Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 07.09.1954 – 5 StR 198/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Melker, jetzigen Gärtner Heinz Q EBD au: BED,
geboren am BD ED in step ED,
wegen Beleidigung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.September 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte im als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17.Dezember 1953 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
= U - 2.
Gründe§
Der Angeklagte - bei dem die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 im Hinblick auf die Vorstrafen ausscheidet - ist wegen Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden.
Seine Revision gegen dieses Urteil erhebt die allgemeine Sachrüge und Verfahrensbeschwerden. Die verfahrensrechtliche Beanstandung, dem Hilfsbeweisamtrage auf Vernehmung des Zeugen GEB sei zu Unrecht nicht stattgegeben worden, greift durch.
1.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift hatte der Angeklagte, dem kein Verteidiger zur Seite stand, in der Hauptverhandlung mündlich u.a. die Vernehmung des Zeugen GEB für "äen Fall einer Verurteilung" beantragt. Das Beweisthema, über das dieser Zeuge Bekundungen machen sollte, ist im Protokoll nicht wiedergegeben. Aus der dienstlichen Erklärung der Strafkammervorsitzenden und aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich aber, daß die Sitzungsniederschrift insoweit unvollständig ist. Der Angeklagte hatte den Zeugen CP zum Beweise dafür benannt, daß dieser den Vorfall, der Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens ist, "nicht beobachtet" habe. Dabei hatte er weiterhin - wie auf Grund des Urteils im Zusammenhang mit den dienstlichen Erklärungen der Vorsitzenden und des Berichterstatters feststeht - zum Aus“ druck gebracht, er könne sich auch wegen völliger Trunkenheit auf nichts besinnen, sei aber in der. fraglichen Zeit ständig mit GEB zusammengewesen.
Das angefochtene Urteil bescheidet den Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten wie folgt:
"Dieser Beweisamtrag unter /onäß 8 244 Abs 3 StPO der Abweisung, da die Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr. Dabei handelt es sich um
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einen sogenannten negativen Beweisamtrag. Selbst wenn die Zeugen an diesem fraglichen Abend eine Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und Gisela Be nicht beobachtet haben sollten,
wie der Angeklagte annimmt, so wird dadurch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen, daß der Zwischenfall sich tatsächlich ereignet hat, und zwar. zu einer Zeit, als keiner der bezeichneten Zeugen zugegen war oder der eine oder andere Zeuge zwar in der Nähe war, aber gerade zum Hauseingang SteiBstraße WB nicht hinschaute, Somit konnte als wahr unterstellt werden, daß die vom Angeklagten benannten weiteren Zeugen am Abend des 10.April 1953 keinerlei im Zusammenhang mit diesem Verfahren stehende Beobachtungen gemacht haben."
2.) Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand,
a) Ersichtlich hatte der Beschwerdeführer mit seinem Antrage die Tatsache unter Beweis stellen wollen, daß CE den fraglichen Vorfall nicht bemerkt habe, obwohl er ihn - falls geschehen - hätte bemerken müssen, Dies versteht sich schon deshalb von selbst, weil die bloße Beweisbehauptung, GEMEMB habe nichts gesehen, sinnlos wäre; sie erhält erst im Zusammenhang mit der weiteren Erklärung des Angeklagten, er sei in der fraglichen Zeit ständig mit dem Zeugen zusammengewesen, eine bestimmte und auch entscheidende Bedeutung für das vorliegende Strafverfahren.
b) Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte beide vorerwähnten Tatsachen von sich aus in einer ‘einheitlichen Beweisbehauptung vorgetragen hatte. Zumal bei einem unverteidigten Angeklagten ist es nämlich Pflicht des Tatrichters, aus den gesamten Erklärungen des Angeklagten und aus allen sonstigen Umständen im "ege der
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Auslegung die in Wirklichkeit behauptete Beweistatsache zu ermitteln und im gemeinten Zussmmenhange zu würdigen.
c) Hieran läßt es das angefochtene Urteil fehlen. Die Strafkammer unterstellt nur die erste Behauptung des Beschwerdeführers, die für sich allein genommen unerheblich ist, als wäar. Die weitere, in engem Zusammenhang damit stehende Beweisbehauptung, CD hätte den Vorfall beobachten müssen, sieht das Landgericht dagegen als widerlegt an. Abgesehen davon, daß dies ohne jede nähere Begründung geschieht, widerspricht eine solche Behandlung des Beweisamtrages der Vorschrift des § 244 Abs III StPO.
d) Da das angefochtene Urteil auf dem dargelegten Mangel beruhen kann, war es in vollem Umfange aufzuheben, ohne daß es auf die weiteren Beanstandungen der Revision ankan.
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Die Strafkammer wird, um eine etwaige zukünftige Verfahrensrüge in dieser Richtung zu vermeiden, dem Angeklagten für die neue Hauptverhandlung einen Verteidiger beioränen müssen (vgl die zur Veröffentlichung
bestimmte Entscheidung des Bundesgerichtshofes in 5 StR 207/54 vom 29.6.1954).
Sarstedt Schmidt Siener Schmitt Dr.Börker