Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 16.06.1954 – 4 StR 730/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR. 730/53 71 g
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Handelsvertreter Otto Sch ME aus IWW, geboren arı 9. GE GE ir N CHE ,
wegen Betruges im Rückfall
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1954, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr, Hülle Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEE
. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 13. Juli 1953 im Falle Panka mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe und das Berufsverbot wird aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Im ührigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
gründe§
Der Angeklagte ließ sich als reisender Vertreter mehrerer Textilversandhäuser von zahlreichen Bestellern zu hohe Anzahlungen oder den ganzen Kaufpreis aushändigen, obwohl er wußte, daß die Lieferanten die Annahme und Ausführung von Aufträgen dann ablehnten. Ferner übernahm er es, aus Stoffen Bekleidung anfertigen zu lassen; Anzahlungen auf den Werklohn nehn er entgegen, obwohl er wußte, daß die Kleiderfabrik die Auslieferung der fertigen Kleidung bis zur Bezahlung seiner Schulden aus früheren Lieferungen verweigerte und daß er zur Zahlung nicht in der Lage war, weil er die Anzahlungen für sich verbraucht hatte, Das Landgericht hat ihn wegen Betruges in drei Fällen, wegen eines versuchten Betruges und wegen Pückfallbetruges in dreißig Fällen verurteilt und ihm die Ausübung des Berufes als Handelsvertreter für drei Jahre untersagt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
I:
1, Die Ausführungen der Revision, die sich gegen die Annahme einer Vermögensbeschädigung in den Fällen richten, in denen der Angeklagte unberechtigt zu hohe Anzahlungen für Bestellungen bei den Firmen Heb una Kl entgegengenommen hat, gehen fehl. Ihre Ansicht, in den nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens gemachten Vorgängen, in denen die Firmen trotz zu hoher Anzahlung die Ware später lieferten, sei kein Vermögensscheden eingetreten, ist unrichtig; es ist lediglich die schon durch den Vertragsschluß und die Hingabe der Anzahlung herbeigeführte Vermögensgefährdung, die einer Schädigung rechtlich gleichsteht, nachträglich wieder behoben
worden. Es trifft auch nicht zu, daß ein Betrug so lange nicht gegeben sei, als die Möglichkeit bestehe, daß die Firma die Verträge doch noch erfülle. Die unbestimmte Aussicht darauf, die Firma He werde unter gewissen Umständen die Bestellung trotz zu hoher Anzahlung annehmen, glich den in der Anzehlung liegenden Vermögensschaden ebensowenig aus wie die Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche, die die Besteller gegen de mittellosen Angeklagten haben,
Auch der Rechtsanspruch auf Lieferung, den die Besteller gegen die Firma MÜCEEEB erwarben, weil für sie die Bestellung verbindlich war, wog nicht die Vermögensminderung auf, di durch die Anzahlung und die Verpflichtung zur Zahlung des Rest kaufpreises eingetreten war; denn dieser Anspruch stellte für die Kunden, wie das Landgericht zutreffend annimmt, deshalb keinen entsprechenden Gegenwert dar, weil er sich nur im Klage wege durchsetzen ließ, der einen zusätzlichen Aufwand an Zeit, Kosten und Mühe erfordert. In der Regel ist der Anspruch gegen einen leistungsfähigen, aber nicht zur Leistung bereiten Vertragspartner nicht geringer zu bewerten als der Ansprüch gegen einen leistungsfähigen und -willigen Schuldner, weil für den Begriff des Schadens der ob,jektive Bestand des Vermögens vor und nach Abschluß des Vertrages maßgebend ist. Aus den Umständen des Eihnzelfalles kann sich jedoch ein geringerer Wert ergeben (RGSt 43, 171, 172; RG DR 1943, 74 Nr 4; Hans.OLG DR 1940, 73 Nr 2). Dabei kommt es auf den Wert des Anspruchs für den Gläubiger, hier also darauf an, ob der Besteller einem Am spruch, den er nur durch Klage verwirklichen konnte, den gleichen Wert beimaß wie einem !{nspruch, den der Verkäufer freiwil lig zu erfüllen bereit war (RGSt 68, 212, 214). Das traf hier nicht zu. Aus der Tatsache, daß keiner der Käufer gegen die Firma KU auf Lieferung klagte, folgt, daß diese Besteller das Wagnis eines Rechtsstreits und den Aufwand an zeit
Kosten und Mühe scheuten, den die Klageerhebung gegen eine auswärtige Firma für einen Rechtsunkundigen mit sich bringt; in ihren Augen waren die mit der gerichtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche verbundenen Nachteile größer als die Vorteile, die sie aus der Lieferung zu erwarten hatten, und wogen schwerer als der mögliche Verlust der geleisteten Anzahlung.
2. Der Beschwerdeführer hält seine Einlassung für unwiderlegt, daß er seine Kontoschuld habe herabmindern und zu hohe Anzahlungen durch Entgegennahme einer niedrigeren oder keiner Zahlung bei anderen Aufträgen habe ausgleichen können. Damit wendet er 'sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung.
3. Unbegründet ist auch der Angriff der Revision gegen die Annahme rechtlich selbständiger Einzeltaten. Eine einzige Tat im Sinne der von der Revision angeführten Entscheidung BGHiSt 4, 219 liegt schon deswegen nicht vor, weil es an dem dort geforderten engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der Handlungen fehlt.
II.
Die allgemeine Sachrüge verhilft der Revision teilweise zum Erfolg.
aaß der Angeklagte mit der Ablehnung der Aufträge nur "rechnen mußte" bezw. "sicher rechnen konnte", aber nicht damit rechnete. Dann würde er jedoch nur fahrlässig gehandelt und den inneren Tatbestand des § 263 St@B nicht erfüllt haben. Die weiteren Ausführungen lassen aber erkennen, daß der Änge-
klagte nach der besonders aus dem Schreiben der Firma He» vom 14. März 1952 gewonnenen Überzeugung der Strafkammer mit der Ausführung der Aufträge nicht rechnete.
2. Im Falle Heinrich MB (Nr 7) verneint das Landgericht zu Unrecht einen vollendeten Betrug, Wenn der Angeklagte, wie das Urteil feststellt, schon bei Entgegennahme des Auf. trags damit rechnete, er werde den Anzug von der Firma Hi» nicht mehr bekommen, sich aber gleichwohl die Anzahlung geben ließ, so war damit der Vermögensschaden schon eingetreten; denn die Auslieferung des Anzuges war nicht mehr zu erwarten, weil der Angeklagte die vorhergehenden Sendungen nicht bezahlt hatte, Wenn die Firma dennoch wider Erwarten lieferte und der Kunde, wie. die Strafkammer feststellt, aus dem Verlust während des Bahntransports einen Ersatzanspruch erlangte, so wurde nur der schon durch die Anzahlung entstandene Schaden wiedergutgemacht. Der Betrug war jedoch vorher vollendet. Den Angeklagten beschwert indessen nicht die irrtümliche Annahme eines Betrugs-
versuchs.
3. Im Falle Pgg@® (Nr 16) ist dem Urteil nicht zu entnehmen, worin die Täuschungshandlung und der dadurch hervorgerufene Irrtum bestanden haben sollen. Auch zum inneren Tatbestand fehlt es an ausreichenden Feststellungen. Sie lassen sich auch nicht aus der rechtlichen Würdigung ergänzen, da das Landgericht zu der besonderen Lage des Falles dort nicht Stellung genommen hat.
Der Beschwerdeführer hatte hier, abweichend von seiner sonstigen Übung, Luslieferung des Hemdes an sich selbst gewünscht. War er bei Entgegennahme des Kaufpreises entschlossen, das Hemd hiervon zu bezahlen und dem Kunden zu liefern) und faßte er erst nachträglich den Entschluß, das Geld zu ve!”
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brauchen, so fehlte ihm die Betrugsabsicht. Dafür könnte sprechen, daß der Beschwerdeführer bei der ersten Zusendung des Hemdes um Fristverlängerung für die Einlösung der Nachnahme und Später um erneute Zusendung bat, sowie daß er hier
- anders als im Falle Sch (Nr 19) - die Bestellung weiterleitete. Je nach der Gestaltung der im Urteil nicht erörterten Rechtsbeziehungen zwischen dem Angeklagten und dem Kunden kommt Unterschlagung oder Untreue (§ 8§ 246, 266 StGB) in Betracht. Die bisherigen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Betruges nicht.
4. Im Falle Sch@D (Nr 19) gibt das Urteil die Tatzeit, die für den inneren Sachverhalt von Bedeutung ist, zwar nicht ausdrücklich an. Da das Landgericht die Straftaten in den Gründen ersichtlich nach ihrer Zeitfolge geordnet hat, ist dirndlistoff zu einer Zeit bestellt hat, als dem Angeklagten aus dem Schreiben der Firma He@B vom 14. März 1952 bekannt war, daß diese bei zu hohen Anzahlungen die Aufträge nicht mehr ausführte. Die Strafkammer hat die Betrugsabsicht offenbar auch dem Umstand entnommen, daß der Angeklagte diese Bestellung nicht einmal an die Firma He@B weitergegeben hat, wie bei der Würdigung der Beweisaufnahme ausgeführt ist.
5. Im Falle BGB (Nr 37) lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob das Landgericht berücksichtigt hat, daß der Angeklagte für die Bestellung des Schottenstoffes bei der Firma GBe@B eine Anzahlung nur in der vertraglich zulässigen Höhe (2 DM bei einem Preise von 26,25 DM) annahm und daß die Bestellung ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wurde. In diesem Sachverhalt kann daher kein Teilakt der fortgesetzten Handlung gesehen werden. Der Schuldspruch wird hiervon jedoch nicht berührt. Auch die Strafzumessung ist ersichtlich nicht
beeinflußt, so daß der Senat den Umfang der Verurteilung ohne Aufhebung hier klarstellen kann.
6. Im Falle SpWe (Nr 40) besteht ein Widerspruch in den Urteilsgründen; er nötigt jedoch nicht zur Aufhebung. Das Landgericht führt aus, der Beschwerdeführer sei zur Tatzeit als Vertreter der Firma CE schon entlassen gewesen. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Anzahlung von Frau # Sp im Juli 1952 entgegengenommen, er ist aber erst mit Schreiben der Firma CB von 21. Oktober 1952 entlassen worden. Das Urteil beruht nicht auf diesem Versehen; denn das Landgericht sieht die Täuschung darin, daß der Angeklagte eine Bestellung auf einen, wie ihm von vornherein bekannt, nich lieferbaren Stoff aufnahm, und entnimmt die Betrugsabsicht darüber hinaus dem Umstand, daß er die Bestellung nicht weiterleitete, Auf den Zeitpunkt der Entlassung kommt es mithin nicht an.
7. Schließlich ist die Begründung des Berufsverbots unzulänglich. Sie läßt vor allem nicht erkennen, ob das Landgericht die Notwendigkeit dieser Maßnahme nach dem maßgebenden Zeitpunkt der Strafverbüßung beurteilt hat, Der Tatrichter muß jeweils prüfen, ob nicht der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe erwarten läßt, der Angeklagte werde schon hierdurch von weiteren Straftaten abgehalten. Dabei genügt es zur Verhängung des Berufsverbots nicht, daß die abschrekkende Wirkung der Strafvollstreckung zweifelhaft erscheint. Vielmehr ist erforderlich, daß trotz der Strafverbüßung ein® weitere Gefährdung des Rechtsfriedens für die Zukunft zu be” sorgen ist. Nach Ansicht des Landgerichts beruht das Abglei-
ten nicht auf einer verbrecherischen Neigung, sondern auf einer besonderen Notlage, in der sich der Angeklagte befand.
Krumme Engels Hülle Dr. Augustin Seibert