Gesetze / Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
GVGEG§ 9
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 4
- BayObLG, 16.11.2022 – 201 AR 111/22
- BVerfG, 31.10.2005 – 2 BvR 2233/04Untersuchungshaft: Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch teilweise Verwerfung des Antrags auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- BGH, 29.07.2024 – 2 ARs 152/24
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 13.01.2022 – Vf. 61-VI-19
4 Entscheidungen zu § 9 GVGEG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet werden, können die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Entscheidungen in Strafsachen oder in Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ganz oder teilweise ausschließlich einem der mehreren Oberlandesgerichte oder an Stelle eines solchen Oberlandesgerichts dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Dem Obersten Landesgericht können auch die zur Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts nach den §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes gehörenden Entscheidungen zugewiesen werden.