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BGH Entscheidung vom 27.04.1954 – 5 StR 140/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_ StR 140/54 2294 039

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Friseur Rolf R EB zus vi. dort geboren an GB WB,

wegen versuchter Notzucht u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.April 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Staatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizantnann > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisi:n des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 16.Januar 1954

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte nur wegen versuchter Notzucht verurteilt ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- dr Ir

Gründe§

Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht (§§ 177, 43 StGB) in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs 1 Nr 1 StGB) zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt.

Der zur Tatzeit 21 Jahre alte Angeklagte bot in der Nacht vom 30. zum 31.Juli 1953 gegen 1 Uhr in einem Lokal in N@D-Rig> vei U der ihm bis dahin unbekannten, damals 49jährigen Hausdame Erika Pb an, sie auf dem Keimweg zu begleiten. Erika Pb war in Begleitung ihrer Freundin Irmgard FEB und eines Bekannten der ‚Fischer. Alle vier machten sich auf den Weg nach dem wenige Kilometer entfernten Oldenstadt. Irmgard Fb und ihr Bekannter gingen vorweg. Der Angeklagte und Erika Pi» folgten zunächst in Rufweite, Der Angeklagte schlug dann aber - angeblich zur Abkürzung des Weges - mit Erika POEEEEEEEB einen Feldweg ein. Plötzlich umfaßte er Erika TORE, un sie zu küssen, was ihm auch einmal gelang. Erika PD wehrte sich. Darauf faßte der Angeklagte sie an den Hals, gab ihr einen Stoß und warf sie zu Boden. Als sie auf dem Rücken lag, drückte er sie mit einer Hand am Hals sder hielt ihr den Mund zu, um sie am Schreien zu hindern. Dabei kniete er rittlings über ihr. Alsdann griff er mit der anderen Hand unter ihre Kleidung nach ihrem Geschlechtsteil. Er wollte ihren Schlüpfer mit Gewalt herunterziehen. Als er die Hand von ihrem Hals und Mund nahm, rief sie laut: "Jesus hilf!". Darsuf ließ der Angeklagte sie l>s und stand auf. Erika PEEEEED sprang nunmehr hoch, machte dem Angeklagten Vorwürfe und forderte ihn auf, sie freizulassen. Der Angeklagte erwiderte:s "Nur unter einer Bedingung". Erika POEEEEEEW, die wußte, daß er damit den Geschlechtsverkehr meinte, lehnte ab. Der Angeklagte schlug ihr daraufhin ins Gesicht ‚ warf ihr ihren But, den er wütend zerknautscht hatte, vor die Füße und

entfernte sich.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist teilweise begründet.

Die Strafkammer hat den Angeklagten zu Recht wegen versuchter Notzucht (§§ 177, 43 StGB) verurteilt. Der Einwand der Revision, daß der Angeklagte insoweit wegen freiwilligen Rücktritts vom Versuch (§ 46 Nr 1 StGB) straflos sei, geht fehl. Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte zurückgetreten ist, weil er wegen des Hilferufes der Erika Pu Furcht vor Entdeckung "durch das voraufgegangene Paar oder andere vielleicht zufällig in der Nähe befindliche Personen“ haben mußte. Diese Feststellung ergibt klar, daß der Angeklagte die weitere Ausführung der Tat nur aufgegeben hat, weil er auf Grund des Hilferufes mit der möglichen Kenntnis eines unbeteiligten Dritten rechnete, von dem eine Verhinderung des Erfolges zu erwarten stand. Wer aus einem Anlaß dieser Art zurücktritt, gibt die weitere Ausführung der Tat nicht wegen eines Umstandes auf, der von seinem Willen abhängig ist.

Er tritt nicht freiwillig zurück (RGSt 65, 145 /T49 77; 38,402). Insoweit erhebt die Revision auch keine Einwendungen. Sie meint nur, das Urteil beruhe in diesem Punkte auf keiner Feststellung, sondern auf einer bloßen Vermutung. Das trifft nicht zu. Die Urteilsgründe ergeben, daß die Strafkammer auf Grund einer Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte habe wegen des angeführten Umstandes von der weiteren Tatausführung abgesehen. Sie hat dies aus Tatsachen geschlossen, die das Urteil anführt. Das ist keine Vermutung, sondern eine Feststellung. Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, sind Angriffe gegen Feststellungen des Tatrichters und die Beweiswürdigung, auf die das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden kann.

Rechtsirrig ist dagegen, daß die Strafkammer den Angeklagten außerdem wegen in Tateinheit begangener gewalt-

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saner Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs 1 Nr 1 StGB) verurteilt hat. § 177 StGB bedroht die gewaltsame Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit erhöhter Strafe, wenn es sich um einen außerehelichen Beischlaf handelt. . § 177 ist daher Spezialgesetz zu § 176 Abs I Nr 1 (vgl BGHSt 1,152). In dem Urteil BGH 1 StR 70/50 vom 6.3.1951 (JZ 1951,281) ist nun allerdings im Anschluß an RG HRR 1941 Nr 220 ausgeführt, daß Tateinheit zwischen Notzucht und gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen nicht unbedingt ausgeschlossen sei. Voraussetzung hierfür ist aber eine Mehrheit von Einzelbetätigungen, von denen ein Teil den Tatbestand des § 177 und ein anderer nur den Tatbestand des § 176 erfüllt. Das trifft hier nicht zu. Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß der Vorsatz des Angeklagten von vornherein auf Nötigung zum Beischlaf gerichtet und der Griff an den Geschlechtsteil, in dem das Urteil die unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 1 sieht, nur ein vom Notzuchtvorsatz umfaßtes Mittel zur Erreichung dieses Zweckes war. In einem Falle dieser Art schließt aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz die Verurteilung wegen Notzucht oder versuchter Notzucht eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen aus. Da eine Wiederholung der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter zu keinen neuen Feststellungen hierzu führen würde, kcnnte das Revisionsgericht von sich aus den Schuldspruch dahin berichtigen, daß der Angeklagte nur wegen versuchter Notzucht verurteilt ist.

Im Strafausspruch mußte das Urteil dagegen aufgehoben werden. Daß die Strafkammer bei Fortfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gewaltsamer Vornahme un-

züchtiger Handlungen auf eine geringere Strafe erkannt hätte, ist nicht ohne weiteres auszuschließen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Dr.Börker