Franz M (EEE , letzter Aufenthalt: Bew»,

geboren an DD WW ir vo Kr>. AU (CR),

wegen Betruges im Rückfall u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Juli 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr iin als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des An;eklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 18.März 1954 wird verworfen. Die nach dem 18.März 1954 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in vier Fallen, wegen eines versuchten Betruges im : Rückfall und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in -Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und die Untersuchungshaft angerechnet.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht stellt im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest.

Die Mutter des Angeklagten wohnt in Te (CS). Dort lebt auch sein Stiefbruder, der ieiter eines Gefangenenlagers in TWD-Sch@iie ist. In diesem Lager war der Angeklagte nach dem Kriege bis Mitte 1946 Dolmetscher. Dann verließ er die Tschechoslowakei und ging nach Deutschland, Er hielt sich im Jahre 1952 einein Monat lang illegal bei seinen Angehörigen in TED auf und kam am 10.Januar 1955 über das Flüchtlingslager in ülzen in das Bundesgebiet zu-Von #itte Mai bis zum 12.Juni 1953 suchte der Angeklagte fünf Frauen auf, deren Ehemann, Sohn oder Bruder vermißt wird. Er erklärte jeder von ihnen, ihr Angehöriger werde in der Tschechoslowakei in einen ‚Lager gefangengehalten, könne aber mit Hilfe des Bruders des "Angeklagten, der das Lager leite, befreit werden. Er mackte nähere Angaben darüber, wie das geschehen könne, und erhielt von den. Frauen Hu» Lip. Gr una einem Fräulein EEE zur Durchführung des vorgetragenen Planes Geldbeträge von .50 bis 75 DM, in zwei Fällen auch Kleidungsstücke. Frau. KB schöpfte jedoch Verdacht .und .gab ‚dem Angeklagten nur Kleinigkeiten, um ihn loszuwerden. -

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Das Landgericht sieht in allen Fällen als erwiesen an, daß der Angeklagte die Anschriften der Frauen aus deren Suchanzeigen oder durch seine Erkundigungen bei anderen erfahren und selbst nicht gewußt habe, ob die Vermißten noch lebten und wo sie sich befänden. Er sei weder in der Lage, noch gewillt gewesen, etwas zu ihren Gunsten zu unternehmen, und habe dies nur vorgetäuscht, um sich werte zu verschaffen.

Diese Feststellung greift die Revision mit Verfahrensbeschwerden an.Sie bemängelt die Ablehnung von Beweisamträgen und rügt Verletzung des § 254 StPO. Auf diese Rügen wird im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des Landgerichts eingegangen werden, die Anlaß zu Erörterungen darüber gibt, ob sie rechtlich fehlerfrei ist. Mit dieser Prüfung, die auf sachlichrechtlichem Gebiet liegt, wird die Behandlung der Verfahrensbeschwerden zweckmäßig verbunden. Diese sind auch nur in Verbindung mit der Einlassung des Angeklagten verständlich.

II.

1.) Der Angeklagte hatte, wie das Landgericht feststellt, bei seiner polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren zugegeben, "eine bestimmte Verbindung zum Lager und die Möglichkeit zum Freibekommen von Inhaftierten nicht gehabt und die Namen der Vermißten lediglich durch Rückfragen im Ort bzw. Suchzeitungen erfahren zu haben". Er hat in der Hauptverhandlung auf Vorhalt "nicht bestritten", diese Erklärungen zu Protokoll gegeben zu haben (UA S 27). Ähnlich hatte er die Vorgänge in einem Schreiben vom 5.7.1953 an die Staatsanwaltschaft geschildert, wie er ebenfalls auf Vorhalt in der Hauptverhandlung nicht bestritten" hat (UA S 27,28). In einer früheren Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht, die zur Verweisung der Sache an das Landgericht führte, hatte er, twie er auf Vorhalt nicht bestreitet", zugegeben, die Namen der unterwegs aufgesuchten Leute zum größten Teil aus der Suchzeitung erfahren zu haben (UA S 19).

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2.) Zehn Tage vor der Hauptverhandlung hat der Angeklagte dem Landgericht durch die Verteidigerin mehrere Schriftstücke vorgelegt. Darunter befindet sich ein Zettel in Chiffre-Schrift. Er soll von dem Lagerleiter MB, dem Stiefbruder des Angeklagten,:. stammen und enthält die ‘" Namen von 8 Personen, darunter Helmut Lüggp, Richard > und Heinrich CB, um deren Angehörige es sich hier handelt (UA S 21). Ergänzende Angaben in getarnter Form soll der Stiefbruder in einem Brief mit dem Datum vom 1.Mai 1953 gemacht haben, den der Angeklagte bis auf einen abgeschnittenen Teil ebenfalls der Strafkammer vorgelegt hat.

3.) In @er Hauptverhandlung vor dem Landgericht hat der Angeklagte sich dahin eingelassen, er habe Frau Lüge, Fräulein HD und Frau CD auf Grund dieser Mitteilungen aufgesucht und sei in der Lage gewesen, ihre Angehörigen mit Hilfe seines Bruders zu befreien. Er habe dies auch dem vernehmenden Polizeibeamten Le» gesagt; dieser habe aber davon nichts hören. wollen und gedroht, die Internationale Polizei zu verständigen. Um seine Verwandten in der Techechei nicht zu gefährden,. habe er daraufhin ein falsches Geständnis zu Protokoll gegeben. -

III.

1.) fit dieser Ei nlassung setzt. sich das Landgericht in der Beweiswürdigung sehr breit auseinander. -

a) Es erörtert zunächst die Bedeutung der überreichten Schriftstücke, insbesondere des Briefrestes mit dem Datum vom 1.5.1953 und der dazu gehörigen Chiffre-Hitteilung. Um ihnen irgendeinen wesentlichen Beweiswert beizulegen, "müßte", sc heißt es, "hier die Datierung feststehen". Der Brief "kann aber", so sagt das Urteil, "von vornherein falsch datiert, nämlich. zurückdatiert 'wörden sein. Es läßt sich die Möglichkeit nicht däusschließen, daß der Angeklagte, kurz bevor er. sich der Polizei am '2T. 6. 1553 stellte, das Beweismittel. von seinen Tu» Verkänäten' hat herstellen lassen. ... Daß. die Adressierüng des 5 Umsöhlägs den Bahnhofs-

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bunker Bremen nennt,beweist nichts; das kann ein anderer Umschlag sein" (UA S 25). Sodann wird darauf hingewiesen, daß die Anschriften der acht Personen weder in der chiffrierten Mitteilung noch in dem Brief selbst stehen. Der Angeklagte habe auf Vorhalt erklärt, die Anschriften seien in dem abgeschnittenen Teil des Briefes vermerkt gewesen. "Warum er abgeschnitten hat, kann er nicht aufklären. Wenn die Anschriften nicht angegeben waren, ist es schleierhaft, wie er etwa Lüg gerade in WEM Hat auftun können". Es sei im übrigen aus bestimmten Gründen "nicht wahrscheinlich, daß die Anschriften im Brief waren" (UA S 26).

b) Abschließend stützt die Strafkammer sich auf das frühere Geständnis des Angeklagten. Nach der glaubwürdigen eidlichen Aussage des Polizeibeamten Lorig habe der Angeklagte diesem nichts davon gesagt, daß er über seinen Stiefbruder auf das Schicksal der Gefangenen habe einwirken können. Er habe nur das angegeben, was in den Protokollen niedergelegt worden sei. Von der Internationalen Polizei sei keine Rede gewesen. Das Landgericht sieht den Angeklagten daher auf Grund seines glaubwürdigen früheren Geständnisses als überführt an, und führt aus: "Dieses Geständnis 1ä8t sich nicht mit den oben eingehend wieder- | gegebenen Indizien aus der Welt schaffen. Die wichtigsten Indizien, die Briefreste samt Chiffre, werden dank seinen Geständnis bedeutungslos. .... Nachdem der Angeklagte, wie er selbst nicht bestreitet, der Polizei gegenüber zugegeben hat, keine Verbindung zum Lager Tel gehabt zu haben, ist die ohne dieses Geständnis zu seinen Gunsten - in “ubio pro reo = bestehende Möglichkeit, daß die Briefreste gleich nach dem 1.5.1953 bei ihm vorhanden waren, nicht mehr als gegeben anzusehen. Hier könnte ihm nur der positive Nachweis des Vorhandenseins helfen; ein solcher liegt nicht vor; Möglichkeiten können keine Berücksichtigung finden" (UA S 29,30). |

2.) Zahlreiche ‚dieser Wendungen erwecken ihren Wortlaut nach zunächst den Eindruck, als habe die Strafkamner

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Tatsachen. die sie selbst nicht mit Sicherheit feststellen kann, zum Nachteil des Angeklagten verwertet und Möglichkeiten, die ihm günstig wären, verneint, obwohl sie sie nicht mit Bestimmtheit ausschließen kann. Dies braucht tei der Fülle von Ausdrücken, die auf einen solchen rechtlichen Fehler hinzuweisen scheinen, nicht zäher verdeutlicht zu werden.

3.) Der Senat hat sich jedoch nicht mit diesem äußeren Befunde begnügt, sondern sich der Mühe unterzogen, den leitenden Gedankengang aufzuspüren, der den verwickelten hypothetischen Ausführungen des Urteils zugrunde liegt.

Er ist dieser: Das Landgericht ist von der Richtigkeit des polizeilichen Geständnisses überzeugt. Es ließe sich diese Überzeugung durch die Schriftstücke, die der Angeklagte vorgelegt hat, nur dann nehmen, wenn aus ihnen eindeutig hervorginge, daß sie schon aus der Zeit vor den Taten stammen. Dies ergeben sie jedoch nicht. Sie können vielmehr nach der Ansicht des Landgerichts nachträglich zu Beweiszwecken angefertigt worden sein und sind es auch; denn sonst hätte der Angeklagte die Einlassung, die er jetzt auf sie stützt, schon früher vorgebracht. Statt dessen hat er ein Geständnis abgelegt und darin insbesondere angegeben, er habe die Anschriften der von ilim besuchten Personen aus Suchanzeigen und durch Erkundigungen darüber ermittelt, wer Angehörige vermisse. Die Richtigkeit dieser früheren Erklärung wird für das Landgericht durch die vorgelegten Schriftstücke um so weniger in Frage gestellt, als diese in ihrer vorliegenden Gestalt die Anschriften nicht einmal enthalten,

Dieser einfache Gedankengang wird in den oben unter 1 b) wiedergegebenen Ausführungen des Urteils erkennbar. Allerdings klingt ihr ‚Schlußsatz, Möglichkeiten könnten nicht berücksichtigt werden, wiederum bedenklich. Mit ihm sind aber nach. dem Zusammenhang: bloße theoretische Möglichkeiten gemeint, die praktisch hicht‘ in Betracht kommen, weil . bestimmte Tatsachen überzeugend gegen : sie sprechen.

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4.) Im Ergebnis ist die Beweiswürdigung des Landgerichts daher in dem bisher erörterten Teil rechtlich einwandfrei. Die hervorgehobenen Mängel lassen nicht auf fehlerhafte Erwägungen des Gerichts schließen, sondern haften nur der äußeren Art der Darstellung an. Diese teilt nicht die entscheidenden Gesichtspunkte und wesentlichen Ergebnisse der Beweiswürdigung klar, bestimmt und in bündiger Kürze mit, sondern erörtert weitschweifig jede Einzelheit mit allem Für und Wider. Dies führt in der Regel zur Unübersichtlichkeit und Unklarheit, oft auch zu scheinbaren, nicht selten sogar zu unlösbaren Widersprüchen oder sonstigen rechtlichen Fehlern. Diese lassen sich hier jedoch noch ausschließen,

IV. Nunmehr können die Verfahrensrügen behandelt werden.

1.) Die Revision macht geltend, die Erklärungen des Angeklagten zu polizeilichem Protokoll könnten "im Gegensatz zu der Auffassung des Vorderrichters auch nach der Vernehmung des Polizeibeamten Lorig gemäß § 254 StPO nicht als Geständnis gelten, und zwar auch nicht in Verbindung mit seinem Schreiben vom 22.6.1953, zumal er darin schon angegeben hat, daß er sich wegen der Adressen an seine Mutter mit der Bitte um Weiterleitung an Harry U u.a. gewandt hat. Dies ist" - so meint die Revision - "um so weniger möglich, als er in der Hauptverhandlung seine : früheren Erklärungen widerrufen hat, was zulässig und entsprechend zu berücksichtigen ist",

a) Diese Ausführungen betreffen in Wahrheit nicht das Verfahren des Landgerichts, sondern dessen Beweiswürdigung. Sie greifen unzulässig nur die tatsächliche Bewertung des früheren Geständnisses an, die Sache der freien richterlichen Beweiswürdigung ist. Sie richten sich aber nicht dagegen, daß das Landgeriaoht das frühere Geständnis in der Hauptverhandlung überhaupt verwertet hat; jedenfalls werden in dieser Richtung keine Tatsachen vorgetragen,

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aus denen sich ein verfahrensrechtlicher Verstoß ergäbe (vgl § 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Die Rüge ist daher unzulässig.

b) Sie wäre auch unbegründet. Die Berücksichtigung des polizeilichen Geständnisses .durch das Landgericht verletzt weder den § 254 StPü, der nur Erklärungen zu richterlichem Protokoll betrifft, noch andere Verfahrensvorschriften. Das Landgericht hat nicht die polizeilichen Niederschriften unzulässig verwertet, sondern den Inhalt des früheren Gestäninisses auf Grund der Zeugenaussage des Vernehmungsbeamten und der Erklärungen festgestellt, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf den zulässigen Vorhalt der Niederschriften abgegeben hat. Alles dies ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden,

2.) Die Verfahrensbeschwerde ist auch insoweit, als sie sich auf die Ablehnung von Beweisamträgen stützt, nicht ordnungsmäßig nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erhoben,

a) Die Beweisamträge. betreffen zwei Punkte.

aa) Der eine Antrag ging dahin, Heinrich Vo in LED una den Flüchtlingsverbanäsvorsitzenden > in Lu 215 Zeugen darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte "im damaligen Gefangenenlager TED: ct als Dolmetscher beschäftigt, "ein gewisser U@WEEB" Leiter des ‚Lagers gewesen sei und der Angeklagte als Dolmetscher mit ihm zu tun gehabt habe.

bb) Die Verteidigerin hat weiter gebeten, vier mit Namen und unvollständiger Anschrift genannte Männer (Be, Schoe>, TED uni NEE) als Zeugen darüber zu hören, daß der Angeklagte, ihnen zur Flucht aus dem Kriegsgefangenenlager TOEED-Sch@B verholfen habe.

Beide Anträge. enthalten keirie Zeitangaben. Aus der im Urteil. mitgeteilten Einlassung des Atigeklagten geht aber hervor,.daß:.nur die Zeit bis Juni 19467 in Betracht, kommt (vel VA S 2,3,26). a

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Das Landgericht hat beide Anträge aus der Erwägung abgelehnt, die behaupteten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden, rechtfertigten jedoch nicht die Folgerungen, die die Verteidigung aus ihnen ziehe,

b) Dieser Begründung tritt die Revision mit folgenden Ausführungen entgegen: -

Die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er habe die Namen und Anschriften der Frauen Lüge und CD und des Fräulein HE von Harry MED Aurch einen Brief nebst chiffriertem Zettel vom 1.Mai 1953 erfahren, widerspreche im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts nicht seiner Erklärung vor dem Schöffengericht, er habe die Namen der unterwegs aufgesuchten Leute zum größten Teil in einer Suchzeitung gefunden. Die Revision meint, wenn durch die Vernehmung der sechs benanntan Zeugen nachgewiesen werde, daß der Angeklagte über seine Mutter und Harry MED in der angegebenen engen Verbindung zu dem Lager in T@BD-Sch@i> gestanden habe und stehe, so sei "daraus ohne weiteres zu folgern, daß solche Möglichkeiten auch noch zur Zeit der hier in Frage stehenden Handlung im Sommer 1952 (richtig: 1953) bestanden haben". Die beantragten Beweise seien daher "für die Urteilsfindung von Wichtigkeit und die gezogenen Folgerungen zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen",

c) Mit diesen Ausführungen werden keine Tatsachen behauptet, die einen verfahrensrechtlichen Verstoß ergeben.

Ein Beweisamtrag kann nach § 244 Abs 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden, wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre sie wahr. Das ist hier geschehen. Die Revision behauptet weder ausdrücklich noch ihrem Sinn nach, die _Wahrunterstellung erschöpfe aus bestimmten Gründen ausnahmsweise nicht das Beweisthema oder das Landgericht habe sich im Urteil nicht an sie gehalten. Sie wendet sich nur dagegen, daß die Strafkammer aus den

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unterstellten Tatsachen nicht die gleichen Folgerungen zieht wie die Verteidigung. Damit bekämpft sie in Wahrheit unzulässig die freie richterliche Beweiswürdigung. Diese erstreckt sich auch auf die Frage, welche tatsächlichen Schlüsse sich aus unterstellten Tatsachen ergeben.

Nur wenn die Schlußfolgerung des Gerichts sich mit den Denkgesetzen oder ausnahmslos gültigen Erfahrungssätzen nicht vereinen läßt, enthält sie einen Fehler, der dann sachlichrechtlicher Art ist. So liegt es hier aber nicht. Die Beweistatsachen betrafen Vorgänge aus der Zeit bis Juni 1946. Die Auffassung des Landgerichts, aus ihnen ergebe sich nichts für die sieben Jahre spater liegende Tatzeit, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung der Revision braucht aus den Beweisbehauptungen nicht gefolgert zu werden, der Angeklagte. st ehe (noch) in enger Verbindung zu dem Tager in Tasche. Es liegt daher auch nicht etwa’ ein sachlichrechtlicher Verstoß des Landgerichts vor. .

d) Auf die unzulässige Verfahrensrüge kann der Senat nicht nachprüfen, ob das Landgericht: sieh in den Urteilsgründen in einen Widerspruch zu der Wahrunterstellung setzt. Da das Urteil diese aber ausdrücklich erwähnt und von ihr ausgeht (UA S 26), wäre ein etwaiger Widerspruch auch ein sachlichrechtlicher Fehler. .

Er liegt nicht darin, daß das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, er habe früher "zugegeben, eine bestimmte Verbindung zum Lager und die Möglichkeit zum Freibekommen von Inhaftierten nicht gehabt und die Namen der Vermißten lediglich durch Rückfragen im Ort bzw. Suchzeitungen erfahren zu haben" (va S: 27). Hier ist ersichtlich gemeint, der Angeklagte habe früher eingeräumt, jene Verbindung und: jenen Einfluß. zur Zeit der Taten im Sommer 1953 nicht mehr ‚gehabt zü haben,

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Auf die Sachbeschwerde ist noch auf die Ausführungen des Landgerichts Über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einzugehen.

Die Strafkammer stellt am Anfang der Urteilsgründe fest, der Angeklagte habe im Jahre 1948 in Berlin als Steilwandfahrer einen schweren Unfall gehabt, der seine weitere Tätigkeit in diesem Beruf verhinderte (UA S 3). Über seinen körperlichen und geistigen Zustand zur Tatzeit führt sie auf Grund eines Sachverständigengutachtens, dem sie beitritt, aus (UA S 30,31):

"Nach seinen Angaben hat er eine spezifische Infektion und weiter eine Hirnschädigung, die er 1948 als Artist (Steilwandfahrer) infolge eines Schädelbasisbruchs und einer Gehirnerschüttesrung bei seiner Berufsausübung erlitten hat. Neurologisch ist er normal bis auf eine Lidbeschädigung, bei der es sich wohl um einen Geburtsfehler handelt, Eine Beschädigung des Zentralnervensystens ist nicht feststellbar. Psychische Schäden, die auf eine Hirnschädigung deuten, sind nicht festzustellen. Der Angeklagte ist von schneller Reaktionsfähigkeit; bei Hirngeschädigten dagegen geschieht alles langsam. Die bei ihm vorhandene hochgradige Erregbarkeit ist eine Folge der Einzelhaft.

Es handelt sich beim Angeklagten um einen Fall abnormer Psychopathie mit den typischen Kennzeichen der Haltlosigkeit und Erregbarkeit.

Bei den heute in der Welt vorhandenen enormen Schwierigkeiten für den Einzelnen versagen,

wie typisch, die Psychopathen zu allererst.

Mit der Hirnschädigung hat dieses Versagen

nur insofern zu tun, als er nach seiner Verletzung nicht mehr Artist sein konnte und infolgedessen auf die schiefe Ebene kam. Es muß abgelehnt werden, daß er die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Taten aus Geltungssucht unternommen hat. Motiv war, der wirtschaftlichen Bedrängungen Herr zu werden. Die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 und Abs 2 sind nicht gegeben. "

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Diesen Sätzen ist zunächst zu entnehmen, daß die Strafkammer den Angeklagten als haltlosen Psychopathen ansieht. Ihre Stellungsnahme zur Frage eines Gehirnschadens wirkt auf den ersten Blick widerspruchsvoll.

Im ersten Absatz scheint er verneint zu werden; im zweiten Absatz ist aber von "der! Hirnschädigung die Rede. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß die Strafkammer die Möglichkeit offen läßt, der Angeklagte habe bei seinem schweren Unfall im Jahre 1948 (vgl UA

S 3) einen Schädelbasisbruch und eine Gehirnerschütterung, also eine Hirnschädigung erlitten. Aus den übrigen Ausführungen geht aber noch deutlich genug die Überzeugung des Landgerichts hervor, daß jedenfalls zur Tatzeit keine körperlichen oder geistigen Nachwirkungen mehr bestanden. Der dritte Satz im zweiten Absatz ist insbesondere nicht etwa dahin zu verstehen, der Angeklagte könne wegen irgendwelcher Unfallfolgen je tz t nicht mehr Artist sein. Die Strafkammer will nur zum Ausdruck bringen, er habe diesen Beruf damals wegen seiner Verletzung zunächst aufgeben müssen und sei "infolgedessen auf die schiefe Ebene", insbesondere zu strafbaren Handlungen gekommen. Hiermit läßt sich die Annahme, er leide jetzt nicht mehr an Unfallfolgen, zwanglos vereinen.

Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 oder Abs 2 StGB daher im Ergebnis ohne Rechtsirrtum verneint.

VI.

Auch in den übrigen Punkten des Urteils ergibt die allgemeine sachlichrechtliche Nachprüfung keine durchgreifenden Bedenken.

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Der Senat rechnet üem Angeklagten die Untersuchungshaft seit Erlaß des angefochtenen Urteils im vollen Umfange an.

Die Verwerfung der Revision entspricht dem Antrage des Überbundesanwalts. '

Sarstedt Dr.Koffka Schnidt

Siemer Dr.Börker