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BGH Entscheidung vom 06.11.1958 – 4 StR 363/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4StR 363/58 2256 085 H
Im Nananen des Yolkes
In der Strafsache gegen
den italienischen Staatsangehörigen, Eisenflechter Heinz Günter FT m zus BEE, Gort geboren an
MW. A EB, zur Zeit in dieser Sache in Urtersuchungshaft,
.
wegen Raubes hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Plitner - als beisitzende Richter, Oberstsatsanwalt.Dr.Dr. MD in der Verhandlung, Lanägerichtsrat Dr. WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter " als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkamnts_
Die Revision’ des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 31. März 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 1. April 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf ' die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
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I. Das Landgericht hat dem Angeklagten wegen Raubes zu einer Gefängnrisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.
II. A. Verfahrensrügen:
1.) Die Strafkammer hat das Opfer des Überfalls, den Bergmann Franz Sch, im allseitigen Einverständnis gemäß $_61 Nr._2 StPO unvereidigt gelassen (Bl. 43 R d.A.); Ein Ermessensfehler tritt darin nicht zutage. Zudem kann der Einverstänäniserklärung der Beteiligten, also auch des Angeklagten und seines Verteidigers, entnommen werden, daß die Widersprüche zwischen der Aussage Sch und der Kinlassung des Angeklagten das Gericht nicht zu der Annehme veranlaßten, nur eine Beeidigung könne eine wahrheitsgemäße Aussage herbeiführen. Hierauf hat der Genwalbundesanwalt hingewiesen, Die Nichtvereidigung hinderte den Tatrichter nicht, den Zeugen auch so Glauben zu schenken, zumal die Strafkammer
im wesentlichen schon auf Grund anderer Erwägungen zu ihrer
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2.) Der Verteidiger hatte den Hilfsbeweisamtrag gestell:,
den Inhaber des Konzerthauses CP darüber zu vernehmen,
ob der Angeklagie beim Verlassen dieses Lokals gesagt habe: "Bis später!". Die Revision rügt zutreffend, daß dieser Antrag in den Urteilsgründen nicht beschieden sei (RG JW 1928, 2463, 2464 Nr. 26). Das Urteil beruht indes nicht auf diesem Verfahrensfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). In dem der genannten Entscheidung des Reichsgerichts zugrundeliegenden Fall war
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"nicht ersichtlich, aus welcuen Gründen die benannten Zeugen nicht vernommen worden sind". HEjer jedoch ist das Unterbleiben einer Vernehmung des Gastwirts erkennbars Der Tairichter hat die unter Beweis gestellte 3enauptung als für die Entscheidung bedeutungslos angesehen. Der Angeklagte hatte nämlich, wie die Strafkammer ausdrücklich feststeill:, erst "inzwischen", also nach Verlassen des Konzerthauses den Entschluß gefaßt, Gen Bergmann Sch zu berauben
(3 UA oben). Somit konnte die Strafkammer die Vernehmung des Gastwirts für überflüssig halten; ebenso RG in JW 1927, 2043 Nr. 67 und BGH 4 StR 151/54 vom 29.4.1954 S. 3.der doriigen Gründe;
3.) Das landgericht ist nach der unwiderlegbaren, Einlassung des Angeklagten davon ausgegangen, daß er nicht ganz unerhebliche Nengen alkoholischer Getränke zu sich genommen hatte. Daher hat das Gericht nicht ausschließen können, daß bei TED zur Tatzeit die Voraussetzungen des § 51
Abs. 2 StGB vorgelegen haben. Anhaltspunkte dafür, daß er sich im Zustand der Volltrunkenheit befunden habe, waren, wie der Tatrichter darlegt, nicht vorhander. Auch von Seiten des Angeklagten oder der Verteidigung wurde dergleichen nicht behauptet (5 UA). Unter diesen Umständen brauchte sich der Strafkammer nicht äie Notwendigkeit aufzudrängen, noch
den Wirt oder die Kellner des Konzerthauses zu hören. Bei seinen polizeilichen Vernehmungen hatte sich der übrigens offenbar körperlich kräftige Angeklagte (vgl. $S. 4 oben UA) auf übermäßigen Alkoholgenuß nicht berufen (Bl. 7 ff, 11%, 12 d.A.). Erst bei seiner richterlichen Vernehmung hat er behauptet, Schmiel sei genau so angetrunken gewesen wie er (15 d.A.). Die Angetrunkenheit ist berücksichtigt worden. Der § 244 Abs. 2 StPO ist nach alledem nicht verletzt.
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B. Sachlich-rechtliche Erörterung:
1.) Die Angriffe gegen die rechtlich mögliche tatrichterliche Beweiswürdigung und die Behauptung, der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" sei nicht beachtet, gehen ebenso fehl wie die Rüge einer Verletzung des § 249 SiGB. Die Gewaltanwendung sollte die Wegnahme ermöglichen und den erwarteten Widerstand des Überfallenen ausschalten. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang der Feststellungen.
2.) Das Landgericht hat, entgegen dem kevisionsvorbringen, die Nilderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB erkannt und von ihr Gebrauch gemacht (S. 5 unten UA). Auch die übrigen Angriffe gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet.
III. Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zun Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, ist seine Revision als unbegründet zu verwerfen.
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