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BGH Entscheidung vom 08.07.1954 – 3 StR 916/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3 StR 916/63 2285 005

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen den Gastwirt Carl C EEE au: mm. Kreis Wo. AU, zevoren any. in Bad Wu

wegen Konkursverbrechens

hat der 3 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1954, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß als beısitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung Oberstantsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 9. November 1953, soweit es ihn für schuldig befunden hat, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-

sen. Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Verheimlichens von Vermögensstücken (Verbrechen nach § 239 Abs ! Nr 1 X0) zu einer Gefängnisstrafe von vier Honaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Hiergegen wendet sich seine Revision mit der Sachrüge.

1: Das wandgericht findet das Verheimlichen von Vermögensstücken darin, daß der Beschwerdeführer, nachdem am 28. Januar 1953 das Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet worden war, am 3. Februar 1953 dem Konkursverwalter auf dessen Frage nach der Geschäftseinrichtung der von ihm betriebenen Gaststätte antwortete, er habe Tischwäsche, Geschirr und Bestecke seiner Tochter Gerta zur Sicherung rückständiger Lohnforderungen übereignet, und dabei den hierüber am i. Juni 1951 aufgesetzten schriftlichen Vertrag vorlegte. Der Tatrichter ist der Überzeugung, daß dieser Vertrag nur zum Schein abgeschlossen sei, um die darin aufgeführten Gegenstände dem Zugriff der Gläubiger

zu entziehen. Wenn dies zutfäfe, so würde gegen den Schuldspruch aus Rechtsgründen nichts einzuwenden sein.

Unter "Verheimlichen" im Sinne des § 239 Abs 1 Nr 1 KO ist jedes Verhalten zu veratehen, durch welches das Vorhandensein oder die Zugehörigkeit eines der Vollstreckung unterliegenden Vermögensstückes zur Konkursmasse der Kenntnis des Konkursverwalters, der Gläubiger oder des Vollstreckungsbeamten und dadurch dem Zugriff entzogen wird. Wie das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 64, 138 /1417 ausgeführt hat, kann dag ‚Verheimlichen einer Sache im Sinne der genannten Vorschrifti#eshalb nicht nur durch ein körperliches Verbergen begangen werden, sondern es kann auch in der Behauptung eines den Zugriff hindernden Rechtsverhältnisses, bestehen. Erhebt

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sich durch die Behauptung eines den Zugriff hindernden Rechts Dritter ein Streit über die Zugehörigkeit zur Masse, so.muß die Lage durch den Offenbarungseid des Schuldners nach § 125

KO oder im Wege eines Aussonderungs-, eines Absonderungs- oder Ei

eines Anfeehtungsrechtsstreites geklärt werden. Die Behauptung eines den Zugriff hindernden Rechts ist daher geeignet, die Zugehörigkeit einer Sache zur Masse trotz ihrer äußerlichen Wahrnehmbarkeit zu verschleiern. Denn im Konkurs komut es auf diese rechtliche Eigenschaft an. In ihrer Verschleierung kann deshalb bereits das Merkmal des Verheimlichens gefunden werden. An dieser vom Reichsgericht auch weiterhin (RGSt 67, 365; RG JW 1936, 3006 Nr 51) vertretenen Auffassung hält der Senat fest. Denn sie entspricht allein der Zweckbestimmung der Vorschrift des § 239 Abs 1 Br 1 KO, die dahin geht, Handlungen des Gemeinschuldners zu unäßvinden, durch die Massegegenstände der Genswibefriedigung ( der Konkursgläubiger entzogen werden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-08/3-str-916-53#rd_6

heimlicht, weil er gute verlegung des Vertrages den Konkursverwalter von ihrem adensein unterrichtet und ihm auch gesagt habe, wo si fänden, geht demnach von ‚siner

rechteirrigeir Auslegung des Gegetzen aus.

Üiter der Angriff der Revigion, zum mindesten sei das Verdftchen des § 239 Abs 1 Nr 1 20 nicht vollendet, weil der Angeklagte und seine Tochter einige Zeit nach der Vorlegung auf die Rechte aus dem Vertrage verzichtet hätten, nachdem sie über dessen rechtliche: Unwirksaukeit belehrt wor-

den seien. Über einen derartigen Verzicht ist den bisherigen

Feststellungen nichts zu entnebmen. Der Beschwerdeführer bringt ı.$, also eine neue Tatsache vor. Die Prüfüng des Revisionsgerichtes = 3

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ist durch das Gesetz (§ 337 StPO) auf den vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt beschränkt. Neues tatsächliches Vorbringen kann deshalb in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden Im übrigen würde der behauptete Verzicht der Annahme eines vollendeten Verbrechens nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO nicht im Wege stehen. Für die Vollendung der Straftat

in der Form des Verheimlichens kommt es nicht darauf an, daß das Verhalten des Täters zu dem letztlich angestrebten Erfolge führt, d.h. daß die in Frage stehenden Vermögensstücke

dem Zugriff endgültig entzogen werden. Entzegen der Meinung der Revision ist es ferner für die Strafbarkeit des Angeklagten ohne Bedeutung, daß der Sicherungsübereignungsvertrag mit den später entstandenen Forderungen der Gläubiger, aus denen sich das Konkursverfahren entwickelte, in keinerlei Zusammenhang stand Weder gehört es zum Tatbestand der Konkursverbrechen noch ist es eine Bedingung ihrer Strafvarkeit, daß das Verhalten des Gemeinschuläners ursächlich für die Zah-

lungseinstellung oder die Konkurseröffnung is‘.

3 Rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Ansicht des Landgerichts, der Sicherungslibereignungsvertrag vom 1. Juni 1951 sei nur zum $chein abgeschlossen; denn in Wahrheit habe die Tochter Gerta keine Lohnforderungen gegen den Angeklagten gehabt und auch nicht daran gedacht, den Eltern die sicherungsübereigneten Sachen wegzunehmen.

Nach § 1617 BGB ist das Kind, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird,‘ verpflichtet, ihnen in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise in ihrem Hauswesen und Geschäfte Dienste zu leisten. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Kind minderjährig, volljährig.oder verheiratet ist. Einen Anspruch auf Vergütung dieser" -Diäiate: hat das Kind im allgemeinen nicht. Eine Vergütung dafür kann aber stillschweigend

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bedungen sein. Dies ist sogar anzunehmen, wenn die Dienste 2 unter erheblicher Schmälerung der Verdienstmöglichkeiten des BE: Kindes in so großem Umfange in Anspruch genommen werden, daß die Leistung der Dienste ohne Vergütung nicht gewollt sein kann. Es ist ferner sehr wohl möglich, daß für die geleisteten Dienste nachträglich eine Vergütung vereinbart wird. Eine solche nachträgliche Vereinbarung braucht keineswegs als eine seltene Ausnahme eingeschätzt zu werden. Erfahrungsgemäß wird innerhalb der Familie häufig von vertraglicher Regelung der = gegenseitigen Rechte und Pflichten, Leistungen und Gegenleistungen abgesehen oder solche Regelung auf spätere Zeit ver- “. schoben. 6

Die Ausführungen des Urteils zeigen, daß das Lendgericht den Sachverhalt bisher nicht unter diesen Gesichtspunkten geprüft hat.

Die 1925 geborene Tochter Gerta half ihren Eltern während der Sommermonate „1940 und 1941 im Heushalt und in der von ihnen;

bis zum Zusamne; kn Ich 1945 peitete sie wieder bei ihren El- E; tern in deren ;e Inöptätte u Das Landgericht meintgi | da. der Angeklagte. Yonsla ein gut gehendes Geschäft gehabt hate ‘I und in der Inge:geWändt sei, die Tochter zu entlohnen, sei deraus, daß er dien ‚alöht getan habe, zu entnehmen, daß sie nicht habe entyghe it. ‚werden sollen. Ein dahin gehender Schluß durfte nicht !Beudßen ‘werden, ohne vorherige Prüfung, ob der Umfang der‘ geleiteten Dienste nicht für die stillschweigende Ausbedingung einer Vergütung spreche. Dies gilt jedenfalls für die Zeit vom 1. April 1943 bis zum Zusammenbruch 1945. Ger-.E ta war vom 1. Oktober 1941 bis zum 31. Mirz 1943 als Angestell- «FF te bei der Stadtverwaltung in Bad WED, dem damaligen Wohn. " ort ihrer Eltern, tätig. Sie hat in dieser Zeit also außer- R k

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halb des Elternhauses einen Beruf ausgeübt, der ihr eine lebenslange Beschäftigung bieten konnte. Wenn sie gleichwohl

in den elterlichen Gaststättenbetrieb zurückkehrte, so könnte dies seinen Grund darin haben, daß sis dort eine aus kriegs- | wirtschaftlichen Gründen abgezogene voll beschäftigte Arbeitskraft ersetzen sollte, Wäre es so gewesen, so würde dies die Annahme gestatten, daß nach dem Willen der Beteiligten die

von ihr geleisteten Dienste, wenn auch nicht sofort, so doch

in absehbarer Zeit in irgend einer Form vergütet werden sollten. Mindestens würde darin einberechtigter Grund für die nachträgliche Verpflichtung zu einer Vergütung gefunden werden können.

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Für die Arbeit, die Gerta vom Zusammenbruch im Jahre 1945 bis zum 15. wai 1951.in der Gärtnerei ihres Großvaters zusanmmen mit ihrem Vater geleistet hat, kann sie nach der Ansicht des Landgerichts schon deshalb keinen Lohnanspruch gegen den Angeklagten haben, weil er nicht ihr Arbeitgeber gewesen ist. Nach den tatrichterlichen Feststellungen war der Angeklagte, \ weil er aus der Geststätte END herausgesetzt worden war, mit seiner Familie zu seinem Vater gezogen. In dessen : Gärtnerei war er von nun ab bis in das Jahr 1951 tätig. Wegen des hohen Alters des Vaters war er praktigoh. der Betriebsfüh- _ rer der Gärtnerei. Ob er an den Einkünften der Gärtnerei beteiligt war oder bei seinem Vater in festem Lohn stand und ob der Anteil an den Einkünften oder der Tohn derart bemessen war, daß die Mitarbeit seiner Tochter berücksichtigt wurde, 158t sich.den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen. Die Gestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse zwischem dem An-

%- geklagten, und ‚seinem. Vater insbesondere im Hinblick auf die & . triessfikzung und die. Mitarbeit in der Gärtnerei darf bei der "Frage, ‘ob die Töchter Gerts wegen der in der Gärtnerei geleisteten Arbeit einen Anspruch auf Vergütung gegen den Angeklagten hatte, nicht unberücksichtigt bleiben. Wenn sie keinen Ar-

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beitsvertrag mit dem Großvater hatte - was dem Zusammenhang des Urteils, insbesondere der Geltendmachung eines Lohnan-

spruchs gegen den Angeklagten, entnommen werden kann - anderer- e seits aber ihren Unterhalt von den Eltern in deren Haushalt erhiel sc legt. dies die Annahme nahe, daß sie ihrem Vater bei der , Arbeit half, für deren Leistung dieser einen Anteil aus den Einkünften der Gärtnerei oder Lohn erhielt. Wäre es so gewesen, 3 so hätte sie die Arbeit nicht für den Großvater, wie das Iand- % &ericht meint, sondern für ihren Vater geleistet. Es wäre dann zu prüfen, ob nach Art und Maß dieser von ihr geleisteten Arbeit eine Vergütung als stillschweigend bedungen angesehen ar werden muß.

Auch wenn dies nicht der Fall ist und man zunächst von beiden Seiten mit klarem Bewusstgein davon ausgegangen wäre, Ge: daß Gertas Dienste mit der Gewährung von Wohnung, Beköstigung, Bekleidung und einem Taschengeld abgegolten sein sollten, so stand dies der nachträglichen Vereinbarung seiner Vergütung für die Vergangenheit nicht entgegen. Wenn ferner Gerta auf einen angemesgenen Barlohn verzichtet hätte in der zum Aus- IE druck gebrachten oder doch vom Angeklagten erkannten Erwar- B. > tung, im Falle ihrer Verheiratung eine Aussteuer von ihren Eltern zu erhalten und diese Erwartung sich wegen der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage ihrer Eltern im Jahre 1951. nicht erfüllte, die ihren Grund darin hatte, daß das Land Hes- WE sen dem Großvater den Pachtvertrag kündigte, so könnte sie mög- Mr licherweise auch nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten E : Bereicherung einen Anspruch auf vereihung für die geleistetön Dienste gehabt haben.

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Nach den tatrichterlichen Yestatel.fin sich im Hinblick auf wirklich bestehende 'Heiratssbsichten durch '; den Vertrag sichern, weil die wirtschaftliche Lage es ihren #-

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tern nicht erlaubte, sie auszusteuern. Wenn es so gewesen ist, so wäre die Sicherungsübereignung von ihrer Seite aus ernst gemeint und daher gemäß § 116 BGB auch denn wirksam gewesen, wenn der Angeklagte eine wirksame Sicherungsübereignung nicht gewollt hätte, vorausgesetzt, daß sie inhaltlich den Erfordernissen eines solchen Vertrages entsprochen hätte. Der Vertrag würde seine Rechtswirksamkeit nicht schon dadurch verloren haben, daß Gerta "nicht daran dachte, ihren Eltern die Möbel und das Inventar jemals wegzunehmen und zu ihren Gunsten zu verwerten". Jedenfalls kann ein Widerspruch zwischen der Feststellung, Gerta habe sich durch den Vertrag sichern wollen,und der Annahme, es handele sich nur um ein Scheingeschäft, nicht ausgeschlossen werden. Angesichts aller dieser Umstände ist es ferner möglich, daß jedenfalls der Angeklagte und seine Tochter von der Rechtswirksamkeit der Sicherungsübereignung überzeugt waren:

Der Umstand, daß der Lohn, den Gerta in der Rechnung vom R ‘5. Mai 1951 mit 6.890,- DM: als rückständig angab, und der im Sicherungsübereignungsvertrag als geschuldet zugrunde gelegt werde, offensichtlich zu hoch gegriffen ist, schließt nicht aus, daß ein Teil der Lohnforderung begründet war. Be

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Nach dem Vertrag wurden außer dem Geschirr, den Beatecken, einer Aufschnittmaschine und den Pischdecken, Gegenständen, die nach dem Urteil Bigentum des Angeklagten waren, Möbel zur Sicherung der Lohnforderung übereignet. Diese Möbel waren eingebrachtes Gut und somit Eigentum der Eiefrau des Angeklagten. Wie hoch der Wert der Möbel und: wie hoch der Wert des Gaststätteninventars war, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der Möbel brauchte der Angeklagte zu keiner Zeit einen Zugriff seiner Gläubiger zu befürchten. Somit hätte für ihn kein Anlaß bestanden, diese Möbel zum Scheine seiner Tochter zu Übereignen.

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% Alle diese Umstände und Gesichtspunkte sind im Urteil nicht erörtert, obwohl sie für die Beantwortung der Frage, ob die Si-, cherungsübereignung vom Angeklagten nur zum Scheine vorgenommen ° worden ist, von Bedeutung sein konnten. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, daß die Bejahung dieser Frage durch das Landgericht. von rechtsirrtümlichen Erwägungen beeinflußt ist. Dies zwingt dazu, das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung "

‘ und Entscheidung zurückzuverweisen. . } Rotberg Koeniger Busch Martin Maaß ’ } . $ H 4 % & " er ww 2 [1 N: N en. % ‘ ”. “ .. . x x