Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954

BGH Urteil vom 18.05.1954 – 5 StR 653/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Für das Nachschlagewerk! 2294 070 Für die Amtliche Sammlung!

u an a un un ae SE Ein A a En En a Gb a an a a br m a a En an a Sau ann

Gesetz: StPo §§ 249, 250, 254

Rechtssatzı Der Tatrichter kann ein durch das Revisionsgericht aufgehobenes Urteil als Beweismittel dafür verwerten, daß der Angeklagte sich in der früheren Hauptverhandlung in bestimmtem Sinne eingelassen hat (im Anschluß an R6GSt 60,297).

Aktenzeichen; 5 StR 653/53 Gr.Strfk.bei dem Urteil des BGH vom 18.Mai 1954 AG Celle

IinNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Daniel L ED aus ve. geboren an BD. imm> EB in SEEED/ Tai,

wegen erfolgloser Verleitung zur falschen uneidlichen Aussage

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtmann > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 5.September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkamner zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

mn man ann

Der Angeklagte ist durch Urteil der Strafkammer vom 9,Februar 1953 wegen erfolgloser Verleitung des Zeugen Erwin MB zun Meineid verurteilt worden. Der Senat hat das Urteil mit der Begründung aufgehoben, die Strafkamner habe zwar festgestellt, daß der Angeklagte die Leistung eines Meineides durch MED >ewußt in Kauf genommen habe, es sei aber nicht auszuschließen, daß diese Feststellung auf rechtsirrigen Erwägungen beruhe Die Strafkamner hat den Angeklagten nunmehr wegen erfolgloser Verleitung zur falschen uneidiichen Aussage verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

Die Rüge der Verletzung des § 249 StPO greift durch.

Nach dem Inhalt der Urteilsgründe hat die Strafkammer die Einwirkung des Angeklagten auf Erwin ME u.a. daraus gefolgert, daß der Angeklagte entgegen seiner Einlassung in der neuen Hauptverhandlung "ausweislich des Urteils der Strafkammer vom 9.2.1953" in der früheren Hauptverhandlung erklärt habe, er habe Erwin MED pedsutet, es bleibe doch bei ihrer Verabredung. Die Strefkammer hat hiernach das Urteil vom 9.2.1953 als Beweismittel verwertet. Das ist nicht frei von Rechtsirrtum.

Nach § 249 StPO können zwar früher ergangene Strafurteile als Beweismittel verwertet werden. Das gilt auch für aufgehobene Strafurteile, die in derselben Sache gegen denselben Angeklagten ergangen sind.

Fraglich könnte allenfalls sein, ob ein gegen den Angeklagten ergangenes früheres Urteil ein geeignetes Beweismittel dafür ist, daß er in der damaligen Hauptverhandlung eine in den Urteilsgründen wiedergegebene Erklärung tatsächlich abgegeben habe. Die Urteilsgründe beurkunden nur das Ergebnis der Beratung. Sie beweisen daher unmittelbar nur, daß das damals mit der Sache befaßte Gericht der Über-

-3-

-3-

zeugung war, der Angeklagte habe sich in einem bestimmten Sinne geäußert. Hieraus können indessen durchgreifende Bedenken gegen die Eignung des Beweismittels nicht hergeleitet werden. Das Gericht kann nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung den Umstand, daß die Einlassung des Angeklagten in der früheren Hauptverhandlung in einem bestimmten Sinne beurteilt worden ist, bei der Bildung seiner eigenen, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung mitverwerten (vgl RGSt 60, 297). Es kann daher auch aus dem durch die Urteilsgründe bewiesenen Umstand, daß das damals mit der Sache befaßte Gericht Erklärungen des Angeklagten in einem bestimmten Sinne aufgefaßt hat, den Schluß ziehen, daß der Angeklagte sich in der früheren Hauptverhandlung tatsächlich in diesem Sinne geäußert hat,

Die §§ 250, 254 StPO stehen dem nicht entgegen. § 250 sagt, daß - abgesehen von den in §§ 251 ff geregelten Ausnahmen - Gie Vernehmung eines Zeugen nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung des Zeugen ersetzt werden darf. Dabei sind unter schriftlichen Erklärungen eines Zeugen nur solche Erklärungen zu verstehen, die zu Beweiszwecken abgegeben werden. Die Urteilsgründe sind kein Vernehmungsprotokoll. Sie enthalten auch keine "schriftliche Erklärung" der Richter über die Einlassung des Angeklagten, deren Verlesung nach § 250 verboten wäre. Es fehlt insoweit an dem erforderlichen Beweiazweck. § 254 besagt nicht, daß Beweis Über eine frühere Einlassung des Angeklagten allein durch richterliches Protokoll über die frühere Vernehmung zulässig wäre. Die Vorschrift kann nur im Zusammenhang der §§ 251 ff StPO verstanden werden, die den Beweis durch Vernehmungsprotokolle regeln. Sie ist dahin zu verstehen, daß der Beweis über frühere Erklärungen des Angeklagten, soweit er durch Protokoll über die frühere Vernehmung erbracht werden soll, nur durch ein richterliches Protokoll ge-

-4- u

BIN

-4-

führt werden kann. § 254 schließ*+ den Beweis durch Vernehmungsprotokolle, die keine richterlichen Protokolle sind, nicht dagegen den Beweis durch andere Beweismittel aus. Die Urteilsgründe sind kein Protokoll über die Vernehmung des Angeklagten.

Die Rüge greift aber aus einem anderen Grunde durch. Nach § 249 StPO sind früher ergangene Strafurteile, um als Beweismittel verwertet werden zu können, in der Hauptverhandlung zu verlesen. Das ist hier ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen. Die durch eine Urkunde bezeugte Tatsache kann nun allerdings auch auf andere Weise als durch Verlesung der Urkunde festgestellt werden, so z.B. dadurch, daß der Inhalt der Urkunde dem Angeklagten oder einem Zeugen vorgehalten und von ihm als richtig bestätigt wird. Dann handelt es sich in Wahrheit nicht um einen Urkundenbeweis im Sinne des § 249 StPO, sondern um Beweis durch Geständnis des Angeklagten oder Zeugenaussage. In einem solchen Falle bedarf es keiner Verlesung der Urkunde. Das trifft hier indessen nicht zu. Das Urteil ergibt klar, daß die Strafkammer ihre Feststellung über den Inhalt der früheren Einlassung des Angeklagten nur auf Grund des Urteils vom 9.2.1953, also im Wiege des Urkundenbeweises getroffen hat. Das durfte ohne Verlesung des Urteils nicht gescheh:n.

Das angefochtene Urteil kann auf dieser Verletzung des § 249 StPO beruhen. Es mußie daher aufgehoben werden.

Die weiteren Revisionsrügen bedurften hiernach keiner Erörterung. Sie sind im übrigen offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Kofika Schmidt Siemer Schmitt