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BGH Entscheidung vom 01.07.1954 – 2 StR 480/54

2. Strafsenat

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22358007

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Schneidermeister ax VD aus Be geboren

am EEE 1898 in WHERE /Meim, wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April i955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als-beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Tunes als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter WE» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 1. Juli 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

-2-

Gründe§

Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Mißbrauchs eines seiner Erziehung, Ausbildung und Aufsicht anvertrauten Lehrmädchens zur Unzucht (§ 174 Nr 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.

I. Verfahrensrügen:

i. Am 13. Oktober 1953 war in dieser Sache schon einmal unter nur teilweise derselben Besetzung verhandelt worden, die später auch an der entscheidenden Hauptverhandlung teilgenommen hat. Die Revision weist darauf hin, daß das Urteil an zahlreichen Stellen, z.B. auf 5 20, 22, 23, 25, 31, 34, 35 und 36,zum Nachteil des Angeklagten "auf die erste Hauptverhandlung und in ihr gewonnene ärkenntnisse" Bezug nehme; das sei ein Verstoß gegen § 261 StPO. Dabei übersieht sie aber, daß es zulässig ist, dem Angeklagten Aussagen und Vorkommnisse aus der ersten Hauptverhandlung vorzuhalten und seine Erklärungen auf solchen Vorhalt bei der Beweiswürdigung zu verwerten. Weder ein solcher Vorhalt noch die Bestätigung seiner Richtigkeit durch den Angeklagten gehört aber zu den Förmlichkeiten, deren Beobachtung nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann. Das Revisionsgericht muß daher davon ausgehen, daß ein solcher Vorhalt stattgefunden und der Angeklagte seine Richtigkeit zugegeben hat. Das Entsprechende gilt für die weitere Rüge, daß die Urteilsgründe auf Erklärungen des Angeklagten, seiner Ehefrau und der Zeugin

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-Goehl bildeten einen so wesentlichen Teil des Tatbestan-

nehmen.

2. Das Landgericht stellt unter anderem auf Grund der Aussage des Zeugen Kurt Gb fest, daß Juliane P wiederholt bis in die Nachtstunden in der Wohnung des Angeklagten geblieben ist, daß CB sie deswegen eines Morgens gefragt hat, was sie denn zu so später Stunde noch bei dem Angeklagten mache, und daß sie erwidert hat: "Ich darf das nicht sagen; der Kavalier genießt und - schweigt". Diese Begegnung mit GW und ihr Verbleiben : in der Wohnung des Angeklagten bis in die Nachtstunden hat Juliane Pe erst nach der Vernehmung Ges in der Hauptverhandlung bekundet. Daß dies nicht schon bei ihrer‘ polizeilichen Vernehmung geschah, hält das Landgericht nicht für einen Grund, an der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin zu zweifeln, weil sie, abweichend von dem sonst Üblichen, von einem männlichen Kriminalpolizeibeanmten vernommen worden sei und zu diesem "offensichtlich nicht 3 den letzten Kontakt" gefunden habe; hinzu komme, daß bei : der Vernehmung verständlicherweise nur darauf Wert ge- | legt worden sei, wie der erste Geschlechtsverkehr zustand gekommen sei. :

Die Revision beanstandet, daß diese Feststellungen getroffen worden sind, ohne den vernehmenden Kriminalpolizeibeamten als Zeugen zu vernehmen, und sieht darin eine Verletzung des § 244 Abs 2 StPO. Diese Rüge ist unbegründet. Weder das wiederholte nächtliche Verweilen in der Wohnung des Angeklagten noch die Unterhaltung mit

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des, zu dem Juliane Bee von dem Polizeibeamten vernommen wurde, daß die damalige Nichterwähnung dieser Tat-

sache durch die Zeugin das Landgericht dazu hätte drängen mässen, den vernehmenden Beamten über die Begleitumstände jener über ein Jahr zurückliegenden polizeilichen Vernehmung selbst als Zeugen zu vernehmen.

3. Das Landgericht glaubt Juliane Pe auch, soweit sie die Örtlichkeit schildert, in der ihr erster Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten stattgefunden hat. Entgegen der Einlassung des Angeklagten hältes die unbemerkte Ausführung des Geschlechtsverkehrs in der Küche für möglich, auch wenn die Küchentür nicht abgeschlossen und das Küchenfenster vom Arbeitszimmer aus zu sehen sei; damit sei noch keineswegs dargetan, daß man auch sehen könne, was sich (in der Küche) auf der Couch abspiele, Denn nach allgemeiner Lebenserf-hrung erscheine ein Raum, in den aan hineinsieht, derart dunkel, daß Vorgänge, die sich darin abspielten, nur schlecht zu erkennen seien. Darüber hinaus könne mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, daß der Angekl=egte schon die erforderlichen Maßnahmen gegen eine Entdeckung getroffen habe. Die Revision meint, hier habe es die Aufklärungspflicht geboten, eine Ortsbesichtigung durchzuführen. Dem kann nicht beigetreten werden. Es muß mit Rücksicht auf § 244 Abs 5 StPO dem Ermessen des Landgerichts überlassen bleiben, inwieweit bei Berücksichtigung der beteiligten Persönlichkeiten und der gesamten Umstände die bloße Möglichkeit einer Entdeckung genügt, um die Vornahme unzüchtiger Handlungen durch den Angeklagten für ausgeschlossen zu halten.

4. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin Juliane Pe» hat das Landgericht unter anderem auf Grund der Gut-

achten der Sachverständigen Tittmann und Prof. Dr. Gruhle bejaht. Der Verteidiger hatte in erster Linie den Freispruch, hilfsweise aber beantragt, einen weiteren psychol gischen Sachverständigen hinzuzuziehen. Diesem äntrage hat das Landgericht nicht stattgegeben, weil die Glaubwürdigkeit der Zeugin durch die beiden erstatteten Gutachten bewiesen sei, an deren Sachkunde es nicht zweifelt die Gutachten enthielten auch keine Widersprüche, sie gingen von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, auch verfüge der etwaige neue Sachverständige über keine Forschungsmittel, die denen der früheren Gutachter überlegen seien. Diese Entscheidung läßt keinen Verfahrensverstoß erkennen (§ 244 Abs 4 Satz 2 StPO). Was die Revision dagegen vorträgt, sind unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung. Daß endlich das Landgericht feststellt, Juliane Pe habe schließlich an dem fort- ' gesetzten Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten Gefallen gefunden, steht auch nicht, wie die Revision meint, in einem unvereinbaren Gegensatz zu der Feststellung,

daß das Mädchen infolge des Geschlechtsverkehrs unter einem seelischen Druck ‚gestanden habe.

II. Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils läßt weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen, auch enthält es keine Widersprüche.

Daher muß die Revision in vollem Umfange verworfen werden.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges Hoepner