Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 29.06.1954 – 5 StR 207/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Zur Frage der "Schwere der Tat" und der sich hieraus ergebenden Pflicht des Vorsitzenden, einen Verteidiger gemäß § 140 Abs II StPO zu bestellen.
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Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: StPO § 140 Abs II
Rechtssatz: Zur Frage der "Schwere der Tat" und der sich hieraus ergebenden Pflicht des Vorsitzenden, einen Verteidiger gemäß § 140 Abs II StPO zu bestellen.
Aktenzeichen: 5 StR 207/54 Gr.Strafkammer bei dem Urteil des BGH vom 29. Juni 1954 AG in Celle
In Namen des Vo\kes
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In der Strafsache gegen
den Klempner Ewald W GEEEEED zus CD, dort geboren an DB. iD EB,
wegen Rückfallbetruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkamnmer bei dem Amtsgericht in Celle vom 15.Februar 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an die Strafkammer zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in 13 Fällen und wegen Unterschlagung in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil hat er Revision - der ersichtlich keine Beschränkung innewohnen soll - eingelegt und verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Beanstandungen erhoben.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. I.
Verfahrensrüge;
1.) Der Angeklagte hatte auf seinen, durch einen Rechtsanwalt angebrachten, Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers folgenden Bescheid durch den Vorsitzenden der Strafkammer erhalten;
"Die Beiordnung des Rechtsanwalts JgD als Pflichtverteidiger wird abgelehnt,
da hierfür kein gesetzlicher Grund besteht. Die Voraussetzungen des § 140 Abs 1 StPO sind nicht gegeben. Auch ist nicht ersichtlich, daß wegen der Schwere der Tat oder wegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Endlich ist nach ärzticher Untersuchung des Angeklagten auch nicht ersichtlich, daß er sich nicht selbst verteidigen kann (§ 140 Abs 2 StPO)."
2.) Gegen die Nichtbeiordnung eines Verteidigers wendet sich die Revision mit Recht, denn das Landgericht hat insoweit die seinem pflichtgemäßen Ermessen gezogenen
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Grenzen tberschr.t*en
Die Frage, ob die Mitwirkung eines Verteldigers "wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit f der Sach- cder Rechtslage" oder aus weiteren Gründen geboten erscheint, verlangt in Strafsachen, .die vor dem Landgericht in erster Instanz verhandelt werden, eine besonders sorgfältige Prüfung. Denn hier steht dem Angeklagten nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung. Außerdem setzt die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht voraus, daß die Sache entweder von besonderer Bedeutung ist oder die Strafgewalt des Amtsgerichts übersteigt (vgl §§ 24 Abs I Nr 2 u. 2, 74 GVG). Hieraus folgt, daß in solchen Strafsachen nur dann von der Beloränung eines Verteidigers atgesehen werden kann, wenn die Zuständigkeit des Landgerichts nur wegen der Bedeutung der Sache gegeben ist und diese Bedeutung weder in der Schwere der Tat noch in der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage beruht. Einen Anhaltspunkt dafür, wann u.a. ım Sinne des § 140 Abs II StPO von "Schwere der Tat" gesprochen werden muß, bietet die Bestimuung des § 24 Abs I Nr 3 GVG, die es für die Zuständigkeit der Strafkammer auch darauf abstellt, ob ım Zinzelfalle eine höhere Strafe als zwei Jahre Zuchthaus zu erwarten ist. Aus der Zuständigkeitsregelung des Gerichtsverfassungsgesetzes ergibt sich mithin, daß in Strafkammersachen erster Instanz nur selten j von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden kann.
Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier aber nicht. Schon wegen der großen Zahl der Tatvorwürfe war von vornherein damit zu rechnen, daß dem Beschwerdeführer möglicherweise mildernde Umstände versagt werden f würden und dann notwendig auf die schwerste Strafart - und zwar auf mehr als zwei Jahre Freiheitsentzug - erkannt werden müßte. Das Landgericht hat späterhin auch in 13 Fällen jeweils ein Jahr Zuchthaus (sowie drei Monate Gefängnis fü- die Unterschlagung) und eine Gesamtstrafe
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von drei Jahren Zuchthaus verhängt.
Im übrigen verbieten aber auch allgemeine Grundsätze rechtsstaatlichen Denkens, Verfahren dieser Art durchzuführen, ohne dem Angeklagten sämtliche Möglichkeiten einer sachgemäßen Verteidigung zu verschaffen. keine Bedeutung kommt dabei dem Umstande zu, daß im vorliegenden Falle Art und Höhe der Strafen durch die Rückfallvoraussetzungen bedingt waren. Denn auch der rückfällige Verbrecher hat Anspruch darauf, seine Rechte wie jeder andere Angeklagte wahrnehmen zu dürfen. Der Inhalt der Vorschrift des § 140 Abs I Nr 2 StPO aber, wonach bei Rückfallverbrechen die Mitwirkung eines Verteidigers nicht zwingend vorgeschrieben ist, hat in diesem Zusammenhange außer Betracht zu bleiben. Denn es bestand in der Tat für den Gesetzgeber keine Veranlassung, für Rückfallverbrechen schlechthin eine notwendige Verteidigung vorzusehen, weil bei leichteren Verstößen dieser Art häufig nur verhältnismäßig geringfügige Gefängnisstrafen verhängt werden und dann zumeist auch von vornherein nur Anklage vor dem Schöffengericht erhnben wird; in solchen " Verfahren drängen daher auch die dargelegten Gesichtspunkte im allgemeinen nicht zu einer Verteidigerbestellung, so daß sich eine ausdrückliche Sonderregelung im Gesetze erübrigte. j
Die Strafkammer hätte mithin im vorliegenden Falle schon im Hinblick auf die Schwere der Tat gemäß § 140 Abs II StPO einen Verteidiger beiordnen müssen. Es bedarf daher keiner näheren Erörterung der Frage, ob nicht auch die Schwierigkeit der Rechtslage eine solche Anordnung notwendig machte.
Wie das Urteil aber ausgefallen wäre, wenn der Angeklagte einen Verteidiger gehabt hätte, entzieht sich der Beurteilung, so daß schon die Verfahrensrüge der Revision zum Erfolge verhilft.
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II.
Die sachlichrechtlichen Beschwerden bedürfen daher keiner näheren Behandlung mehr.
Nur vorsorglich sei für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hingewiesen:
Im Falle ROM wirä es eingehenderer Feststellungen als bisher darüber bedürfen, ob die Verkäuferin des Fahrrades durch die Täuschung über das Arbeitsverhältnis des Angeklagten zur vermögensschädigenden Verfügung, dem Verkauf unter äigentumsvorbehalt gegen Ratenzahlungsversprechen, bestimmt worden ist.
Im allgemeinen mag sich dies zwar von selbst verstehen und daher keiner besonderen Erörterung bedürfen. Hier aber hebt die angefochtene Entscheidung ausdrücklich hervor, der Angeklagte sei trotz Nichtzahlung der Raten drei Monate im unbeanstandeten Besitz des Rades geblieben (UA S 8), ein Umstand, der nahelegt, daß der erregte Irrtum für den Abschluß des Kaufvertrages nicht
entscheidend war.
Das Landgericht erwägt, der Angeklagte habe von Anfang Mai an zahlreiche Verpflichtungen übernommen und müsse sich deshalb bewußt gewesen sein, er werde das Geld für die sich häufenden Ratenzahlungen nicht aufbringen können. Diese Erwägung trifft für den Fall Rahmfeld nicht zu. Denn das Fahrrad ist schon am
21.März 1953 gekauft worden.
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Die Rückfallvoraussetzungen sind besonders sorgfältig hinsichtlich der Tatzeit der zweiten rückfallbegründenden Vortat nachzuprüfen; im angefochtenen Urteil fehlt es insoweit an jeder Angabe.
Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils im Falle RE una im Gesamtstrafsusspruch beantragt. Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Dr.Börker