Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 29.04.1954 – 3 StR 9/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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§ 8
2328 064 °:
Im Namen des volkes
In der Strafsache
gegen den Kraftfahrer Richard A aus TEE VE, Aort geboren am @. EB,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr, Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter .. Martin Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdient nn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Kleve vom 9. Oktober 1953 wird verworfen, Jedoch entfallen im Urteilssatz die Worte "in Tateinheit mit’ Übertretung der §§ 1, 9 Abs.2, 49 Stvon, Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur last.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte fuhr am 3, Februar 1953 nach Einbruch der Dunkelheit mit seinem Motorrad Marke Zündapp (196 ccm) auf der Bundesstraße 60 in Richtung Vluyn. Seine Geschwirdigkeit betrug etwa 35 bis 40 km/st. Infolge Blendung durch einen entgegenkommenden Dreiradlieferwagen kan er von der Sahrgeraden nach rechts ab und geriet auf den mit Bäumen bestandenen unbefestigten Randstreifen, der die Fahrbahn von dem neben der Bundesstraße verlaufenden Rad- und Fußweg trennt, Hierbei fuhr er den auf dem Fußweg gehenden Günther Schmidt an. Dieser stürzte und erlitt tödliche Verletzungen.
l. Der Vorwurf, das Landgericht habe es unterlassen, den in der Haupiverhandlung festgestellten Sachvernait im Irteil so ausreichend festzustellen, daß sich das Revisionsgericht ohne (unzulässige) Hinzuziehung weiterer ürkenntnismittel ein genaues Bild von dem rechtlich erheblichen Sachverhalt machen könne, ist nicht verfahrens-, sondern sachiichrechtlicher Natur. Denn er besagt seinem Sinne nach, Gaß die im Urteil festgestellten Tatsachen den Schuldspruch nicht rechtfertigen. Er ist daher Gegenstand der sachlichrechtlichen Prüfung.
Ähnliches gilt für die weitere Rüge, der Tatrichter kabe es unterlassen, wesentliche in der Hauptverhandlung erhobene Beweise zu würdigen. Soweit damit behauptet werden soll, die im Urteil wiedergegebene Beweiswürdigung sei nicht vollständig, ist sie verfahrensrechtlich unbegründet, weil § 267 Abs, 1 StPO zwingend nur die Angabe der für erwiesen
erachteten Tatsachen im Urteil verlangt, die den Tatbestan verwirklichen, E
Kit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht macht die Revision geltend, das Landgericht habe es unter... lassen, den Angeklagten und den Zeugen RB® über cewi; se Punkte zu befragen. Dieses Vorbringen kann einen Verstog gegen die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO schon deshalb nicht dartun, weil das Revisionsgericht außerstande ist, nachzuprüfen, ob die entsprechenden Fragen in der Hauptverhandlung nicht doch gestellt worden sind. Die Straf- “ kammer war auch nicht gezwungen, einen Sachverständigen zur Beurteilung der von der Revision aufgeworfenen tech- ' nischen Fragen beizuziehen, weil es, wie die nachstehenden’ Ausführungen zeigen, auf die von der Revision vermißte Aufkiärung nicht ankam. .
“ 2. Das Landgericht hält für erwiesen, daß der Angeklagte trotz der Blendung durch den entgegenrkommenden Lieferwagen noch 20 m weiter gefahren ist, ohne zu bremsen; er habe zwar abgeblendet ünd seine Geschwindigkeit etwas herabgesetzt, die Bremse jedoch erst betätigt, als er den unbefestigten Streifen befähren habe. Es macht ihm zum Vorwurf, daß er sich nicht sofort bei Beginn der Blendung‘ euf sofortiges Anhalten eingestellt, sondern die Fahrt, wenn auch mit verminderter Geschwindigkeit, fortgesetzt habe. Dadurch sei er von der eigentlichen Fahrbahn abgekonmen und mit dem Fußgänger zusammengestoßen, |
Diese Ausführungen sind knapp, rechtfertigen jedoch. im Ergebnis die Verurteilung des Angeklagten. Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß der durch ein entgegenkommendes Fahrzeug nicht nur ganz vorübergehend geblendete Kraftfahrer nach § 1 StVO verpflichtet ist, alles in seiner lfecht Stehende zu tun, um einen«Zusammen“ stoß mit dem begegnenden Fahrzeug oder mit anderen Ver-
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Yehrsteilnehnern zu verhindern. Ist die Blendwirkung so stark, daß er Hindernisse auf nächste Entfernung nicht mehr wahrnehmen kann, dann muß er sein Fahrzeug so schnell vie röglich zum Halten bringen (u.a. RGSt 70, 48; ZCH VRS #4, 126). Das hat der Angeklagte versäumt. Diese Unterlassung war Zür den Zusammenstoß auch ursächlich. Nach den Feststellungen des Landgerichts streifte der Angeklagte wit seinem footorrad den Fußgänger, nachdem er unter der Blendwirkung noch etwa (20 + 2,70 =) 22,70 m weitergefahren war. Innerhalb dieser Strecke hätte er das Rad auch bei einer Geschwindigkeit von 40 ku/st, einer ihm zuzubilligenden Reaktions- und Brensansprechzeit von 0,8 Sekunden und einer mittleren Bremsverzögerung von 4 m/sec® noch zum Steken bringen können. Zum mindesten wäre seine Geschwindigkeit so herabgeminderi worden, daß er dem FußgEnger noch hätte ausweichen können, Eine längere Reaktionszeit als 0,6 Sekunden - zu der eine Bremsansprechzeit von
G,2 Sekunden tritt - ist dem Angeklagten nicht zuzubilligen,
weil ihm der Lieferwagen von vornherein mit aufgeblendeten Ticht entgegerkam und er daher auf die iiöglichkeit einer Blendung gefaßt sein mußte, Aus demselben Grunde steht ikn keine Schrecksekunde zu; diese setzt das piötzliche Auftreten einer unerwarteten Gefahr voraus, auf äie der Kraftfahrer nicht gefaßt sein muß (RG6St 65, 135 /T427,
5 StR 447/53 vom 29. April 1954).
Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner Prüfung, ob der Angeklagte nicht schon vor dem Eintritt völliger Blengung verpflichtet war, sich auf die drohende Gefahr einzustellen und seine Geschwindigkeit so weit herabzusetzen, daß er auf kürzeste Antfernung halten konnte (vgl BGH 5 StR 518/53 vom 11, Februar 1954 m Rspr).
Irrig wäre allerdings die Meinung, der Angeklagte habe nach Eintritt der Blendung noch die Köglichkeit und die
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-5- pflicht gehabt, den Fahrer des entgegenkommenden Lieferwagens durch Blinkzeichen zum Abblenden aufzufordern. Die Revision weist mit Recht dareuf hin, daß der Angeklagte
. dazu ohne Erhöhung der eigenen Gefehr nicht mehr im Stonde
war, weil er seine ganze Aufmerksamkeit der Verhinderung eines Zusammenstoßes widmen mußte. Auch wäre eine solche Unterlassung nur dann ursächlich für den Unfall, wenn der Fahrer des Lieferwagens auf die Blinkzeichen hin wirklich abgeblendet hätte. Die Bemerkung des Landgerichts (Bl. 3 UA); der Angeklagte habe "insbesondere" den entgegenkommenden Fahrer des Dreiradlieferwagens nicht durch Blinkzeichen aufgefordert, abzublenden, ist indes nicht in dem von der Revision vorgetragenen Sinne zu verstehen, daß dem Angeklagten aus dieser Unterlassung ein zusätzlicher Schuldvorwurf gemacht sei. Das Landgericht hat vielmehr nur zum Ausdruck bringen wollen, daß die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten unwahr sei. Das folgt aus dem Urteilszusammerhang.
Die Feststellung, daß der Verunglückte auf dem Radund Fußweg, nicht auf dem unbefestigten Zwischenstreifen gegangen ist, beruht auf der eidlichen Aussage des Zeugen Heise. Entgegen der keinung der Revision ist diese Feststellung nicht deshalb denkgesetzwidrig, weil die Füßc des Verunglückten am äußersten rechten Rand des Zwischenstreifens lagen. Geringe Seitenverschiebungen kommen bei Stürzen häufig vor. Ob der Zwischenstreifen von der
'Strafkammer als "verkehrstechnisches Kiemandsland" an-
gesehen wurde, kann dahin gestellt bleiben. Er war jedenfalls nicht für den Fahrverkehr bestimmt, wie sich zwingend daraus ergibt, daß er mit Bäumen bepflanzt- ist,
Gegen die Annahme des Tatrichters, für den Angeklagten sei voraussehbar gewesen, daß sich auf dem der Straße autlang führenden Rad- und Fußweg Fußgänger bewegten, deren
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Leben er durch ein Abirren von der Fahrbahn gefährde, bestehen keine Bedenken. Die Revision überspannt die Anforderungen, wenn sie verlangt, das Landgericht müsse ermitteln, ob und von welcher Stelle aus der Angeklagte den Verurglückten und seinen Begleiter habe erblicken können. Mit dem möglichen Vorhandensein von Fußgängern auf einem für iese bestimmten Gehweg muß der Traftfahrer im Zweifel immer
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kotberg Koeniger Busch Mertin Haaß
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