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BGH Entscheidung vom 15.06.1954 – 1 StR 64/54

1. Strafsenat

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1_StR 64/54

ImnNamen des Volkes

In der Strafsache !

gegen den Schrotthändler Karl 2 lB aus AEEEE, geboren am GEMEEEE 1914 in raue, | R]

-Sachbezeichnung: zB - wegen fahrlässiger Metallhehlerei

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1954, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat U)

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, a

Justizangestellter m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt;

Urteil des Landgerichts Künchen I vom 19. Juni 1955, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Imtscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-

Auf die Revision des Angeklagten Zauner wird das { |

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Gründe§

Dem Beschwerdeführer wurde am 25. August 1952 1 to Rotguß von dem Schrotthändler SGB, der rechtskräftig wegen Sachhehlerei bestraft worden ist, zum Kauf angeboten. Dieser Rotguß bestand aus Lagerschalen, die nach Aufarbeitung in einem Ausbesserungswerk der Bundesbahn, auf de-

ren Gelände sie gestohlen worden waren, .wieder im. Bahnbetrieb

verwendet werden sollten. Der Angeklagte gab dem Sb auf Befragen, ohne das Metall gesehen zu haben, als Preis etwa 2 bis 2,30 DM je kg an. SB bot ihm den Rotguß für 2 DM je kg an, erzählte ihm, er erhalte die Ware günstig von einer großen Reparaturwerkstätte, die Rotguß abstoße, und wiederholte am nächsten Tage sein Angebot mit dem Hinzufügen, der Angeklagte könne das Metall, für das auch andere Käufer zur Verfügung ständen, haben, wenn er es sofort abhole. Der Beschwerdeführer erklärte sich zum Ankauf bereit, falls sein Abnehmer, die Firma VB XC.das Metall übernehme; er setzte sich mit dieser Firma in Verbindung und erreichte die Zusage eines Preises von 2,25 DM je kg. Dareufhin billigte der Angeklagte dem Sb die von diesem geforderten 2 DM zu und beauftragte seinen Kraftfahrer ABB, dem er den erforderlichen Geldbetrag zwecks Zahlung an SR aushändigte, den Rotguß abzuholen und bei VW abzuliefern. Er ermahnte aber den Ag, vorsichtig zu sein, da ihm der Preis niedrig erschien, und darauf zu achten, ob nicht zuviel minderes Metall dabei sei. Asen und ein weiterer Angestellter des Angeklagten holten mit SGB das Metall ab und zahlten dem Lieferanten des Sg, dem wegen Diebstahls in diesem Verfahren verurteilten GE , den sich für das Gewicht von 1044 kg erge- - benden Betrag von 1461,60 DM, den Sg als den gib WEB gebührend bezeichnet hatte. Weitere 520 DM zahlte Ag an SB: Endgültige Abrechnung zwischen Seitz und

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dem Angeklagten wurde vorbehalten. Der Rotguß wurde aber von dem bei der Firma Vi «6 beschäftigten Angestellten U richt abgenommen, weil dieser auf den Lagerschalen das DR-Zeichen der Eisenbahn und ihm verdächtig erscheinende französische Beschriftung erkannte. Als der Angeklagte

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dies erfuhr und hörte, daß seitens der Firma VB KG Anzei-

ge beabsichtigt werde, erstattete er selbst nach einem vergeblichen Versuch, Sb noch in der Nacht zu erreichen, gemeinsam mit dem Angestellten der Firma vo Anzeige.

Das Landgericht hat den. Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Hehlerei nach § 18 UnedMetG verurteilt. Es erblickt die Fahrlässigkeit in der Hauptsache derin, daß er die Ware nicht selbst besichtigt habe, obwohl ihm Bedenken hätten kommennüssen, weil ihm Sg als armer Schrotthändiar bekannt gewesen sei, der kaum ein so grosses Angebot habe machen können, und weil der geringe Preis ihn bereits habe argwöhnen lassen, daß es sich vielleicht nicht um guten Rotguß handele; auf das Urteil des AB habe er sich nicht verlassen dürfen. u

Die auf Verletzung von Vorschriften des Verfahrensund des sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils:

1. Verfahrensrüge.

Die behauptete Verletzung des § 265 StPO (die Anführung des § 245 StPO in der Revisionsbegründung beruht auf einem offenbaren Versehen) ist unbegründet. Nach der Niederschrift über die Hauptverhandlung ist der Angeklagte, gegen den das Hauptverfahren wegen Sachhehlerei (§ 259 StGB) eröffnet worden war, darauf hingewiesen worden, daß eine Beurteilung seines Verhaltens nach § 18 UnedMetG mög-

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lich sei. Hiernach erst stellte der Verteidiger seinen Antrag und hatte der Angeklagte das letzte Wort. Es bestand also Gelegenheit für den Beschwerdeführer und den Verteidiger, zu dem neuen rechtlichen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen.

2. Sachrüge.

‚ a) Unbedenklich ist bezüglich des äußeren Tatbestandes die Anwendung des § 18 UnedMetG auf die den Gegenstand des Geschäfts bildenden Rotguß-Lagerschalen. § 18 aaO bedroht denjenigen mit Strafe, der aus Fahrlässigkeit beim Betriebe eines Gewerbes der im § 1 UnedMetG bezeichneten Art mit Gegenständen aus unedlem Metall die näher beschriebenen hehlerischen Handlungen vornimmt. Dabei ist nicht erforderlich, daß der Betrieb entsprechend der gesetzlichen Vorschrift des § 1 aa0 erlaubt worden ist. Gegenstände. aus unedlem Metall sind solche, die im wesentlichen aus Netallen oder Metallegierungen der im § 1 Abs 5 ea0 aufgeführten Art bestehen (BGHSt 4, 15; BGH Urt 3 StR 293/53 vom 26. Mai 1954, zum Abdruck bestimmt).

b) Die Nachprüfung des sachlichen Rechts ergibt jedoch, daß eine Fahrlässigkeit des Angeklagten nicht ausreichend festgestellt worden ist. Die Ausführungen der Strafkammer gehen dahin, 'es müsse dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht werden, daß er nicht selbst sich den Rotguß angesehen, sondern dies dem Kraftfahrer Ag überlassen hat. Die Unzuverlässigkeit des Aggp wird von der Strafkanmer daraus entnommen, daß dieser die Beschriftung der lagerschalen nicht erkannt hat. Das konnte der Angeklagte aber nicht ohne weiteres voraussehen, als er Agg® mit der Abnahme beauftragte. Ob AB den Angeklagten als nicht zu-

verlässig bekannt war oder mit größerer Vorsicht hätte beurteilt werden müssen, kann nur auf Grund von Tatsachen, über die das Urteil nichts enthält (Dauer seiner Beschäftigung beim Angeklagten, Erfahrung im Altmetallhandel, persönliche Bewährung u. dgl:), entschieden werden. Die auf den niedrigen Preis gegründeten Bedenken des Angeklagten bezogen sich offensichtlich nicht auf den Ursprung der Ware, über die ihm Seine an sich mögliche Auskunft gegeben hatte, sondern auf ihre Beschaffenheit. Es wird zu erW@- gen sein, ob ein ihm bekannter Mangel an Betriebskapital bei SB Verdacht begründen mußte; das ist insofern zweifelhaft, als der Angeklagte an sum bar bezahlte und dieser dadurch in die Lage kam, seinen Lieferanten, angeblich eine Reparaturwerkstätte, sogleich zu befriedigen.

Daß er die auffallend große Verdienstspanne des SB gekannt hätte, war dem Beschwerdeführer, wie die Strafkammer feststellt, nicht nachzuweisen.

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Hiernach ist das Urteil wegen bisher unzureichender Feststellung der Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers auf-'

zuheben.

Dr. Hörchner Mantel Glanzmann

Jagusch Dr. Schalscha

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