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BGH Entscheidung vom 18.05.1954 – 5 StR 144/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 144/54 2294 003

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den beschäftigungslosen Erich U EEEEED au: ED: geboren am BD. ED in SD «re. EEE (05),

wegen Rückfallbetruges u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt (En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtnann ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 10.November 1953 samt den Feststellungen aufgehoben,

1.) im Schuld- und Strafausspruch im Falle AUHEEEREED ,

2.) im Strafausspruch in den übrigen Fällen, wobei jedoch in dem Betrugsfall Bundesbahn die Feststellung des Rückfalles bestehenbleibt,

3.) im Gesamtstrafausspruch,

4.) soweit Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

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Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen - |

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Gründe§

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 15.12.1950 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in 3 Fällen (Up. MUB und Bundesbahn), davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen einer weiteren Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung und wegen unberechtigter Führung des Apothekertitels verurteilt worden, ferner war die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeoränet worden.

Auf die Revision des Angeklagten hatte der erkennende Senat das Urteil nebst Feststellungen aufgehoben

a) im Betrugsfalle zum Nachteil vu im Schuldund Strafausspruch,

b) in den übrigen Fällen nur im Strafausspruch, wobei jedoch in den Betrugsfällen die Feststellungen des Rückfalles bestehenbleiben,

c) hinsichtlich der Gesamtstrafe,

d) soweit Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

Im übrigen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens und

die Erneuerung der Hauptverhandlung insoweit angeordnet worden, als der Angeklagte

a) wegen Unterschlagung,

b) wegen Betruges zum Nachteil ACER,

c) wegen Betruges und Urkundenfälschung zum Nachteil der Bundesbahn,

d) wegen Urkundenfälschung hinsichtlich eines Schwerbeschädigtenausweises,

e) wegen unberechtigter Führung des Apothekertitels verurteilt worden war.

Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in 2 Fällen, davon in einem Falle

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in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen einer weiteren Urkundenfälschung und wegen unberechtigter Führung des Apothekertitels zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus, sowie einer Geldstrafe von 300 DM und einer weiteren von 100 DM verurteilt. Die Geldstrafen sind durch Anrechnung der Untersuchungshaft in Höhe von zwei Monaten als getilgt erklärt worden. Dem Angeklagten sind weitere .10 Monate Untersuchungshaft angerechnet worden. Seine Sicherungsverwahrung ist angeoränet worden. Ihm sind auf die Dauer von fünf Jahren die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten; sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist zum Teil begründet.

I. Verfahrensrügen.

1.) Der Angeklagte rügt, die Verhandlung sei durchgeführt worden, obgleich er am letzten Verhandlungstage nicht voll verhandlungsfähig gewesen sei. Der Angeklagte habe dem Verteidiger nachträglich. erklärt, daß er am Vorabend des letzten Verhandlungstages ärztlichen Beistand habe in Anspruch nehmen müssen. Der Befund hätte dem Gericht mitgeteilt werden müssen. Das Gericht hätte aber auch ohnedies aus dem zum Teil interesselosen Verhalten des Angeklagten schließen müssen, daß bei dem Angeklagten eine Gesundheitsstörung vorgelegen haben müsse. Der Angeklagte sei ferner im Laufe des Verhandlungstages einen . Facharzt für Augenleiden vorgestellt worden, der sich über dessen Lage trostlos ausgesprochen habe. Das Gericht hätte auch auf Grund der Akten Veranlassung gehabt, die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten besonders nachzuprüfen.

Die Rüge dringt nicht durch. Der Angeklagte hat ausweislich der Sitzungsniederschrift zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, daß er nicht voll verhanälungsfähig sei. Zum Termin war ein Arzt als Sachverständiger geladen worden, der über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten

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Bekundungen machen sollte, Auf diesen Sachverständigen haben sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger verzichtet, nachdem das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß es von sich aus nach dem persönlichen Eindruck des Angeklagten in der Hauptverhandlung keine Veranlassung finde, den Sachverständigen zu hören. Im Urteil ist auch noch ausdrücklich ausgeführt, daß das Auftreten des Angeklagten vor Gericht und die Art seiner Verteidigung hätten klar erkennen lassen, daß er im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sei.

Bei dieser Sachlage hatte die Strafkammer keine Veranlassung, ohne entsprechenden Antrag des Angeklagten besondere Ermittlungen über seine Verhandlungsfähigkeit anzustellen.

2.) Ferner rügt die Revision, die Zeugin Marianne His» sei zu Unrecht kommissarisch vernommen worden. Dem Erscheinen der Zeugin in der Hauptverhandlung hätten keine Hindernisse entgegengestanden. Die Strafkammer hätte ermitteln müssen, ob die Voraussetzungen des § 223 StPO vorlagen. Es habe sich bei der kommissarischen Vernehmung der Zeugin herausgestellt, daß diese in Wahrheit nicht krank gewesen sei, so daß sie ohne weiteres in der Hauptverhandlung hätte erscheinen können. Dadurch, daß das Gericht eine besondere Prüfung nach dieser Richtung nicht vorgenommen habe, sei der Angeklagte in seiner Verteidigung beeinträchtigt worden. Somit liege ein Verstoß gegen § 338 ziff 8 StPO vor.

Die Rüge dringt im Ergebnis durch. Der Verteidiger hatte im Hauptverhandlungstermin die Vernehmung der Zeugin Hi beantragt. Daraufhin wurde beschlossen, ?as Verfahren zu unterbrechen und "die kranke Schwester der Zeugin ACEEEED, Marianne HIER, wohnhaft in MOED-HEi, Auf NEED über Hug" als Zeugin entsprechend dem Beweisamtrag des Verteidigers zu vernehmen.

Die Zeugin ist dann durch den beauftragten Richter am 6.11.1953 in Hug. also nicht an ihrem Wohnort, ver-

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nommen worden.

In der fortgesetzten Hauptverhandlung ist dann der Beschluß verkündet worden,

"daß die Vernehmung der durch den beauftragten Richter vernommenen Zeugin Marianne Hi ... verlesen werden soll".

Dieser Beschluß wurde durchgeführt. Es wurde festgestellt, daß die Zeugin vereidigt werden ist.

Dieses Verfahren der Strafkammer enthält eine Gesetzesverletzung. Die Verlesung der Aussage eines kommissarisch vernommenen Zeugen ist nach § 251 Abs 1 Nr 1-3 StPO nur zulässig, wenn der Grund für die kommissarische Vernehmung auch noch zur Zeit der Verlesung fortbesteht. Nach § 251 Abs 4 StPO muß der Grund der Verlesung in der Hauptverhandlung bekanntgegeben werden. Das ist nicht geschehen. Allerdings hat die Revision nicht gerügt, daß kein ordnungsmäßiger Beschluß über die Verlesung der Niederschrift vorgelegen habe. Die Rüge, das Gericht hätte vorschriftswidrig zur Zeit der Hauptverhandlung nicht geprüft, ob noch ein Grund zu der kommissarischen Vernehmung vorliege, greift aber durch. Diese Unterlassung des Gerichts ergibt sich zur Überzeugung des Revisionsgerichts daraus, daß der Beschluß über die Verlesung keinen Grund angibt, und daß die Zeugin in der Lage war, sich zu ihrer kommissarischen Vernehmung von ihrem Wohnsitz aus nach Hugp zu begeben. Gerade dieser Umstand hätte dem Gericht besondere Veranlassung geben müssen, die Frage zu prüfen, ob der Grund für die kommissarische Vernehmung fortbestehe, und wenn das Gericht dies getan hätte, so hätte es das Ergebnis seiner Prüfung auch in dem Beschluß niedergelegt.

Die Zeugin Hi war nur für Vorgänge benannt, die den Betrug des Angeklagten gegenüber der Zeugin A@>- WB betrafen, und konnte, wie das Urteil eindeutig ergibt, für andere Fälle nicht in Betracht kommen. Infolge-

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dessen führt dieser Verfahrensverstoß im Schuldspruch nur insoweit zur Aufhebung des Urteils, als es sich um den Betrug zum Nachteil der Zeugin Altenburg handelt.

3.) Zu Unrecht rügt die Revision, daß die Strafkammer die Vortaten des Angeklagten festgestellt habe, ohne die Akten herbeizuziehen. Das Gericht ist berechtigt, die Feststellung der Vortaten mit allen zulässigen Beweismitteln, insbesondere auch auf Grund der Einlassung des Angeklagten, vorzunehmen. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang insbesondere, dic Strafkammer habe die "Richtlinien für das Strafverfahren" verletzt. Diese Richtlinien enthalten aber keine Gesetzesbestimmung.

Sachlichrechtlich bestehen gegen das Urteil keine Bedenken,

Ill.

Die Aufhebung im Falle Altenburg muß jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs auch ın den übrigen Fällen schon deshalb führen, weil die Bestrafung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher aus § 20a Abs 2 StGB erfolgt ist und in dem Betrug Altenburg eine der Symptomtaten gesehen worden ist.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt