Gesetze / Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
GVGEG§ 9
Stand: 01.07.2021
Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet werden, können die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Entscheidungen in Strafsachen oder in Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ganz oder teilweise ausschließlich einem der mehreren Oberlandesgerichte oder an Stelle eines solchen Oberlandesgerichts dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Dem Obersten Landesgericht können auch die zur Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts nach den §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes gehörenden Entscheidungen zugewiesen werden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 9 GVGEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BayObLG, 16.11.2022 – 201 AR 111/22
- BVerfG, 31.10.2005 – 2 BvR 2233/04Untersuchungshaft: Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch teilweise Verwerfung des Antrags auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- BGH, 29.07.2024 – 2 ARs 152/24
- BGH, 06.05.1954 – 1 StR 429/54
- BGH, 14.04.1954 – 1 StR 686/53
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 13.01.2022 – Vf. 61-VI-19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
25.06.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
BGBl. 2021 I S. 2099 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.