Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 15.06.1954 – 1 StR 29/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
18. 29/54 2319 601
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Vermessungs-Ingenieur Gerhard U ‚aus SEE, geboren cm Gi 1918 Ir Da
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann 'Bundesrichter Dr. Jagusch “- Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat GEEEEEEEN als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf äe Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 17. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmibtels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung kann nicht bestehen bleiben.
1. Die auf Verletzung des § 60 Nr_3 StTO gestützte Verfahrensrüge ist begründet. Die Strafkamner hat den unfallbeteiligten Fahrer des Volkswagens, HE, als Zeugen beeidigt und die eidliche Aussege dem Schuldspruch zugrunde gelegt. Nach den bisherigen Feststellungen kann Hoffmann jedoch an dem Unfall in strafbarer Weise beteiligt sein. Dies hätte geklärt werden müssen. Gegebenenfalls musste HB nach § 60 Nr 3 StPO unbeeidigt bleiben. Der Teilnahme im Sinne dieser Vorschrift ist auch verdächtig, wer den rechtsverletzenden Erfolg neben fremder Fahrlässigkeit durch. eigene Fahrlässigkeit mit herbeigeführt haben kann, mag diese such anders gestaltet sein: Ein bewusstes Zusammenwirken in Richtung auf den Erfolg setzt § 60 Nr 3 nicht voraus; es kommt bei Fahrlässigkeitstaten regelmässig auch nicht in Betracht. (Rast 64,
377).
Als u vom Angeklagten überholt wurde, befuhr er dem Urteil zufolge die rechte Fahrbahn nicht rechts, wie 8 8 Abs 2 StVO es vorschreibt, sondern links, "mit der linken Spur etwa auf der Mitte der 6,10 ‚u breiten Fahrbahn". Ob ihn besondere Umstände dazu berechtigten, ist nicht festgestellt. Die Strafkammer befasst sich aus Rechtsirrtum nicht damit. Die Strafzuissungsgründe besa-
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den kann.
gen zwar, die Strafkammer habe ein strafminderndes Mit. verschulden HGB "nicht feststellen" können, anscheinend aber nur, weil das Landgericht annimmt, dass es aus Rechtsgründen darauf nicht ankomme. Hatte 1 jedoch keinen berechtigten Grund, sich mehr zur Nitte hin @ zu halten, so verstiess er schuldhaft gegen § 8 StVO; seine Fahrweise kam dann als Mitursache des Unfalls in Betracht, denn er hätte in diesem Falle, sofern ein Überholen nach § 10 StVO bei ordnungsmässiger Fahrweise HOEEEEEB- zulässig war, die Insassen des vom Angeklagten gesteuerten Fahrzeugs durch vorschriftswidriges Linksfahren mehr als nach den Umständen unvermeidbar gefährdet und das Überholen grunälos behindert. Ebenso liegt es bei einem Verstoss Hs gegen s 10 Abs 1 StVO (vgl unten 3 a).
Der Hergang wird weiter aufzuklären sein, bevor das Landgericht über die Beeidigung des Zeugen entschei-
Der Verfahrensverstoss nötigt zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil das angefochtene Urteil auf der eidlichen Aussage beruht.
2, Der Angeklagte kann die Revision nicht darauf stützen, dass die Belehrung eines Zeugen über das Aussageverweigerungsrecht nach § 55 Abs 2 StPO unterblieben ist (BGHSt 1, 39).
3. Auch die Sachrüge ist begründet.
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a) Schuldspruch. Die Würdigung der bisherigen Urteilsfeststellungen ist unzureichend und bietet noch kein zuverlässiges Bild des Hergangs. Das Revisionsgericht kann daher nicht prüfen, ob der Rechtsbegriff der Fahrlässigkeit zutreffend angewenät worden ist.
Bei dem Unfall wurde die hintere rechte Stoßstange des Adlerwagens des Angeklagten nach hinten, die linke vordere Stoßstange des Volkswagens nach vorn gebogen; der rechte hintere Kotflügel des Adlerwagens wurde auf den Reifen gedrückt, der linke vordere Kotflügel des Volkswagens eingebeult; ob vorn oder auf der Seite, geht aus dem Urteil nicht hervor. Nach Ansicht des Landgerichts sind diese Beschädigungen entstanden, weil der Angeklagte nach dem Überholen zu früh nach rechts fuhr, den Volkswagen "schnitt" und ihn dabei vorn anstiess. Es setzt sich jedoch nicht danit auseinander, ob dieser an sich mögliche NHergang auch die Beschädigungen an den Kotflügeln erk slärt. Diese, vor allem das Eindrücken
des hinteren rechten Kotflügels des Adlerwagens, lassen nach
der bisherigen knappen Urteilsdarstellung Gle Nöglichkeit offen, dass Hi das Überholen verhindern wollte,
seine Geschwindigkeit entgegen § 10 Abs 1 StVO erhöhte und den Angeklagten von hinten anfuhr, wobei das Verhaken
und anschliessende Verbiegen der Stoßstangen ebenfalls entstanden sein kann.
Auch aus diesem Grunde ist nochmelige Verhandlung
des übrigen Revisionsvorbringens, vor allen der beachtlichen Ausführungen zu II der Revisionsbegründung vom 27. November 1953»
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b) Strefeuss.zuch, Irt Ip gegen § 10 StVO ver-
cv stossen, zo i.t ‚int sörzäfnindernde Litschuld !:ceum zuwcirel.
haft.
Ist Los.'naoıı. gschulchefit unter Verstoss gegen § 8 510 it lirte zefchren, so kann euch Gerin eine eriichLiche :itschuld an (cı: Unfall liegen. Das Lendgericht virit dem Angelila,;scn nicht vor, dass er das überholen hätic unterlassen müssen, sondern nur, dess er zu früh wieder nech rechts gefehren sei. Bei vorschriftsmässigem Rechts- -ahren des Überholten wäre aber vermutlich auch die Tehr-
weise des Ange'la, ten cnlers gewesen.
Dr, Hörchner -nvcl Glanzmann
nn Je wrch Dr. Schalscha