Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Urteil vom 06.04.1954 – 5 StR 10/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 10/54 2294 054
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Ingenieur Kar) M EEE zus De, dort geboren am Bi. ED W.,
wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.April 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, 3undesrichter Schmidt Bundesrichter Siener Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Uxrkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6.0ktober 1953, soweit es den Angeklagten verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der kevision, an das Schöffengericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, im übrigen freigesprochen worden.
Seine Revisi.n hat Erfolg. I.
Die Verfahrensbeschwerden brauchen nur insoweit be= handelt zu werden, als sie sich nicht mit der Sachrüge decken.
Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte "ab November 1950 in steigender Zahl Fahrschüler auszubilden hatte, so daß er monatlich 150 bis 300 DM hinzuverdiente". Die Revision vermißt eine Angabe im Urteil, worauf diese Feststellungen beruhen, und bezeichnet daher die §§ 244 Abs 2, 267 Abs 1 StPO als verletzt.
Zur “rdnungsmäßigen Begründung der Rüge eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht gehört, wie sich aus § 344 Abs 2 Satz 2 StPO ergibt, die Mitteilung der Beweismittel, die das Gericht nach der Auffassung des Beschwerde» führers hätte benutzen müssen (vgl BGHSt 2,168). Daran fehlt es. Die Aufklärungsrüge ist daher wegen ungenügender Begründung unzulässig.
Nach § 267 Abs 1 Satz 2 StPO sollen die Beweistatsachen im Urteil angegeben werden. Auf eine Verletzung dieser Ordnungsvorschrift kann die Revision nicht gestützt werden.
II. Die Sachrüge ist jedoch begründet.
"Als Erzeuger" eines am 28.6.1941 geborenen unehelichen Kindes hat der Angeklagte nach einem Urteil von 23.3.1942 monatlich 39 PM Unterhalt zu zahlen. Durch ein ebenfalls rechtskräftiges Urteil vom 12.9.1952 ist die
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Unterhaltsrente auf monatlich 48 DM (West) erhöht worden. Der Angeklagte hat jedoch seit der Währungsreform nichts gezahlt. Das Landgericht erörtert seine Einkommensverhältnisse und k:mnt zu dem Ergebnis, er habe sich seit
1948 seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht vorsätzlich entzogen; denn er habe ohne Gefährdung seines notwendigen Unterhalts bis zum Jahre 1950 monatlich mindestens 25-30 IM und seit dem Jahre 1951 die volle Unterhaltsrente zahlen können.
Das Urteil hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.) Es stellt die Vaterschaft des Angeklagten nicht selbständig fest, sondern geht ohne weiteres von dem rechtskräftigen Unterhaltsurteil aus und übernimunt dessen Grundlage ungeprüft. Die Strafkamner hat verkannt, daß sie nicht an die rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten zur Unterhaltszahlung gebunden ist, sondern selbst über das Bestehen der Unterhaltspflicht nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafverfahrens zu entscheiden hat (vgl BGH NIW 1954,81).
2.) Zur inneren Tatseite sagt das Landgericht nur, dem Angeklagten sei bekannt gewesen, daß er trötz Bestreitens der Vaterschaft zur Unterhaltszahlung verpflichtet blieb, solange es ihm nicht gelang, die Rechtskraft der Urteile zu beseitigen (UA S 7). Der Vorsatz des Täters mıß sich jedoch - mindestens in bedingter Forn - auf die gesetzliche Unterhaltspflicht selbst, alsc darauf beziehen, Erzeuger des unehelichen Kindes zu sein.
3.) Wie der Revision zuzugeben ist, ergeben die Feststellungen des Landgerichts kein klares Bild über die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten seit 1948. Sie sind lückenhaft und zum Teil widerspruchsvoll.
a) Die Strafkammer nimmt eine vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht seit dem Jahre 1948 an. Sie sagt aber
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nichts über des Einkommen des .ngekiugten in dissem Jahre. Die Einnakmen wurden vielmehr erst vom Jahre 1949 an erörtert.
b) Der verheiratete Angeklagte bezog von Oktober 1949 bis zum 15 11.1950 monatlich 75 DM S.zialunterstützung und 40 DM Mıetbeihilfe, zusammen 1195 Dü. Daneben verdiente er durch die Vermittlung von Fahrschülern an Fahrlehrer oder durch eigeue Fahrunterrichtstätigkeit monatlich 50 DM. Er hatte ferner seit dem 1.Mai 1949 einen Ladenraum untervermietet, und zwar anfangs für monatlich 225 DM, ab 1.8.1949 für monatlich 150 DM. Ssine Fordervng gegen den Untermieter hatte er zur Deckung von Mietzinsrückständen den Hauseigentümern abgetreten, an die der Yatermieter unmittelbar zahlte.
Der Angeklagte hatte eine 372 -Zimmer-Wchnung für 97 DM und eine Garage für etwa 30 DM monaslich gemietet; seine Mietzinsverpflichtung für den Ledenraun, den er unterverwietet hatte, betrug 80 DM monatlich (UA S 3). Wenn diese 80 DM für den Inadenraum, wie es den Anschein hat, nicht in den 97 DM für die Wohnung enthalten waren, ist die Berechnung der Revision richtig, daß der Angeklagte monatlich insgesamt 207 DM Mietzins aufzubringen hatte. Der Ladenraum trug ihm vom 1.8.1949 bis 30.April 1952 monatlich 150 DM ein, Es trifft also nicht zu, daß der Angeklagte, wie das Landgericht meint, infolge der Untervermietung "überhaupt keinen Mietzins zu entrichten" brauchte (UA S 7).
Von älesem irrigen Ausgangspunkt aus nimmt die Strafkammer an, daß der Angeklagte "uindestens die 40 DM, die ihm das Sozialamt als Mietbeihilfe zugedacht hatte, zuzüglich bezog". Sie zählt diese 40 DM und den Nebenverdienst von 50 DM zı dem Betrage von 115 DM hinzu und kommt so zu einer monatlichen Einnahme von 205 DM, die un 90 DM "über dem als Mirimum anzusehenden Unterstützungstetrag" liege. Labei übersieht sis, daß die 40 Dü Mietbeihilfe schon in
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den 115 DM enthalten sind, bei der von ihr durchgeführten Berechnung also doppelt berücksichtigt werden. Auch dies bemängelt die Revision mit Recht.
Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe den Ladenraum erst vom 1.Mai 1950 an vermietet, habe also bis April 1950 keine Einnahmen daraus gehabt, widerspricht jedoch der Feststellung des Landgerichts, das als Beginn des Untermietverhältnisses den 1.Mai 1949 angibt. Hieran ist das Revisi:nsgericht gebunden.
c) Vom 16.11.1950 an wurde die Sozialunterstützung auf monatlich 64 DM herabgesetzt. "Andererseits hatte er jedoch durch die Untervermietung zweier Zimmer 62 DM hinzuverdient und eine weitere Einnahmequelle dadurch, daß er ab November 1950 in steigender Zahl Fahrschüler auszubilden hatte, so daß er monatlich etwa 150 bis 300 DM hinzuverdiente" (UA S 7a). Diese Fassung läßt unklar, ob die monatliche Einnahme aus der Untervermietung der beiden Zimmer in Höhe von 62 DM in dem Betrage von 150 bis 300 DM enthalten ist oder nicht.
Die Revisiwn meint, die Annahme eines regelmäßigen Verdienstes aus den Betrieb der Fahrschule stehe im Widerspruch zu der Feststellung, daß "die Fahrschule ab 26.7.1950 ruhte, vom 25.1.1951 abgemeldet wurde und der Angeklagte aus der Vermittlung von Fahrschülern durchschnittlich monatiich 50 DM verdient hatte". Die Feststellungen des Urteils über das Ruhen und die Abmeldung (UA S 2) beziehen sich jedoch auf das Gewerbe "\uto-Licht-Anlagen, Werkstatt und Fahrschule", An derselben Stelle heißt es weiter, daß der Angeklagte im August 1950 wieder die Genehmigung erhielt, seinen Beruf als Fahrlehrer auszuüben, und vorher durch Vermittlung von Fahrschülern durchschnittlich mindestens 50 DM im Monat verdient hatte. Der gerügte Widerspruch besteht daher nicht.
Die übrigen Widersprüche und Unklarheiten nötigen Jedoch, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben.
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Der Senat verweist die Sache nach § 354 Abs 3 StPO an das Schöffengericht zurück. Die Staatsanwaltschaft hatte ersichtlich nur deshalb Anklage beim Landgericht erhoben, weil dem Angeklagten auch ein Verbrechen des Meineides vorgeworfen wurde (vgl § 74 Abs 1 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs 1 Nr 3 GVG). Dieser Grund ist inzwischen weggefallen; denn von der ‚nschuldigung des Meineides
ist der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Schnidt Siener Schnitt Dr,Börker