Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 15.06.1954 – 1 StR 519/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
tk. 529/53 N: 19 02 8
Im Namen des volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Andreas H gun zu: DEE: dort geboren am EEE 1912,
wegen Untreue
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr, Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat GERD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
dJustizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 22. Juni 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er nicht freigesprochen worden ist, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- -. -.. - a
-2_
Gründe§
Der Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue (Missbrauchstatbestand des § 266 StGB) liegen die folgenden Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte vereinbarte Mitte April 1952 mit einer Firma DB, dass er in deren Namen Waren
verkaufen sollte. Er war nach der getroffenen Abrede berechtigt,
die Kaufpreise in Empfang zu nehmen, und verpflichtet, sie "sofort" an die Firma abzuführen. Die Waren wurden, soviel
aus den Urteil ersichtlich, jedenfalls in der Regel von dem Angeklagten an die Kunden ausgeliefert; die Firma DB stellte ihm zu diesem Zweck ein Fahrzeug nebst Fahrer zur Verfügung. Der Angeklagte lieferte cingezogene Kaufgelder in Höhe von nehezu 5 000 DM nicht ab; erst nachdem die Firma das Verhältnis am 25. Juni 1952 gelöst hatte, zahlte er ihr im Juli 1952 in zwei Beträgen 3 000 DM auf diese Schuld.
Der Angeklagte hatte sich unter anderem damit verteidigt, die Firma Dh habe sich ebenfalls nicht an die Ver- . einbarung vom April 1952 gehalten; sie habe ihm die Waren unter Beifügung von "festen Rechnungen mit Skontoabzügen" überlassen. Dieses Vorbringen läuft darauf hinaus, der Vertrag sei durch schlüssiges Verhalten beider Teile dahin geändert worden, dass der Angeklagte nicht mehr Hanälungsagent (Handelsvertreter), sondern Käufer gewesen sei. In diesem Falle würden die Verpflichtungen des Angeklagten allerdings nicht unter der Strafdrohung des § 266 StGB stehen. Das Landgericht hat zu dieser Verteidigung nicht Stellung genommen. Das wäre jedoch aus zwei Gründen notwendig gewesen. Einmal hat die Firma Dagro ihre Gesckäftsverbindung mit dem Angeklagten fortgeführt, obwohl er den im April 1952 Übernommenen Pflichten nicht nachgekommen war; sie hat ihm, sow.el ersichtlich, weiterhin Waren, Fahrzeug und Fahrer zur Verfügung gestellt.
ı
“
‘' ı
% .
Sodann hatte sie den Angeklagten auch in zwei früheren Zeiträumen, während deren er für sie (als Stellvertreter seiner Ehefrau) tätig gewesen war, ebenfalls als Eigenhändler behandelt, obwohl ursprünglich ein schriftlicher Kommissionsvertrag abgeschlossen worden war. Es ge- ' nügte unter diesen Umständen nicht, der strafrechtlichen Beurteilung, wie geschehen, nur die im April 1952 getroffene Vereinbarung zugrunde zu:legen. Erst recht bedurfte die innere Jatseite sorgfältiger Prüfung.
Des Urteil kann deshalb, wenngleich manches für ein nach § 266 StGB strafbares Verhalten des Angeklagten sprechen mag, auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht aufrechterhalten werden; vielmehr bedarf der Sachverhalt weiterer Alärung. Von Bedeutung kann insbesondere sein, ob etwa der Angeklagte die Waren im eigenen Namen verkauft und di Firma dies gewusst und geduldet hat. Zu prüfen ist auch, ob sie den Angeklagten durch schlüssiges Verhalten wenigstens - davon entband, die eingenommenen Kaufgelder "sofort" abzuführen, sie ihm vielmehr zunächst zur freien Verfügung über-f liess; auch dann würde § 266 StGB nicht anwendbar sein. Denk bar ist ferner, dass das Verhalten des Angeklagten während des in Betracht kommenden Zeitraums verschieden zu beurteilen ist. Dass der Verdienst des Angeklagten in dem Unterschied zwischen dem erzielten "Endpreis" und dem "Grundpreis bestehen sollte, spricht allerdings nicht, wie die Revision meint, unbedingt für seine Eigenschaft als Käufer und Wiederverkäufer; auch die Provision eines Handelsvertreters kann völlig frei vereinbart werden (vgl § 88 HGB aF, § 87 b HGB nF).
Soweit die Vereinbarung vom April 1952 massgebend ist, erfüllt das Verhalten des Angeklagten dann den NMissbrauchstatbestand des § 266 StGB, wenn er die Firma gerade durch de!
Tey
- A -
Missbrauch seiner Verfügungsbefugnis geschädigt hat; das würde der Fall sein, wenn er Waren abredewidrig für eigene Rechnung verkauft hat oder Kaufpreise schon bei ihrem Einzug für sich zu behalten gedachte, Hat er sich dagegen erst nachträglich entschlossen, eingenommene Beträge nicht abzuführen, so würde die Verletzung dieser Pflicht nach dem Treubruchstatbestand des § 266 StGB zu beurteilen sein (BGH 4 StR 106/53 vom 13; Mei.. 1953):
Der Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte Weiren von der Firma Di durch Betrug (§ 265 StGB) erlangt hat:
Gegenstand der neuen Verhandlung des Landgerichts ist die ganze fortgesetzte Tat, die dem Angeklagten in dem Eröffnungsbeschluss vom 11. Februar 1955 zur Last gelegt worden ist.
Dr, Hörchner Mantel Glanzmann
Jagusch Dr. Schalscha