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BGH Entscheidung vom 25.05.1954 – 5 StR 621/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR_621/53 2294 001

Io Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Zahnarzt Dr.med.dent. Gerhard Sc ıh EEEEEEEEEEEREEED aus DEE,

geboren an ED END ED in Ste xreis SCHERE, wegen fortgesetzten versuchten Betruges

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.Mai 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Sieuer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt m» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizantnann > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17.Juli 1953 nebst den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Ruchts wegen -

- 2.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) versuchten Betruges zu einer Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt. Das Urteil ist von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten mit der Revision angefochten. Beide Rechtsmittel rügen die Verletzung des sachlichen Strafrechts, die Revision des Angeklagten beanstandet außerdem das Verfahren.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft,

Der Angeklagte hat in der Zeit vom 2.Januar bis zum 7.Dezember 1950 in 19 Einzelfällen bei der Krankenversicherungsanstalt Berlin (VAB) und später bei der Vereinigung der Sozialversicherungszahnärzte (VSB) Abrechnungen eingereicht, in denen nicht ausgeführte Leistungen aufgeführt waren, die ihm mit insgesamt 233,65 DM honoriert worden sind.

Die Strafkammer hat keinen vollendeten, sondern nur versuchten Betrug angenommen, weil kein Irrtum bei den Getäuschten (der VAB und der VSB) erregt worden sei. Jeder im Abrechnungsverfahren bewanderte Sachbearbeiter - so ist ausgeführt worden - habe auf den ersten Blick erkennen müssen, daß "mit den Abrechnungen des Angeklagten etwas nicht in Ordnung gewesen sei".

Hiergegen wendet sich mit Recht die Sachbeschwerde der Staateanwaltschaft. Die wiedergegebenen Ausführungen der Strafkammer sind rechtsirrig.

Der Verurteilung wegen vollendeten Betruges steht es ‚ nicht entgegen, daß der Irregeführte bei gehöriger Aufmerksamkeit die Unwahrheit der vorgespiegelten Tatsache hätte erkennen können und durch seine Unaufmerksankeit den Irrtum mitverschuldet hat. Der Tatbestand des Betruges setzt nur voraus, daß die Täuschung den Irrtum des Verletzten verursacht hat, nicht aber, daß sie die alleinige Ursache des Irrtums gewesen ist. Es kommt daher nicht

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darauf an, ob der Verletzte selbst seinen Irrtum nitverschuldet hat, ob er bei gehöriger Aufmerksamkeit die Unwahrheit der ihm vorgespiegelten Tatsachen hätte erkennen können (vgl RG HRR 40,474).

Ein Irrtum des Verletzten würde auch dann vorliegen, wenn die Prüfer der VAB oder der VSB Zweifel gehabt hätten, ob die ihnen vorgelegten Abrechnungen wahrheitsgemäß waren oder nicht. Entscheidend ist nur, ob diese Zweifel sich bei ihnen zu der Gewißheit verdichtet haben, die Abrechnungen seien falsch. Dann waren sie nicht getäuscht. Entschlossen sie sich aber trotz vorhandener Zweifel gleichwohl im Sinne des Angeklagten, indem sie die unwahren Angaben ihrer Abrechnung zugrunde legten, so befanden sie sich auch dann noch im Irrtum.

II. Die Revision des Angeklagten. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

1.) Die Verfahrensrügen.

Die Revisi:n will dartun, die Strafkammer habe gegen §§ 244, 245 StPO verstoßen.

a) Die Verletzung des § 244 StPO soll nach dem Vortrag der Revision darin liegen, daß die Strafkammer eine Reihe von Beweisamträgen zu Unrecht abgelehnt habe.

Die Rüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs 2 StPO. Nach dieser Bestimmung muß der Beschwerdeführer "die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben". Dies hat so vollständig und so genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift nachprüfen kann, ob ein Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden. Behauptet der Beschwerdeführer, daß das Gericht zu Unrecht einen Beweisamtrag abgelehnt habe, so gehört zur ordnungsmäßigen Begründung der Rüge, daß er den Inhalt seines Antrages (Beweistatsache und Beweismittel) und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitteil; und die Tatsachen bezeich-

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net, die ergeben, daß dieser Beschluß fehlerhaft ist

(vgl BGHSt 3,143 /T447). Diesen Erfordernissen entspricht die Rechtfertigungsschrift nicht.

b) Eine Verletzung des § 245 StPO ist nicht dargetan. Nach dieser Vorschrift ist die Beweisaufnahme grundsätzlich auf sämtliche vorgeladenen und erschienenen Zeugen und Sachverständigen zu erstrecken, Ein Verasteß gegen diese Bestimmung ist schon deshalb nicht dargetan, weil die Revisiun selbst nicht behauptet, daß die Zeugen Dr.Biber und Frau Schüttlöffel geladen waren; sie waren nur nach § 222 Abs 2 StPO "gestellt".

2.) Die Sachrüge.

Auf die Sachrüge ist das Urteil seinem gesamten Inhalte nach überprüft worden. Hierbei haben sich Rechtsfehler zum Nachteile des Angeklagten nicht ergeben. Insbesondere hat die Strafkammer den Vorsatz des Angeklagten ausreichend festgestellt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,.

Sarstedt Dr.Koffka Siener Schmitt Dr.Börker