Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 25.05.1954 – 5 StR 625/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 625/53 2293 058
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Verkäuferin Rosemarie V EEE zu: Zei, dort geboren an D.iiED ED,
- Sachbezeichnung: CD u.a. - wegen Beihilfe zum Sittlichkeitsverbrechen
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt NEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtmann ie als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Angeklagten ve wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18.August 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagte betrifft. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde ist nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO unzulässig, weil zu ihrer Begründung keine Tatsachen angegeben werden.
Die sachlichrechtliche Rüge hat jedoch im Ergebnis Erfolg.
1.) Die Bedenken der Revision gegen die Annahme zweier selbständiger Beihilfehandlungen der Beschwerdeführerin sind allerdings unbegründet. Es kommt nicht darauf an, ob das Landgericht mit Recht auch bei dem Haupttäter Ci Tatmehrheit angenommen hat. Selbst wenn die Haupttat nur eine Handlung im Rechtssinne wäre, so ergäbe sich daraus nicht ohne weiteres, daß auch bei der Angeklagten als Gehilfin nur eine einheitliche Tat vorläge. Diese Frage ist vielmehr für den Gehilfen selbständig zu beurteilen (vgl RG HRR 1939 Nr 714). Das Wesentliche am strafbaren Tun des Gehilfen liegt in dem eigenen Beitragen zur Haupttat, also in der Hilfeleistung als solcher. Mehrere Hilfeleistungen zu ei ne Tr Tat können daher eine Tatmehrheit bilden (vgl RG HRR 1938 Nr 564).
So liegt es hier. Die Angeklagte führte ihrem Freund CoD im Frühjahr 1953 zweimal die am &.@.1939 geborene Anneliese StgWp und einmal die am WW. 1940 geborene Ingrid ME zu. Mit jedem der beiden Mädchen nahm CO dann unzüchtige Handlungen vor. Das wußte die Angeklagte. Da sie jeweils nur ein Mädchen zu Ci> gebracht hat, liegen bei ihr mindestens zwei selbständige Beihilfehandlungen vor.
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2.) Das Landgericht nimmt auch mit Recht an, daß die Angeklagte das strafbare Verhalten Ce durch das Zuführen der Mädchen gefördert hat. Die Angriffe der Revision hiergegen gehen fehl. Beihilfe zum Verbrechen der Ungzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB kann nicht etwa nur in der Form der nach den §§ 180, 1§ 1 StGB strafbaren Kuppelei geleistet werden. Die §§ 180, 1§ 1 StGB enthalten keine abschließende Sonderregelung der Beihilfe zu fremder Unzucht, die insoweit die allgemeinen Bestimmungen über die Beihilfe zu Verbrechen und Vergehen ausschlösse.
3.) Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der sachlichrechtlichen Rüge ergibt jedoch folgenden Mangel. Die Kenntnis, daß die beiden Mädchen noch nicht 14 Jahre alt waren, stellt das Landgericht nur bei Ce fest. Dieser Vorsatz ist mindestens in bedingter Form auch beim Gehilfen erforderlich. Ingrid MED war zur Tatzeit ungefähr 13 Jahre, Anneliese Stegemann sogar etwa 13 3/4 Jahre alt. weder der Wortlaut noch der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt etwas über die Kenntnis der Angeklagten von dem Alter der Kinder. Aus diesem Grunde muß das Urteil, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben werden.
Die Angeklagte ist Heranwachsende im Sinne der § 8§ 1, 105-109 des Jugendgerichtsgesetzes vom 4.8.1953 (BGBl I 751). Der Senat verweist die Sache daher an das Jugendschöffengericht zurück.
. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker