Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 13.05.1954 – 3 StR 519/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
| 3 sın 210/53 2328 063 ’
Im Namen des Volkes
F In der Strafsache
# gegen
- den kaufmännischen Angestellten Otto K AB aus N@- TED, gevoren an W. ED ED in sem / TER;
> wegen Verabredung eines Verbrechens u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, .. Bundesrichter Dr. Koeniger » - Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Martin 3undesrickter .Iaaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt REED i als Vertreter der Bundesanwaltschaft, j Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 14. November 1952, soweit es ihn verurteilt hat, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das JLandgericht zurückverwiesen.
Von aechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Verabredung eines Verbrechens" und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf Monaten Gefängnis verurteilt:
kit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Vorschriften des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist begründet, weil die Vorschrift des § 51 Abs. 1 GVG in der vor dem Inkrafttreten des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 geltenden Fassung verletzt worden ist. Die für die Geschäftsjahre 1951 und 1952 gewählten Schöffen Heinrich Ks und 3ernhard SB waren zur Zeit der Verhandlung und IEntscheidung für das Geschäftsjahr 1952 nicht beeidigt. Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen (vgl. BGHSt 4, 159; 3, 176 und das Urteil des erkennenden Senats vom 19. iärz 1953 - 3 StR 64,53 -), dass die Schöffen bei ihrer ersten Dienstleistung im zweiten Geschäftsjahr erneut beeidigt werden müssen. Dies war im vorliegenden Fall vor der Hauptverhandlung nicht geschehen, infolgedessen war die Strafkammer nicht vorschriftsmässig besetzt. Hierin liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 St?0, so dass die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen werden muss, SO- weit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Die Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Beziehung ergibt nach den bisherigen Feststellungen keine Rechtsfehler. Es ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den von’den Mitangeklagten IM una Ko ausgeführten Einbruchsdiebstahl, der aus dem Plan des 3eschwerdeführers zur Beraubung
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seines Arbeitgebers hervorgegangen war, zum Nachteil des Angeklagten KB bei der Strafzumessung berücksichtigt hat. Es sei jedoch bemerkt, dass die Urteilsformel in ihrer bisherigen Fassung nicht vollständig ist, weil sie nicht angibt, welcher Art das Verbrechen war, das der .ngeklagte verabredet hatte. Zine solche ängabe ist nötig, weil auch die Teilnahme in der Form des § 49 a StGB den Rückfall nach den §§ 244, 250 StGB begründet (3GHSt 2, 360, 361).
Rotberg Koeniger Busch Martin Maaß