Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 27.03.1956 – 2 StR 66/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Nauen des Voikes In der Strafsache
gegen
die Telefonistin M argerete Katharina K (EEE aus ME, geboren am GEM 1925 in DEHEEEEEumEEE -
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wegen Kindestötung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus els Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ENEEEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizengestellter EB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Mainz vom 26.September 1955 werden verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwalischaft fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen findestötung nach § 2:7 StGB zu einer Gefängnisstrafe ven acht Miraten verurteilt und ihr die Strafausseizung zur 3ewärrung versagt.
Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft rügen die Verletzung des sachlichen Rechts, die Staatsanwaltschaft beanstandet auch das Verfahren. Die Angeklagte hat die Revision darauf beschränkt, daß sie nur die Aufhebung des Strafausspruchs, soweit ihr die Strafaussetzung zur Bewährung versagt ist, und Zubilligung dieser Strafaussetzung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat zwar die Aufhebung des Urteils nur beantragt, " scweit angefochten "; in der Revisionsbegründung greift sie aber auch die Annahme des Lanägerichts als rechtlich fehlerhaft an, daß die Angeklagte nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Daher richtet sich ihre Revision auch gegen den Schuldspruch.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
1. Die Feststellungen des Landgerichts zum inneren Tatbestande ‚lassen erkennen, daß nach seiner Überzeugung die Angeklagte ihre Hand in erster Linie zu dem Zweck auf Mund und Nase des Kindes preßte, um zu verhindern, daß sein Schreien gehört wurde; hierbei erkannte sie, daß das Kind ersticken könne, und billigte diesen als möglich erkannten Erfolg. Die weitere Feststellung, daß sie diesen Erfolg " auch herbeigewünscht " habe, zwingt nicht zu dem Schluß, daß sie mit direktem Vorsatz tötete. Der Tatrichter vermochte die letzte: Zweifel daran nicht zu
überwinden. daß es der Angeklagten auf den Tod des Kindes angekommen sei, als sie ihm längere Zeit Mund
und Nase zuhielt und zudrückte, sondern glaubte ais
den Zweck dieses Tuns sicher nur feststellen zu Körnen, daß die Angeklagte das Kind am Schreien hindern wollte. Daß ihr die Vorstellung, dabei könne das Kind möglicherweise sterben, nicht unwillkommen war, ist vereinbar mit der Feststellung eines noch nicht zum unbedingten Tötungsentschluß gediehenen, d. h. bedingten Vorsatzes. Ob ihr Verhalten, insbesondere vor der Tat, wie die Revision meint, die Feststellung näherlegte, es sei ihr in der fraglichen Zeit nur oder in erster Linie auf den Tod des Kindes angekommen, ist
eine Frage der Beweiswürdigung, die das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen hat.
2. Die Aufklärungsrüge wird darauf gestützt, daß das Schwurgericht sich nicht mit dem Verzicht der ;: Prozeßbeteiligten auf die Vernehmung der " als Zeugen ')- benannten Kriminalbeamten " habe abfinden dürfenz durch diese Vernehmung würde das Gericht nämlich erfahren haben, daß die Angeklagte sich erst dann zur Tat bekannt habe, als sie bereits überführt worden, nämlich durch die fachgerechte Obduktion der Kindesleiche
n die Tat offenkundig geworden " sei. Somit sei ihre Überführung auch ohne ihr Geständnis allein durch den eindeutigen Obduktionsbefund in Verbindung mit dem Verhalten ‘der Angeklagten vor,. bei und nach der Geburt
- möglich gewesen. Dabei wird zunächst übersehen, daß
die Angeklagte bei der Geburt allein war und ihr Verhelten in diesem für die Tatausführung selbst wichtigsten Zeitabschnitt im einzelnen nur durch ihr Geständnis aufgeklärt werden konnte. Daß ferner für die Jber-
zeugung des Schwurgerichts, es handle sich um eine nicht x
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rer Tahrlässige, sondern bedingt vorsätzıishe Teturg. jer Orduktionsbefund und das scnsiige Beweisergebnis ri>h; ausgerei:ht hakern, zrnidlern das hinsutretende Gesöändtis der Angeklagter nötig war. kann mit der Rev-sicn nicht angegriffen werder. Im übrigen hatte die
saatsanwaitis:halt die beiden Kriminalpciizeibeamten weder ir der Anklageschrift noch in der Hauptverliandlung als Zeugen dafür benannt, daß die Angeklagte sich erst zur Tat bekannt habe, ais sie schon überführt war. Nach alledem mußte sich dem Schwurgericht ihre Vernehmung umso weniger aufdrängen, als sich die Anklagebekörde in der Hauptverhandlung ausdrücklich und uneingeschränkt damit einverstanden erklärt hatte, das diese Zeugen überhaupt nicht vernommen würden-
3. Entgegen der Ansicht der Staaisanwaltschaft ist den Strafzumessungsgründen des Urteils auch nicht zu entnehmen, daß das Schwurgericht verkannt hat, was Grundlage der Strafzumessung ist. Nach feststehender Rechtsprechung braucht der Tatrichter nicht sämtliche . Umstände in den Urteilsgründen zu erwähnen, die er bei der Strafzumessung in Erwägung gezogen hat, sondern rur diejenigen, die für die Strafhöhe bestimmend gewesen sind. Daß das Schwurgericht bei der Strafzumessung nur an die Milderungsgründe gedacht, sie nicht gegen die Schwere der Tat abgewogen und dabei nicht die von der Revision der Staatsanwaltschaft hervorgehobenen Gesichtspunkte berücksichtigt habe, ist dem Gesamtinhalt des Urteils nicht zu entnehmen und wird durch die allerdings knappe Begründung ausgeschlossen, die das ‚Schwurgericht dafür gibt, daß es die Mindeststrafe richt für ausreichend hält. Entgegen der Meinung der Revrisicen war es auch zulässig, daß der Tatrichter das Verhalten: äer Angeklagten nach der Geburt strafmi!lderrnd berück-
aisntigte. weil es " eine kriminelle Veranlagung auss-hließe " Damit wird offensichtlich auch der Tatsa-he gedacht, das die Angeklagte sich am Tage nach der Geburt mit der Kindesieiche in die Universitätsklinik begab, was alsbald den Verdacht der Kindestötung auf sie lenkte. Das konnte den Tatrichter ohne Rechtsfehler zu der Bewertung veranlassen. daß die Angeklagte nicht der Typ einer kaltblütigen Mörderin, sondern der einer " lebensuntüchtigen und hilfiosen " Täterin sei, die in der Vorstellung " einer völligen Ausweglosigkeit " handelte (TMAS8).
II. Auch die Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg. j
Das Schwurgericht ist nicht, wie die Revision meint, davon ausgegangen, daß bei Kindestötungen die Aussetzung der Strafvollstreckung stets zu versagen sei; daran läßt der vorletzte Satz der Urteilsgründe keinen Zweifel. Daß weiter gesagt wird, bei Tötungsverbrechen sei - für die Entscheidung nach § 23 StGB - ein strenger Maßstab geboten, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 1954 - 5 StR 217/54 - ). Dem Gesamtinhalt der Urteilsgründe 1&äßt sich noch entnehmen, daß der Tatrichter bei Anlegung dieses Maßstabes den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung getragen hat, als er das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung bejahte. Dabei durfte er auch den Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung mehr in den Vordergrund stellen, als dies bei der Verletzung anderer Rechtsgüter angebracht sein
mag.
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Der Öberbundesanwalt hatte beantragt, das Urt®:i auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuleben urd die nevision der Angeklagten zu verwerfen.
Senatspräsident Dr. Baidus Dr.Dotterweich Werner ist in Urlaub und an der Unterschrift verhindert.
Dr. Dotterweich Menges Hoepner