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BGH Entscheidung vom 01.06.1954 – 2 StR 340/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

ze;en den Bauschlosser .lans “CD zus vH ED. zevoren am GE 1925 ir Gum.

wegen versuchten gemeinschaftlichen räuberischen Diebstehls u.a:

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1954, an der teilgenoinmen haben:

Bundesrichter Dr: Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen - Große Strafkamnmer in Bremerhaven - vom 18. März 1953 wird verworfen.

‘Der’ Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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Gründe§

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen versuchten gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls und wegen Amtsanmaßung zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision richtet sich nur gegen die Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls.

Dieser Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde: .

Jer an;eklagte und der rechtskräftig abgeurteilte Mittäter RB zechten am 8. Januar 1953 in der Gastwirtschaft CB: Sie hatten nicht genügend Geld bei

sich, faßten aber den Entschluß, "sich weitere alkoholi-

sche Getränke gegen den Willen des Wirtes zu beschaffen". RE schiich sich hinter das Büfett und entwendete heimlich vier Flaschen Alkohol, die er in seine Tasche steckte. Der Gastwirt bemerkte das und wollte den Täter am Weglaufen hindern. Auf einen Zuruf von RÜEW packte

der Angeklagte den Gastwirt mit beiden Händen am Arm und hielt ihn fest. RM lief mit den Flaschen zur Tür.

Auf Rufe des Wirtes verriegelte ein Gast die Tür und

. Stellte sich davor. Als der Wirt sodann nach der Polizei und’ um Hilfe rief, veranlaßte der Angeklagte die Rückga-

be der Flaschen.

Die Revision des Ang geklagten rügt nur die Verletzung sachlichen Rechts. Sie meint, eine Bestrafung aus § 252 StGB sei nicht möglich, weil der Angeklagte nicht

Mittäter am Diebstahl sei. Der Diebstahl sei ohne sein

Zutun vor seiner Hitwirkung beendet gewesen. Mindestens sei er nach § 46 StGB straflos.

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. des gestohlenen Gutes zu erhalten. Voraussetzung ist

“. noch nicht beendet. Die Abgrenzung zwischen versuchter

Nach § 252 StGB wird gleich einem Räuber bestraft, wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Ferson Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz

ein vollendeter Diebstahl. Die Nötigung durch Anwendung von Gewalt oder Drohungen folgt der Wegnahme nach; denn | die Wegnahme mittels Nötigung ist Raub nach § 249 StGB. Die Strafkammer hat angenommen, daß der Diebstahl rechtlich vollendet sei, weil der Gastwirt die Wegnahme erst bemerkte, als RB nit den in der Tasche versteckten Flaschen zum Ausgang lief, Damit sei schon ein Gewahrsam s RB besrünaet, wenn auch noch nicht gesichert. Der Diebstahl sei zwar rechtlich vollendet, aber tatsächlich

und .‚vollendeter Wegnahme in derartigen Fällen ist Tatfrage. ‚Die hier getroffene Entscheidung der Strafkammer läßt keinen Rechtsfehler erkennen (RGSt 52, 763 66, 396).

Der Angeklagte hat nach Vollendung des Diebstahls Gewalt angewandt, um den Besitz der Diebesbeute zu erhalten. Im Schrifttum ist bestritten, ob bei der Beteiligung mehrerer Täter auch derjenige nach § 252 StGB bestraft werden kann, der nur an der Nötigungshandlung und nicht an der Wegnahme beteiligt ist.

Einer Entscheidung dieser Frage bedar? | es ‚bier nicht, weil nach den Feststellungen der Strafkammer ‚auch die Wegnahme von. beiden Angeklagten geplant war: ‚and gemeinsam ausgeführt ist, indem der Angeklagte Mädel den Wirt ablenkte, während RlPneimiich die Flaschen wegnahn; Das Verhalten des Angeklagten förderte die Wegnahme. ‘Da er auch dabei mit. Tätervorsatz handelte, wie die Straf-

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kammer feststellt, war er auch Mittäter am Diebstahl. Auf sein Verhalten ist mit Recht § 252 StGB angewandt.

Unrichtig ist die Annahme des landgerichts, die Tat der Angeklagten sei nur ein versuchtes Verbrechen nach § 252 StGB. Da Voraussetzung des § 252 StGB ein vollendeter Diebstahl ist, liegt Versuch nur dann vor, wenn die Nötigungshandlung im Anfang der Ausführung stecken bleibt. Dagegen gehört es nicht zum Tatbestand des § 252 StGB, daß die Nötigung auch Zrfolg hat. Es genügt vielmehr die Anwendung von Gewalt oder Drohungen in der Ab.sicht, den Besitz zu erhalten. Die Tat ist mit der Gewaltanwendung oder Drohung beendet, auch wenn der mit der Nötigung beabsichtigte Erfolg nicht erreicht wird. Die Angeklagten hätten daher wegen vollendeten räuberischen Diebstahls be- “ straft werden müssen. Durch diesen Rechtsfehler sind sie aber nicht beschwert. Daraus folgt andererseits, daß sich der Angeklagte nicht auf § 46 StGB berufen kamn, weil § 46 StGB nur bei einem Versuch anwendbar ist.

Eine Strafaussetzung zur Bewährung kommt nicht in Frage, weil dem Angeklagten schon 1952 eine Bewährungsfrist bewilligt worden ist (§ 23 Abs 3 Nr 2 StGB).

Die Revision muß daher verworfen werden,

Werner Martin

Dotterweich

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Menges

Arndt

Dr.