Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 04.05.1955 – 5 StR 447/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 str 447/53 2274 669
InNz2nen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Reichsbahnsekretär August PD zu: POEEEEENEEND geboren am EEE 1904 ir Emm / LEERE
wegen Amtsunterschlagung
hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1.Dezeinber 1953, an der teilgenommen heben:
Senatspräsident Dr.G>ier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Sundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 4.Mai 19553 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue und Urkundenfälschung in einem Falle sowie wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue in. einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 200.- und 100.- DM verurteilt worden.
Seine Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie bleibt ohne Erfolg.
1.) Der Beschwerdeführer beanstandet, die Strafk:mmer habe es unterlassen, hinsichtlich des Betragea von 2 123,85 DM Feststellungen darüber zu treffen, wen das Eigentum cn diesem Gelde zugestanden habe. Diese als Verfahrensrüge (Verstoß gegen § 267 StPO) erhobene Beanstandung fällt mit der allgemeinen Sachrüge zusammen. Sie ist offensichtlich unbegründet.
Das Landgericht hebt mehrfach hervor, daß der Angeklagte sämtliche in Rede stehenden Geldbeträge "für die Hausbrandversorgungskasse der Bundesbahnangehörigen ein-
nahm!" (vgl UA S 3, 14). Der Urteilszusammenhang ergibt weiterhin deutlich, daß er nicht berechtigt wär, diese Gelder mit eigenen, zu vermischen, so daß on der Fremdheit der unterschlagenen Sache kein Zweifel bestehen kann. Insoweit ist es auch ohne Bedeutung, daß es sich bei der Eisenbahn-Hausbrandversorgung um eine soziale und nicht um eine hoheitliche Einrichtung der Bundesbahn handelt. Der Angeklagte war kraft seiner Dienststellung mit diesen ‚Auftrag versehen worden und wurde als offener Stellvertreter der Hausbrandversorgung tätig; nur in dieser Eigenschaft auch ist ihm das Geld anvertraut worden.
Die Verurteilung wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue und Urkundenfälschung - die auch sonst keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist - hat daher Bestand.
2.) Auch die Annahme eines Vergehens der schweren ‚„mtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue (in Bezug auf den in amtlicher Eigenschaft empfangenen Betrag von 262.- DM) enthält keinen Rechtsirrtun.
Das angefochtene Urteil stellt insoweit u.a. folgendes fest:
"Der Angeklagte hatte als Dienststellenleiter die Abfertigungskasse beim Bahnhof Basbeck-Osten zu führen, die Verbuchung der ein- und ausgehenden Geldbeträge vorzunehmen und für eine tägliche Abführung der eingehenden Geldbeträge an die Bahnhofskasse in Cuxhaven Sorge zu tragen." In der Amtskasse wurde nun zunächst ein Fehlbetrag von 225,02 DM festgestellt. Die Ursachen der Entstehung dieses Fehlbetrages konnten nicht mit Sicherheit geklärt werden.
“ Die Strafkammer hält es für möglich, daß der Angeklagte diesen Betrag für dienstliche Zwecke ausgegeben habe, zumal "in den letzten sechs Tagen" keine Verbuchungen mehr vorgenommen worden seien, weil er "die Nerven völlig verloren'" habe.
Diese Darlegungen enthalten keinen unlösbaren Widerspruch zu den Feststellungen darüber, daß der Angeklagte eine ganz bestimmte Einnahme, nämlich einen Betrag von '262.- DM für Frachtkosten, nicht verbucht habe, weil er dieses Geld "für sich verbraucht oder zur Abdeckung eines Fehlbetrages der Hausbrand-Versorgungskasse verwendet" habe.
a) Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der in Rede stehende Betrag am 5.10.1951 noch nicht unterschlagen wurde. Denn insoweit lassen die Urteilsgründe die Möglichkeit offen, daß der Beschwerdeführer das Geld zunächst nur an sich genommen hat, "weil ein Einziehungsauftrag der Bahn-
hofsbetriebskasse noch nicht bei ihm eingegangen sei" und ®9 ihm daher an einem Beleg für die Buchung gefehlt hat.
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Jedoch läßt der Urteilszusamnmenhang keinen Zweifel darüber, daß der Angeklagte dann später - und zwar noch vor der Kassenprüfung - auf Grund eines nachträglich gefaßten Entschlusses des Geld für sich selbst verbraucht hat. Was die Revision insoweit vorträgt, wendet sich nur in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung. Das Lendgericht schließt mit einer rechtlich nicht zu beanstandenden Folgerung die Möglichkeit aus, daß der Angeklagte diese Einnshme für eine andere ordnungsgemäße Zahlung der Bahnhofskasse verwendet haben könnte.
b) Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Urteils, "in Beziehung auf" die Unterschlagung sei die ihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Verbuchung der Einnahme verletzt worden.
Das Landgericht hebt insoweit hervor, daB "der Angeklagte diesen Betrag nicht verbuchen wollte, weil er ihn für eigene Zwecke gebrauchte! (UA S 17). Diese Darlegung hat zwanglos Bestand neben der - oben wiedergegebenen - allgemeinen Feststellung, in den letzten Tagen seien die Buchungen unterblieben, weil der Angeklagte die Nerven verloren hzbe. Denn die zuletzt erwähnte Ursache (die nur die allgemeine Verletzung der Dienstpflichten betrifft) muß nicht notwendig ausschließen, daß im Hinblick auf einen bestimmten Einzelfall ein unabhängiger, besonderer Beweggrund dafür vorhanden war, daß eine bestimmte Einzelbuchung unter allen Umständen unterbleiben sollte.
Der Angriff des Beschwerdeführers hiergegen geht somit fehl.
c) Abwegig sind die Beanstandungen der Revision gegen die Annahme der Untreue. Der Beschwerdeführer befindet sich insoweit in Widerspruch mit der ständigen
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-5- Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Reichsgerichts.
Nach alldem war die Revision des Angeklagten in vollem Umfange zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Äntrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Geier Sarstedt Schmidt
Siener Schnitt