Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 20.05.1954 – 4 StR 70/54

4. Strafsenat

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hat der IR Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels .Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 29. Oktober 1953 samt

den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und. die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte spielte nach dem Genuss von Alkohol wiederholt an dem Geschlechtsteil seiner damals etwa sechs Jahre alten Stieftochter Anita, die ihm ihre Mutter zur Erziehung anvertraut hatte.

Das Landgericht hat den Anrigeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision.

. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) ist begründet. Der Beschwerdeführer hatte jedesmal vor der Tat bis zu fünf Glas Bier und fünf Glas Cognac getrunken, Die Strafkammer stellt weiter fest:

Der Angeklagte ist auf Grund seiner körperlichen Konstitution als Tolge der langjährigen russischen Kriegsgefangenschaft den Wirkungen des Alkohols in besonders starkem Hasse ausgesetzt. Unter den obwaltenden Umständen fehlte dem Tatgericht die genügende Sachkunde, die vielschichtige Frage der Verantwortlichkeit dieses Angeklagten aus der völlig andersartigen Schau der Hauptverhandlung verlässlich zu beurteilen. Die Anhörung eines medizinischen Sachverständigen war geboten; möglicherweise wäre er nach fachärztlicher Untersuchung dazu gelangt. die Schuldfähigkeit des Angeklagten wegen eines sogenannten pathologischen Rausches zu verneinen.

Auch die Sachrüge ist begründet, da das Urteil einen Widerspruch aufweist. Während die Strafkammer zunächst ver-.

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neint, dass die Trunkenheit "zu einer erheblichen, das Geistesleben stark beeinträchtigenden Trübung des Bewusstseins geführt" habe, geht das Landgericht bei der Strafbemessung davon aus, dass eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit "gemäss § 51 Abs. 2 StGB" nicht auszuschliessen sei.

Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung die Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte zurechnungsunfähig war, so wird es die Voraussetzungen des § 330 a StGB zu prüfen haben (BGHSt. 1, 196).

Groß Engels Hülle

Dr. Augustin Seibert

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