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BGH Entscheidung vom 04.05.1954 – 5 StR 713/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3 sta 713/53 2294 019

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Verkehrsunternehmer Heinz Sc ı HB zus zei,

dort geboren an. .EE> ED,

- Sachbezeichnung: WB u.a. - wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Mai 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizantnenn > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Sch@D wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14.0ktober 1953 nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründez

Am 18.Juli 1952 verunglückte auf der Österreichischen Bundesstraße 106a auf der Strecke von Mallnitz nach Obervellach ein von dem Angeklagten GP geführter, mit 22 Personen besetzter Omnibus des Angeklagten SchiB-

Der Omnibus wurde in einer 600 m vorher mit dem Warnzeichen "Allgemeine Gefahrenstelle" und dem Hinweis

"12% Gefälle" angekündigten Kurve aus dieser nach links herausgeworfen und überschlug sich. Er hatte vor dem Unglück eine Geschwindigkeit von mindestens 42 km/st

und war bremsunfähig geworden. Dies beruhte auf der falschen Fahrweise des GEB, der die Strecke von Mallnitz an trotz des durchschnittlichen Gefälles von 6% mit eingeschaltetem dritten oder höheren Gang befahren und lediglich mit der Fuß- und Handbremse gebremst hatte. Hierdurch waren die Bremsen unbrauchbar geworden, so daß sie in der letzten, im dritten Gang angefahrenen kurve völlig versagten. Bei dem Unglück fanden sechs Reisende den Tod,

die übrigen Insassen wurden durchweg schwer verletzt.

Das Landgericht hat den Angeklagten GEB wegen Vergehens gegen §§ 222, 230, 73 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt worden sind. Der Angeklagte Sch ist wegen desselben Vergehens zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Die Strafkammer ist der Auffassung, daß auch dieser Angeklagte für den Unfall strafrechtlich verantwortlich sei.

Die Revision des Angeklagten SchBB beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

I. Die Verfahrensrüge.

Die Revision will das Verfahren insofern beanstanden, als sie der Auffassung ist, das Gericht sei der ihm in

§ 244 Abs 2 StPO arferlegten Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, nicht genügend nachgekommen. Die Rüge ist nicht in rechter Form erhoben. Sie gibt entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO nicht die Tatsachen an, in denen der Verstoß liegen soll, Hierzu wäre es erforderlich gewesen, die Beweismittel anzugeben, deren Benutzung sich dem Landgericht nach der ausführlichen Beweisaufnahme noch hätte aufdrängen müssen (vgl BGHSt 2,168).

II. Die Sachrüge.

Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten Schw betrifft.

Die Strafkammer sieht das Verschulden dieses Angeklagten darin, daß er sich vor Einstellung des Witangeklagten GEB nicht ausreichend von dessen Fachkenntnissen überzeugt habe, daß er beim Kraftverkehrsamt nicht nach etwaigen Vorstrafen des GB gefragt habe und daß er diesen ohne Beifahrer auf die Reise nach Kärnten geschickt habe. Die von der Strafkanmer hierzu im einzelnen gemachten Ausführungen geben in mehreren Punkten zu Bedenken Anlaß.

1.) Allerdings kann der Revisinn nicht darin gefolgt werden, daß sich aus § 9 PBefG ergebe, daß der Unternehmer eines Omnisbusbetriebes nicht zur Prüfung eines von ihm einzustellenden Fahrers verpflichtet ist. § 9 PBefG besagt nur etwas über die Frage, wann einem Unternehmer die Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz zu erteilen ist, nichts über die sich aus dem Betriebe ergebenden Pflichten.

Dagegen ist in dieser Hinsicht der auch von der Revision angeführte § 3 der VO über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) von Bedeutung. Nach dieser Bestimmung ist jedoch der Unternehmer ausdrück-Jich verpflichtet, bei der Auswahl der Betriebsbediensteten die nötige Sorgfalt anzuwenden. Er hat weiter die Pflicht, den Betrieb dahin zu überwachen, daß seine Angestellten die

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für den Betrieb geltenden Bestimmungen beachten. Schon hieraus ergibt sich, daß der Ausgangspunkt der Strafkammer, der weisungsberechtigte Eigentümer des Unternehmens sei für die Auswahl der von ihm angestellten Fahrer und für die Verhinderung einer unrichtigen Fahrweise verantwortlich, nicht zu beanstanden ist (vgl hierzu auch BGHZ in DAR 1953,94°0). Anders könnte es nur dann sein, wenn der Angeklagte Schneider einen verantwortlichen Betriebsleiter eingesetzt hätte (§ 4 BOKraft). Nach den Urteilsgründen war aber Schneider selbst für den Betrieb verantwortlich.

2.) Nach § 9 Abs 3 BOKraft dar? der Unternehmer nur solche Fahrer beschäftigen, die den erforderlichen Ausweis besitzen. Das war hinsichtlich des Mitangeklagten og der Fall. Das Landgericht ıst jedoch der Auffassung, die Vorlage des Führerscheins und des Personenbeförderungsscheines reichten nicht aus, um die Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers festzustellen. Diese Auffassung kann in dieser Verallgemeinerung angesichts der Tatsache, daß die Erteilung des Ausweises van dem Nachweis abhängig ist, daß der Bewerber "hinreichende Fahrfertigkeit" besitzt (§ 12 Abs 2 BOKraft), nicht geteilt werden. Falls keine besonderen Umstände vnrlıegen, kann schon die Vorlage der genannten Papiere der im § 3 BOKraft aufgestellten Überprüfungspflicht genügen. Besondere Gründe, die zu einer erhöhten Pflicht des Angeklagten Schw als Omnibusunternehmers geführt hätten, sind bisher von der Strafkamer nicht ausreichend festgestellt worden.

Diese können sich zwar im Einzelfalle auch daraus ergeben, daß dem Unternehmer Verkehrsstraftaten oder -übertretungen des einzustellenden Fahrers bekannt sind. Der Unternehmer ist nhne besondere Veranlassung jedoch nicht verpflichtet, sich hiernach vor Einstellung beim Kraftverkehrsamt zu erkundigen. Mit Recht hat die Revision darauf hingewiesen, daß der Personenbeförderungsschein nicht schon nach bestandener Prüfung ausgehändigt wird,

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sondern erst mit Antrit‘ der ersten Stellung als Omnibusfahrer, Sollten sich also in der Zwisshenzeit schwerwiegende Verfehlungen des Inhabers ergeben haben, so ist die den Persnnenbeförderungsschein erteilende Behörde in der Lage, diesen rurückzunehmen.

Auch aus der Tatsache, daß G@BB pisher nur als Lastkraftwagen-, nicht auch als Omnibusfahrer tätig gewesen war, ergaben sıch für den Angeklagten Schw noch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Einstellung des GEB. In dieser Beziehung ist darauf hinzuweisen, daß die Voraussetzungen für Omnibus- und Lastkraftwagenfahrer gleich sind (§ 12 BOKraft).

3.) Nach Lage der Dinge konnte sich im vnrliegenden Fall alleräing« eine erhöhte Prüfungs- und Überwachungsrflicht des Angeklagten Schneider daraus ergeben, daß CD für Fahrten ins Gebirge eingesetzt wurde, die an einen Fahrer besnndere Anforderungen stellen. Das Urteil sagt nichts darüber, ob GEB die nötigen Kenntnisse für Gebirgsfahrten besaß und nb der Angeklagte Sch@lB sich hiernach erkundigt hat. Ob dieses der Fall war, kann jedoch dahingestellt bleiben. Selbst wenn man vn einer dahingehenden Verpflichtung des Angeklagten Sch ausgeht, würde eine Unterlassung in dieser Beziehung nicht zu seirer Verurteilung führen. Denn Sch hat c@B zunächst auf drei Fahrten zusammen mit dem ebenfalls bei ihm beschäftigten Kreftfahrer REED geschickt. Diese Fahrten, bei denen sich kein Unfall ereignete, führten ins Gebirge, eine Pahrt in die Gezend des Unfalles. Somit war bei der hier allei:. in Betracht kommenden Unglücks- | fahrt MB nit der Gegend bereits vertraut. Insofern bestanden daher keine Bedenken mehr, GB als allgemein erfahrenen Kraftfahrer auch nit Fahrten ins Gebirge, wenigstens in der Gegend des Unfalles zu betrauen. Auch der Witfahrer RED natte nach den Urteilsfeststellungen als brauchbaren und ordentlichen Fahrer geschildert. Auch hieraus ergr.b sich also für. Sch nichts Gegenteiliges.

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“1Y 6... 2. Daß gegen die Zuverlässigkeit des oo ] nach den eigenen Angaben des Schw Bed-nken vorhanden waren, ist in diesem Zusammenhange richt von entscheidender Bedeutung.

Schließlich gab auscheinend auch der Zustand des Wagens nach der letzten Fahrt keinen Grund zu einem Mißtrauen in die Fahrweise des GEW. Wenigstens ist insoweit nichts in Bezug auf die unmittelbar vor der Abfahrt liegende Überholung und Überprüfung in der Berliner Reparaturwerkstatt der Firma KEED-HFEED- DD ?estgestellt

worden.

Daß GEB einen Unfall dadurch herbeiführen werde, daß er in einer derart unvernünftigen Weise bergab fuhr und dabei gegen Regeln verstieß, die jedem erfahrenen Kraftfahrer bekannt sind, konnte der Angeklagte Sch nicht voraussehen, so daß auch aus diesem Grunde eine Fahrlässigkeit seinerseits nicht Vorliegt.

4.) Die Strafkammer sieht eine für das Unglück ursächliche Fuhriässigkeitsschuld weiter darin, daß Sch» dem Angeklagten GEB keinen Beifahrer mitgegeben hat, der durch rechtzeitigen Eingriff die leichtsinnige und unverantwortliche Fahrweise des GEB abgestellt haben würde. Auch inscweit sind bisher jedoch die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichend.

Es kann in diesem Zusammenhange dahingestellt bleiben, ob an sich eine Yerpflichtung bestand, in dem von GB g*- führten Omnibus für ständige Anwesenheit eines Beifahrere, insbesondere eines fahrkundigen Ersatzmannes, zu s'rgen, ob es also nicht genügte, für zwei gleichzeitig auf Fahrt gehende Omnibusse nur einen Ablösungsfahrer zu stellen, ohne besonder> Anweisung darüber zu geben, wann und wo abgelöst werden sollte. Jedenfalls ist nach den bisherigen Feststellungen der Unfall nicht darauf zurückzuführen, daß GEB übermüdet war. Falls bei der Tatsache, daß cp nach den Feststellungen des Landgerichts am Vortage hintereinander 16 Stunden gefukren hatte, ein Verschulden des Angeklagten SchD -riiegen sollte, so wäre dieses für

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den Unfall nicht ursächlich gewesen.

Es ist der Revision weiterhin zuzugeben, daß ein Beifahrer nicht ohne weiteres in der lage und berechtigt gewesen wäre, GEB Anweisungen zu geben und unmittelbar in dessen Fahrweise einzugreifen. Jedenfalls fehlen auch hierüber hinreichende Feststellungen. bs ist auch insoweit nicht dargetan, daß das Verhalten des Angeklagten Scheiiib für den Unfall ursächlich war.

5.) Selbst wenn man zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß nach dem Urterl weitere Feststellungen in dieser Beziehung nicht getroffen werden könnten, so würde ein Freispruch des Angeklagten noch nicht in Betracht kommen. Aus der Überprüfungspflicht des Angeklagten SchiB ergibt sich, daß er G@B nicht als Fahrer verwenden durfte, wenn ernstzunehmende Bedenken gegen dessen Fahrtüchtigkeit im Gebirge bei ihm auftauchen mußten. Anlaß zu einer Prüfung in dieser Beziehung legt die Feststellung im Urteil nahe, REED sei aus dem Unternehmen des Angeklagten Schi kurz vor der Unglücksfahrt ausgeschieden, weil er "mit der schnellen Fahrweise des Angeklagten G@B nicht einverstanden war". Sollte der Angeklagte von diesem Grunde des Ausscheidens von REED erfahren haben oder wenigstens auf einen Streit haben schließen können, der möglicherweise mit der Fahrtüchtigkeit des GW zusammenhing, so hätte er diesen keineswegs vor Klärung der Angelegenheit auf die Reise schicken dürfen. Hieraus könnte sich eine Fahrlässigkeitsschuld des Angeklagten Schlb ergeben. Er mußte unter Umständen damit rechnen, daß GEB im Gebirge oder überhaupt fahruntüchtig oder leichtsinnig war. Dann wer für SchB auch voraussehbar, daß ein Unglück dadurch eintreten konnte, daß er Görs für eine Reise nach Kärnten als Fahrer einsetzte. Hierbei brauckte er nicht vorauszusehen, daß sich das Unglück gerade auf Grund des von Görs gemachten Fehlers und unter den festgestellten

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Umständen zutragen werde. Es genügt, daß sich der Angeklagte sagen konnte, ein nicht als zuverlässig bekannter Fahrer könne versagen und hierdurch könne ein Unfsll herbeigeführt werden.

Das Urteil war daher, soweit es den Angeklagten Sch verurteilt, entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts aufzuheben.

Sarstedt Dr.koffka Schmidt

Siemer Dr.Börker