Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 16.04.1953 – 3 StR 837/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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“3 8tR 837/52
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Günter 5 ui aus RER, ort geboren arı m 1922,
wegen fahriässiger Tötung u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Maass n als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WR in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 25. August 1952 aufgehoben. j
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse
zur last.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte am 20. Mai 1951 nachmittags mit seinem Volkswagen, auf dessen Rücksitzen sein fast völlig gelähnmter Vater und seine Mutter sassen, mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/st auf der Strasse von Halver-Schwenke nach Radevormwalä gefahren. An einer geraden und übersichtlichen Stelle der Strasse, die dort ein Gefälle von 2 bis 3 % in der Fahrtrichtung des Angeklagten hat, fuhr er plötzlich schräg nach links über die Strasse und gegen einen Baum am linken Strassenrand. Sein Vater starb an den bei dem Anprall erlittenen Verletzungen.
-Seine Mutter und er selbst wurden schwer verletzt; sie
waren zunächst bewusstlos. Die Strasse war zur Zeit
des Unfalles frei bis auf ein Motorrad, das etwa 200 m hinter dem Angeklagten fuhr, und das er kurz vorher überholt hatte, "
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils’ und zur Freisprechung des Angeklagten.
1.) Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, er könne sich den Unfall nur so erklären, dass die Steuerung des Wagens plötzlich versagt haben müsse. Die Strafkanmer ist dieser Frage sorgfältig nachgegangen. Der Sachverständige hat keine Anhaltspunkte für ein Versagen der Steuerung oder der Bremseinrichtung finden können. Das
Urteil kommt aber zu dem Ergebnis, dass der durch den
Unfall horvorgerufene Zustand des Wagens eine sichere
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Feststellung, die Steuerung habe nicht versagt, ausschliesse. Dies sei aber, meint die Strafkammer, auch nicht er- u förderlich. Nach den besonderen Umständen, der allgemein bekannten Güte und Zuverlässigkeit des Volkswagens, dem Pflegezustand des Fahrzeuges und seiner längeren ungestörten Benutzung am Unfalltag sei ein Versagen der Lenkungseinrichtung mangels besonderer Anhaltspunkte nach der allgemeinen Lebenserfahrung derart unwahrscheinlich, dass es völlig ausser Betracht bleiben müsse. Die Strafkammer bringt damit zum Ausdruck, dass sie nach dem @utachten des Sachverständigen noch Zweifel über die Unrichtigkeit der Schutzbehauptung des Angeklagten hatte. Sie sucht diese Zweifel. durch den Hinweis auf einen angeblichen Erfahrungssatz zu beheben, den es in Wirklichkeit nicht gibt. Die Erfahrung lehrt gerade, dass auch bei einem bekannten und allgemein als verkehrssicher anerkannten Fahrzeugtyp bisher verborgene Mängel infolge der Materialermüdung plötzlich auftreten können. Was die Strafkammer zur Behebung ihrer Zweifel heranzieht, ist nur die Erfahrung, dass sich Mängel der vom Angeklagten behaupteten Art vergleichsweise selten zeigen. Die Erwägungen der Strafkammer waren also nicht geeignet, die von ihr selbst dargelegten Zweifel auszuschliessen.
2.) Selbst wenn man aber insoweit die Beweiswürdigung der Strafkammer als fehlerfrei unterstellt, lässt sich der Schuldspruch aus einem weiteren Grunde nicht aufrechterhalten. '
Die wesentliche Erwägung der Strafkammer, die zur Verurteilung geführt hat, ist folgende: Da ein Versagen der Steuerung und eine Unebenheit der Strassenoberfläche nicht als Unfallursache in Betracht kämen, bleibe nur die Möglichkeit, dass der Angeklagte seine Sorgfältspflicht irgendwie versäumt und die gebotene Aufmerksam-
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keit ausser acht gelassen habe. Anders sei der festgestellte Ablauf der Dinge nicht zu erklären. Worauf die Nachlässigkeit des Angeklagten im einzelnen beruhe, sei weder feststellbar noch erheblich. Der Kraftfahrer müsse sich auch auf unerwartete Zufälle einrichten.
Eine solche allgemeine Würdigung kahn den Schuldspruch nicht rechtfertigen. Insbesondere kann mit dem Hinweis, dass der Kraftfahrer auch mit unerwarteten Zufällen rechnen müsse, nichts für seine Schuld bewiesen werden, so lange das tatsächlich eingetretene "zufällige" Ereignis nicht feststeht; denn nur aus dem Ereignis selbst lässt sich seine Voraussehbarkeit beurteilen.
Die Strafkamer erörtert allerdings die Möglichkeit, dass der Unfall auf eine Ermüdung des Angeklagten zurückzuführen sei. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass eine Ermüdung nicht feststellbar sei. Wenn sie gleichwohl vorgelegen haben sollte, so könne das den Angeklagten nicht .entlasten, weil das ein Zeichen dafür sei, dass er sich eben doch zuviel zugemutet habe und weil jeder Kraftfahrer selbst die Verantwortung dafür trage, dass er das Fahrzeug nicht in ermüdetem Zustand führe.
Dieser Auffassung ist zwar grundsätzlich zuzustim-
men. Aber nicht jedes Nachlassen der Aufmerksamkeit
rechtfertigt die Annahme fahrlässigen Verhaltens. Die Strafkammer übersieht, dass ein Nachlassen der Aufmerksamkeit während der Fahrt auch andere Ursachen haben kann als Übermüdung. Es kann auf einem plötzlichen nicht voraussehbaren Schwächeanfall beruhen. Es gibt Ermüdungserscheinungen, die plötzlich auftreten, ohne däass sich der Kraftfahrer dessen bewusst zu werden braucht. Eine solche Möglichkeit kann hier um so weniger verneint werden, als die Strafkammer zu dem Ergebnis kommt, dass aus.
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der dem Unfall vorausgegangenen Tätigkeit und Beanspruchung des Angeklagten gerade nicht auf eine Übermüdung zu schliessen sei. Dann fehlen aber Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte aus seiner Beanspruchung bis zum Unfall auch nur die Gefahr einer Übermüdung hätte erkennen können. Es ist rechtlich nicht haltbar, dass die Strafkammer diesen Zweifel mit dem Hinweis überwinden will, der Angeklagte habe sich damn "eben" zuviel zugemutet.
3.) Nach allem kann der Schuldspruch nicht aufrechterhalten werden. Ersichtlich hat die Strafkammer mit Sorgfalt alle Möglichkeiten der Aufklärung erschöpft. Es erscheint ausgeschlossen, dass in einer neuen Haupt- "verkandlung weitere Feststellungen im Sinne einer Schuld des Angeklagten getroffen werden können. Der Angeklagte war deshalb mangels Beweises unter Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Revisionsgericht freizusprechen. Es sei noch bemerkt, dass eine Verurteilung wegen Übertretung der Strassenverkehrsordnung nicht mehr zulässig war. Die Strafverfoigung war insoweit schon zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem Landgericht verjährt. Die letzte zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung war die
Terminsbestimmung vom 13. Mai 1952; die Hauptverhandlung hat erst am 25. August 1952 stattgefunden.
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