Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 08.12.1953 – 5 StR 518/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2275 07287
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Postverwalter August H aus s ED » geboren am ED 1906 in mW weser,
wegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.Dezember 1953, an der teilgenomuen haben:
Senatspräsident Dr.,Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr END als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär En als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die kevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 14.Juli 1953 wird verworfen, jedoch wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 23 StEB an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
- 2 =
Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue und wegen Betruges zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten und einer Woche und zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt, im übrigen freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des § 244 Abs 2 StPO und des sachlichen Strafrechts.
1.) Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO ist unbeachtlich. Soweit sie sich mit der Vernehmung der Zeugen Bw und SCHE beschäftigt, ist zu bemerken, daß diese Zeugen vernommen worden sind. Darauf, daß irgendwelche Fragen an die Zeugen nicht gestellt worden sind, kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden. Im übrigen fehlt die Angabe, welche anderen Beweismittel das Landgericht zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (vgl BGHSt 2,168).
2.) Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil, s0- weit es den Angeklagten verurteilt hat, überprüft worden. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten haben sich hierbei nicht ergeben. Die Revision erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen des Landgerichts oder greift die Beweiswürdigung des Tafrichters als solohe an«
3.) Wenn die Revision auch sonach offensichtlich unbegründet ist, so mußte die Sache dennoch in folgendem Umfange an das Landgericht zurlickverwiesen werden:
Der am 1.Oktober 1953 in Kraft getretene § 23 StGB hat die Möglichkeit eröffnet, die Strafvollstreckung zur Bewährung auszusetzen, Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, ist diese Gesetzesänderung gemäß §§ 2 Abs 2 StGB, 354a StPO auch noch in der Revisionsinstanz zu be-
- 3.
achten. Die Strafkammer wird also in der neuen Hauptverhandlung nur zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB vorliegen und ob dem keine Hindernisse aus § 23 Abs.3 StGB entgegenstehen.
Dr.Geier Dr.Koffka Siemer
Schmitt Dr.Börker