Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 14.04.1954 – 4 StR 764/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR_764/53 | 2324 078 2o
Im namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Otto U ED zus CE, geboren am
® Lu in Te (str: .), wegen gewerbsmässiger Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr, Seibert
als beisitzende Richter, Bundesanvalt NED»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter NED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Mb wird das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 17. Juli 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der angeklagte kaufte in grossem Umfange Textilien von einem Flüchtling BED, der diese gestohlen hatte.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmässiger Hehlerei zu Zuchthaus verurteilt. Dessen Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die auf § 338 Nr. 1 StPO, §§ 62 abs. 1, 66 Abs. 1 GVG gestützte Verfahrensbeschwerde ist begründet. Den Vorsitz in der Hauptverhandlung führte nach der Sitzungsniederschrift Landgerichtsrat Dr. KGB da anderwei-
3, Strafkammer, Landgerichtsdirektor Dr. PB und seinen ständigen Vertreter, en der Wahrnehmung der Sitzung verhinderten. Die Ermittlungen haben ergeben, dass Dr. PEEEEB an der Rechtsprechung der 3. Strafkammer nur in geringen Umfange teilnahm, weil er zugleich der 1. Strafkammer vorsass; so hat er in der 3. Strafkammer 1953 im Januar von 12 Sitzungen 2, im a Februar von 10 Sitzungen 2, im März von 8 Sitzungen 2.
‘im April von 9 Sitzungen 1, im Mai von 9 Sitzungen 1,
im Juni von 10 Sitzungen 2, im Juli wegen der durch die Gerichtsferien bedingten Beurleubungen keine wahrgenommen. Wenn Dr. PO auci. !en Goschäftsgeng der 3. Strafkammner laufend überwachte, so konnte er doch auf deren Rechtsprechung nicht den richtunggebenden Einfluss ausüben, den das Gesetz von einer durch Leistung und Erfahrung hervorragenden und deshalb
von ihm zum Vorsitz berufenen Richterpersönlichkeit erwartet (BGlSt 2, 71 ff). Da es sich bei § 338 Nr. 1 StPO um einen unbedingten Revisionsgrund handelt, darf
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der Senat nicht nachprüfen, ob das Urteil auf der vorschriftswidrigen Besetzung der Richterbank beruht; es war aufzuheben.
Die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite der Hehlerei (§ 259 StGB) geben zu Bedenken Anlass: Die Gründe führen zunächst Tatsachen an, die von aussen auf die Vorstellung des Beschwerdeführers einwirkten und ihm die strafbare kerkunft der Sachen geradezu aufdrängten, Im weiteren Verlauf wird dann die eigene Verhaltensweise als ein Beweisanzeichen für das schlechte Gewissen und damit für die Kenntnis des Angeklagten gewertet. ıbschliessend wird dann wieder festgestellt, dess der Beschwerdeführer den Makel "zumindestens annehmen musste",
Ein solches Verfahren ist denkgesetzlich zu beanstanden (BGH vom 23. ıpril 1955 - 4 StR 567,752; vel. ferner DRiZ 1952, 92 und NW 1952 S 336). Zulässig wäre es nur, in erster Linie auf Grund der gesetzlichen 3eweisregel einen bestimmten Vorsatz des Täters festzustellen und hilfsweise den unmittelbaren Nachweis des bedingten Vorsatzes auf Grund des gesamten Beweisergebnisses onne Zuhilfenahme der 3eweisvermutung für erbracht anzusenen.
Die neue Verhandlung wird der Strs’kammer Gelegenheit geben, die inzwischen eingetretene Milderung
des Strafrahmens in § 260 StGB zu beachten.
Groß Krumme Hülle Dr. Augustin | Seibert