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BGH Entscheidung vom 26.05.1954 – 3 StR 293/53

3. Strafsenat

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Gesetz: UnedlMetG § 1 Abs 5

Rechtssatzt Schienenenden von 30 bis 60 cm Länge sind Eisenund Stahlschrott im Sinne von § 1 Abs 5 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen,

Aktenzeichens 3.StR 293/53 - Urteil des BGH vom 26. Mai 1954 IG Kassel

ImNa ne n des Volkes In der Strafsache

gegen

den Schrotthändler Adolf N BD aus KW, dort geboren

wegen fahrlässiger Metallhehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

. Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Nartin

Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

‚ Amtsgerichtsrat > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 18. September 1952 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse

zur Last.

. Von Rechts wegen

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er ündes

Ter seit mehreren Jahren als selbständiger Schrotthändler tätige Angeklagte ist vom Landgericht wegen fahrlässiger Netallhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt worden, Seine mit der Sachbeschwerde begründete Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch des Angeklagten.

Der rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilte Mitangeklagte SED entwenäete zusammen mit einem weiteren Beteiligten im Juli 1952 an einer Baustelle der Bundesbahn .dort abgeschnittene Schienenenden. Nachdem zwei Altmetallnändler den Ankauf dieser 30 bis 60 cm langen Stücke abgelehnt hatten, boten die Diebe sie dem Beschwerdeführer an. Er liess die Schienenenden holen,. besichtigte sie und hatte Bedenken, sie anzukaufen, Der bei ihm tätige Kraftfahrer sowie ein zufällig anwesender Geschäftsfreund redeten ihm aber zu, die Schienenenden zu erwerben, da es sich um kurze, unbrauchbare Enden handle. Diese Hinweise bestimmten den Angeklagten zum Ankauf.

Das Landgericht konnte auf Grund dieses Sachverhalts nicht zu der Überzeugung gelangen, dass sich der Angeklagte einer Hehlerei nach § 259 StGB schuldig gemacht habe.

Es ist aber der Auffassung, dass er die ihm als Händler obliegende Pflicht, sich nach der Herkunft des angebotenen Guts zu erkundigen, verletzt und deshalb nicht erkannt habe, dass es gestohlen war. Es hat ihn deshalb wegen fahrlässiger Metallhehlerei nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen verurteilt.

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nannten Gesetzes. Diese Vorschrift erstreckt seinen An-

das Gesetz vom 31. März 1928 (RGBl I S 149) hinzugefügt

Abs 5 Satz 2 des § 1 ausgenommenen Erzeugnissen ist ge-

Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Angeklagte vor, das Landgericht habe zu Unrecht Fahrlässig. keit angenommen. Es kann auf sich beruhen, ob diese Rüge begründet ist, da schon der äussere Tatbestand der fahrlässigen Metallhehlerei nicht erfüllt ist. Nach der erwähnten Vorschrift des § 18 UnedlMetG macht sich straf. bar, wer als Händler im Sinne des § 1 dieses Gesetzes Ge. genstände aus unedlem Metall ankauft, aber aus Fehrlässig. keit nicht erkennt, dass sie mittels einer gegen das Vermögen gerichteten strafbaren Handlung erlangt sind. Eine strafbare Handlung nach dieser Vorschrift kommt also nur in Betracht, wenn es sich um den Erwerb von Gegenständen aus unedlen Metallen handelt. Welche Metallarten hierunter zu verstehen sind, ergibt sich aus § 1 Abs 5 des ge-

wendungsbereich zunächst auf alle Metalle mit Ausnahme der Edelmetalle und ihrer Legierungen. Auch Gegenstände aus Eisen und Stahl fallen demnach unter die Strafdrohung der Vorschrift über die fahslässige Metallhehlerei, jedoch mit Ausnahme der in § 1 Abs 5 Satz 2 des Gesetzes genannten Erzeugnisse, nämlich Eisen- und Stahlschrott;, Eisengussbruch und sonstige, auch verzinkte und verzinnte Eisen- und Stahlabfälle. Diese Ausnahme ist erst durch

worden. Welche Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl danach ausser Betracht zu bleiben haben, ist nach dem Sprachgebrauch und dem Zweck des Gesetzes zu entscheiden, Den in

meinsam, dass sie bei der Gewinnung, Be- oder Verarbeitung von Eisen oder Stahl sowie deren örzeugnissen in solchen Abmessungen anfallen, dass sie nicht mehr im Sinne

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ihrer ursprünglichen oder einer ähnlichen Zweckbestimmung, sondern nur mit Hilfe anderer Verfahren als Abfälle ver-

wertbar sind. Auch gebrauchtes, beschädigtes oder.

sogar

teilweise zerstörtes Eisen- und Stahlmaterial kann noch dem Zweck dienen, zu dem es hergestellt und gehandelt wur-

de. Hierunter fällt z.B, das in Handel als Nutzeisen be-

zeichnete Halbmaterial., Ist jedoch die Zerstörung Zerkleinerung von Eisen- und Stahlerzeugnissen 50

gegangen, dass die Abmessungen der Stücke einen Gebrauch im Sinne des ursprünglichen oder eines ähnlichen Verwen-

dungszweckes der Materialart nicht mehr zulassen,

nen solche Erzeugnisse nur der Schrottverwertung zugeführt werden. Diese bezweckt ohne Rücksicht auf die früheren Verwendungsmöglichkeiten eine chemische, insbesondere hüttenmännische Verwertung der Abfälle (vgl § 1 Abs 2 der VO über die Sicherung der Schrottversorgung - Verordnung Schrott 1/51 -

vom 20. März 1951, Kin BL £W '951, #8 79).

Nach den Feststellungen des Landgerichts waren den Die- . ben uf einer Gleisbaustelle der Bundesbahn eine ganze Menge 30 bis 60 cm lange Schienenenden in die Hände gefallen:

Stücke mit so geringen Längen sind nicht mehr als

aber auch nicht als Trägen Pfeiler oder für andere Bedürfnisse des Hoch- und Tiefbaus zu verwerten, Sie lassen sich nur noch durch Wiedereinschnelzen nutzen. Danach fallen sie unter die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs 5, sind demnach keine Gegenstände aus unedlem Hetall im Sinne des-

Gesetzes (vgl BayObI§ 1952, 171):

Das Landgericht hat deshalb diese Vorsehrift zu Un-

recht angewandt. Da die Tat des Angeklagten sonst

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strafbar ist, auch nicht erwartet werden darf, dass wei. tere Tatsachenfeststellungen noch zu einer Verurteilung wegen Hehlerei führen können, war der Angeklagte freizusprechen.

Rotberg . Koeniger Busch “ Martin Maaß