Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 06.07.1954 – 5 StR 184/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen ges Volkes

2285 068

In der Strafsache gegen

den Schuhmachermeister Ernst K EEE aus uw, geboren am DD ED ir cam,

wegen Rückfallbetruges u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr,Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Sienmer Bundesrichter Schnitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 9.Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben,

1.) soweit der Angeklegte im Falle Von (Fall II 8 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,

2.) hinsichtlich der Gesamtstrafe. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en des Londgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in 17 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit. mit Urkundenfälschung, und wegen Unterschlagung in 1 Falle unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtstr.fe von 8 Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt.

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil nur

an, soweit der Angeklagte in den Fällen Wim, Pe, VD, TED unä Vehrenkanp verurteilt worden ist.

Die YBaanhiÄnlmmng des Rechtsmittels gibt zu Bedenken Anlaß, soweit sie den Fall Ti betrifft. Das Urteil behandelt diesen Fall nicht als selbständigen Betrug zum Nachteil der Frau Wie, sondern nur als Teilakt des fortgesetzten Provisionsbetruges zum Nachteil der Central-Krankenversicherungs-AG und der Volkswshl-Krankenversicherung (Fall II 3 der Urteilsgründe). Die Verurteilung wegen dieses fortgesetzten Betruges ist ein in sich untrennbarer Teil des Urteils. Insoweit gilt die Beschränkung daher nur mit der Wirkung, daß die Verurteilung wegen des fortgesetzten Provisionsbetruges im vollen Umfang angegriffen wird.

Die Beschränkung des Rechtsmittels ist außerdem unwirksan, soweit sie die Verurteilung "als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" in den übrigen Pällen und die hiervon abhängigen Einsatzstrafen betrifft, auf die die Strafkammer in diesen Fällen erkennt hat. Die Entscheidung, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, ist gleichfalls ein in sich untrennbarer Teil des Urteils. Sie beruht u.a. auf einer Gesamtwürdigung sämtlicher Taten des Angekkagten, die den Gegenstand der Verurteilung bilden. Die auf Grund dieser Würdigung getroffene Entscheidung, daß der Angeklagte einen verbrecherischen Hang besitzt, der ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet,

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kann nur einheitlich geprüft werden. Insoweit gilt die Beschränkung des Rechtsmittels als nicht erfolgt.

Im übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Beschränkung der Revision keine Bedenken.

Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist teilweise begründet.

In den Pällen, die die Revision angreift, ist der Angeklagte wegen Rückfallbetruges verurteilt worden. Die Rückfallvoraussetzungen im Sinne des § 264 StGB liegen für sämtl?che Fälle vor. Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendung.

1.) Provisionsbetrug zum Nachteil der Central-Krankenversicherungs-AG und der Volkswohl-Krankenversicherung (Fall II 3 der Urteilsgründe).

Der Angeklagte war im Frühjahr und Sommer 1952 für die Central-Krankenversicherungs-AG und die Volkswohl-Krankenversicherung als Vertreter tätig. Um sich den Diskont zu erhalten, der ihm monatlich im voraus gezahlt und jeweils am Monatsende verrechnet wurde, und um Vorschüsse oder Provisionen zu erlangen, reichte er laufend Versicherungsverträge ein, die nicht provisionspflichtig waren. Zum Teil handelte es sich um Verträge, für die dem Angeklagten keine Provision zustand, weil er sie unter Verletzung des vereinbarten Ausspannungsverbots abgeschlossen hatte. Im übrigen handelte es sich um sogenannte Gefälligkeitsverträge oder um Verträge mit Zeuten, die von vornherein weder zahlungswillig noch zahlungefähig waren, oder um Verträge, zu deren Abschluß der Angeklagte die Vertragspartner durch Täuschung veranlaßt hatte. Von den für die Central-Krankenversicherungs-AG getätigten Verträgen hatten nur 5%, von den für die Volkswohl-Krankenversicherung abgeschlossenen 38 Krankenversicherungsverträgen nur 4 Bestand. Der Angeklagte erreichte hierdurch, daß ihm immer wieder Zahlungen geleistet wurden.

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Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Angeklagte sich in diesem Fall eines fortgesetzten Rückfallbetruges gemäß §§ 263, 264 StGB schuldig gemacht har. Die Revision bittet insoweit nur um Nachprüfung, ob das auch für den Fall Wi zutrifft, den die Strafkammer als Teilakt des fortgesetzten Rückfallbetruges beurteilt hat. Auch insoweit ist ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ersichtlich. Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte die bei der AOK pflichtversicherte Frau WiEBB sowohl bei der Bezirksdirektirn Hamburg als auch bei der Bezirksdirektion Bremen unter der von ihm in der Hauptverhandlung als unwahr zugegebenen Zusicherung aufgenommen hat, die Versicherung trete sofort in Kraft. An diese Feststellung des Tatrichters ist das kevisionsgericht gebunden. Für die von der Revision erbetene Prüfung, ob die Zusicherung nicht doch wahr gewesen sei, ist daher kein Raum. Die getroffenen Feststellungen ergeben im übrigen klar, daß der Angeklagte auch in diesem Falle aus den bereits oben dargelegten Gründen einen Vertrag eingereicht hat, für den ihm wegen Täuschung des Vertragspartners eine Provision nicht zustand.

2.) Heiratsbetrug zum Nachteil der Mathilde PD (Fall II 7 der Urteilsgründe).

Der Angeklagte suchte im Januar 1952 PEED auf, den er von der Strafverbüßung her kannte. Er lernte dessen Tochter Mathilde kennen, mit der er ein intimes Verhältnis begann. Um Unterkunft und Verpflegung zu erhalten, erklärte er Mathilde Pi wiederholt, daß er geschieden sei und sie heiraten wolle. Er nährte ihre Hoffnung auf Eheschließung durch besonders zärtliche Briefe. Das tat er, obwohl er verheiratet war und wußte, daß eine Ehescheidungsklage keine Aussicht auf Erfolg hatte. Mit Rücksicht auf die versprochene Ehe gewährte Mathilde POEEED dem Angeklagten, der zunächst nur für Stunden,

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dann aber regelmäßig für mehrere Tage in der Woche kan, Unterkunft und Verpflegung.

Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung wegen Rückfallbetruges. "as die Revision demgegenüber vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Zu rechtlichen Bedenken gibt nur folgendes Anlaß:

Darin, daß Mathilde Pb dem Angeklagten Unterkunft gab, kann ein Vermögensschaden nicht ohne weiteres gefunden werden. Die kloße Tatsache, daß eine Privatperson einem anderen Unterkunft gewährt, bedeutet für jene nicht ohne weiteres einen Vermögensschaden. Hierdurch allein tritt keine Vermögensminderung ein. Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, im vorliegenden Fall in der Unterkunftsgewährung einen Vermögensschaden zu finden, läßt das Urteil nicht erkennen. Sie könnten darin liegen, daß der Mathilde PEWEW ein Gewinn (Miete) entgangen ist, den sie sonst erzielt hätte. Das stellt das Urteil aber nicht fest. Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesen Mangel. Mathilde PD hat jedenfalls einen Vermögensschaden dadurch erlitten, daß sie den Angeklagten verpflegte. Daß sie das getan hat und daß der Angeklagte sie hierzu durch Täuschung veranlaßt hat, stellt das Urteil fest. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Die Strafkammer hat aus diesem Grunde in Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Angeklagte sich auch in diesen Fall des Rückfallbetruges schuldig gemacht hat. Für den Strafausspruch ist der erwähnte Mangel ebenfalls ohne Bedeutung, weil die Strafkammer für diesen Fall als Freiheitsstrafe die gesetzliche Mindeststrafe - 1 Jahr Zuchthaus - eingesetzt hat (§ 264 Abs 1 StGB). Daß sie dem Angeklagten mildernde Umstände (§ 264 Abs 2 StGB) zuerkannt oder die Geldstrafe - 20 DM - geringer bemessen haben würde, wenn sie den Vermögensschaden nur in der gewährten i Verpflegung gefunden hätte, erscheint bei der im übrigen gegebenen Sachlage als ausgeschlossen.

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3.) Heiratsbetrug zum Nachteil der Frau Ve» (Fall II 8 der Urteilsgründe).

Der Angeklagte lernte bei seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter die geschiedene Frau VD in HD kennen. Als sie bei der Versicherungsaufnahme ihren Personenstand mit "geschieden" ausfüllte, erklärte der Angeklagte, daß er auch geschieden sei und zwei Kinder habe. Am 2.9.1952 meldete er sich von BB nach Hp ap, wo er fortan mit Frau VB in häuslicher und geschlechtlicher Gemeinschaft lebte. Au 5.10.1952 verlobte er sich mit ihr. Er erklärte ihr wiederholt, daß sie zu Weihnachten heiraten würden. In Erwartung der Eheschließung gewährte Frau Vi, die eine Erwerbslosenunterstützung in Höhe von 40,90 DM 14täglich erhielt, dem Angeklagten Unterkunft und Verpflegung. Der Angeklagte steuerte "nur wenig" zum häuslichen Aufwand bei, da er nie genügend Geld hatte und es anderweit verbrauchte.

Die bisherigen Feststellungen können die Verurteilung wegen Rückfallbetruges nicht rechtfertigen.

Das Urteil sagt nicht, worin die Strafkammer den Vermögensschaden gefunden hat. Es begnügt sich mit der Erklärung, der Angeklagte habe sich des Betruges schuldig gemacht, "wie sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen ergebe".

Daß die Gewährung von Unterkunft nicht ohne weiteres einen Vermögensschaden bedeutet, ist bereits oben unter 2) zum Fall PB dargelegt worden. Auf die dort gemachten Ausführungen wird verwiesen.

Ob Frau VE dadurch ein Vermögensschaden entstanden ist, daß sie den Angeklagten verpflegte, kann auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht. zuverlässig beurteilt werden. Das Urteil sagt weder etwas über - den Wert der Verpflegung noch etwas hinreichend Bestimntes über den Betrag, den der Angeklagte zum häuslichen Aufwand .:

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beisteuerte. Anscheinend ist die Strafkammer der Auffassung gewesen, daB der Betrag, den der Angeklagte beisteuerte, keinen Ausgleich für die Aufwendungen der Frau Vu darstellte. Dabei kann die Strafkammer aber insofern ven rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen sein, als sie bei der Berechnung dem Betrag, den der Angeklagte beisteuerte, nicht nur die Verpflegung, sondern auch - rechtsirrigerweise - die Unterkunft gegenübergestellt hat. Die Feststellungen schließen daher nicht aus, daß der Angeklagte die Verpflegung voll bezahlt hat.

Der Sachverhalt bedarf demnach weiterer Aufklärung durch den Tatrichter,

4.) Eingehungsbetrug zum Nachteil des Konfektionshauses Welp (Fall II 10 der Urteilsgründe).

am 5.5.1952 bestellte der Angeklagte bei der Firma WB Waren im Werte von 111 DM auf Raten, obwohl er von vornherein weder zahlungswillig noch zahlungsfähig war. Die Waren wurden geliefert. Der Angeklagte zahlte den Kaufpreis nicht.

Die Anwendung der §§ 263, 264 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Die Revisicn weist darauf hin, daß der Angeklagte im Mai 1952 einen Betrag von 40 DM auf einen mit derselben Firma geschlcssenen Ratenvertrag von 5.3.1952 gezahlt hat. Der Einwand greift nicht durch. Er richtet sich gegen die im Bereich des Tatsächlichen liegende Feststellung, daß der i Angeklagte beim Abschluß des Vertrages vom 5.5.1952 zahlungsunfähig war, und die dieser Feststellung zugrunde liegende Beweiswürdigung. Das Rechtsmittel der Revision kann nicht auf Einwendungen dieser Art, sondern nur darauf gestützt werden, daß das Gesetz verletzt worden sei (§ 337 StPO). Von einer Gesetzesverletzung kann hier aber nicht die Rede sein. Daß der Angeklagte im Mai 1952 an die Firma Welp auf einen früheren Vertrag 40 DM zahlte, schließt nicht aus, daß er am 5.5.1952 unfähig war, den Kaufpreis von

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111 DM zu zahlen, zu dessen Zahlung er sich in diesen Zeitpunkt verpflichtete. Die insoweit getroffene Feststellung hält sich im Rahmen der dem Tatrichter gemäß § 261 StPO zustehenden freien Beweiswürdigung.

Zu rechtlichen Bedenken könnte allenfalls folgendes Anlaß geben; Anklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten zur Last, sich im Fall wg durch den Abschluß der Verträge vom 5.3. und 5.5.1952 eines fortgesetzten Betruges schuldig gemacht zu haben. Die Strafkamer hat im ersten Fall Betrug mangels ! wweises nicht angenommen und den Angeklagten nur wegen Betruges, begangen durch die Bestellung vom 5.5.1952, also wegen einer Einzelhandlung, verurteilt. In Fällen solcher Art muß der Angeklagte wegen des oder der Teilakte der ihu zur Last gelegten fortgesetzten Straftat, die bei der Verurteilung ausscheiden, freigesprochen werden. Dies folgt daraus, daß die Verurteilung wegen der Einzelhandlung die Zinklage nicht erschöpft (vgl BGH NJW 1951,726). Das ist hier aber auch geschehen. Die Urteilsgründe sagen zwar, daß die Strafkammer in diesem Fall einen - teilweisen - Freispruch nicht für erforderlich gehalten hat. Das ist, wie oben dargelegt wurde, rechtsirrig. Die Urteilsformel enthält aber die Worte "unter Freisprechung im übrigen". Sie betreffen im ßegensatz zu der in den Urteilsgründen vertretenen Rechtsansicht auch den Fall WW, soweit der Angeklagte in diesem Fall nicht verurteilt worden ist.

5.) Betrug zum Nachteil des Autovermieters Venen (Fall II 17 der Urteilsgründe).

Am 18. und 27.9.1952 mietete der Angeklagte bei dem Autovermieter I ) einen kietwagen mit dem Versprechen alsbaldiger Bezahlung, obwohl er hierzu weder willens noch in der Lage war. Er blieb 125 Dii und 45 DM schuldig. Als Ve auf Zahlung drängtc, stellte er am 15.11.1952 zwei am 15.12.1952 und 15.1.1953 fällige Wechsel über 150 DM aus, Obwohl er weder zahlungsbereit noch zahlungsfähig war.An

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demselben Tage leistete er den Offenbarungseid. Die Wechsel wurden nicht eıngelöst, Am 2.12.1952 mietete er erneut bei VO einen Wagen sür seinen Nietpreis von 89 DM, auf den er 5 DM anzehlte. Den Rest von 64 IM blieb er schuldig. Auch in diesen Fall war er von v-rnherein weder zahlungswillig noch zahlungsfähig.

Die Straikammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Rückfallbetruges verurteilt. Das Urteil sagt nicht, in welchen Handlungen des Angeklagten die Strafkammer die Teilakte üss fortgesetzten Betruges gefunden hat. Der festgestelite Sachverhalt ergibt aber unbedenklich, da3 er sowohl durch den Abschluß der liletverträge von 18. und 27.9.1952 als auch durch die Miete vom 2.12.1952 den Tatbestand des Rückfallbetruges verwirklicht und sich damit eines fortgesetzten Rückfallbetruges schuldig gemacht hal.

6.) Die Verurteilung als "gefährlicher Cewohnheitsverbrecher" ist rei ven Rechtsirrtun. Daß sie durch die rechtsirrige Verurteilung ım Fall Vogl zu Ungunsten des Angeklagten beeinfiußt sein könnte, muß bei der im

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übrigen gegebenen Sachlage ale ausgeschlossen erachtet werden. Das gleiche gilt für die Höhe der Einsatzstrafen, auf die die Strafkammer in den übrigen Fällen erkannt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schnitt