Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 02.04.1954 – 2 StR 56/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2310 041
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
“den Arbeiter Stefan K EEE , ohne festen Wohnsitz,
“geboren am EEE 1927 in DEE, 2.21. in Untersu-
ehungshaft,
wegen Totschlags
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 2. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, -
OÖberregierungsrat Dr. rrrrrf als Vertreter der Bun esanwaltschaft,
Justizangestellter rd als Urkundsbeanter der eschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 2. Juni 1953 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht - Jugendkammer - zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
eo ww. .
Gründe§
Der Angeklagte ist durch das Schwurgericht wegen vollendeten Totschlags, versuchten Totschlags und versuchten schweren Diebstahls zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrun-
de:
Am Morgen des 1. Juli 1948 drang der Angeklagte mit einem Mittäter in einen verschlossenen Hühnerstall in Köln-Fühlingen ein, um Geflügel zu entwenden. Der durch eine Alarmanlage geweckte Eigentümer verschloß von außen die Tür des Stalles, in dem sich die beiden Täter befanden. Inzwischen kamen aus dem Hause die Pferdepfleger Felix und Alfred BDrD dem Eigentümer zu Hilfe. Der Angeklagte gab durch das Stallfenster mit Tötungsvorsatz einen gezielten Schuß auf Felix BED ab, der diesen in der Leisten- „ü gegend traf. Aus derselben Pistole wurden dann auf Alfred Dr kurz hintereinander zwei Schüsse abgegeben, die in den Oberarm und die Brust drangen und seinen Tod herbeiführten. Das Schwurgericht sieht als erwiesen an, daß ent-
‚weder der Angeklagte selbst oder mit seinem Wissen und Wol- ..£
len der andere Tatgenosse diese Schüsse mit Tötungsvorsatz abgegeben hat. Durch einen draußen befindlichen Beteiligten wurden die beiden im Stall eingeschlossenen Täter dann befreit und flüchteten.
Die Revision des Angeklagten rügt nur die Verletzung sachlichen Rechts. Diese Rügen sind unbegründet, denn die Feststellungen tragen die Verurteilung. Der Angeklagte ist trotz seines Bestreitens auf Grund zahlreicher Indizien für überführt erachtet, insbesondere, weil er als Täter wiedererkannt war, am Tatort mehrere in seinem Besitz gewesene
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Sachen zurückgeblieben waren, er vorher im Besitz einer
solchen Pistole war, wie sie zur Tat benutzt worden ist,
die Örtlichkeit kannte, ähnliche Raubüberfälle mit Waffen 1 ausgeführt hat und sich im Verlauf des Verfahrens durch 4 Beeinflussungsversuche und Lügen verdächtig gemacht hat. Diese Beweiswürdigung enthält keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Revision meint, die Beweiswürdi-.& gung sei widerspruchsvoll und nicht überzeugend. Eine Rechts verletzung, die allein mit der Revision gerügt werden kann, ® liegt nur vor, wenn Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrung sätze verletzt sind. Das ist nicht der Fall. Der vom Schwur: gericht gezogene Schluß war denkgesetzlich möglich. Aus der festgestellten Verdachtsgründen und ihrem auffälligen Zusam
mentreffen durfte das Schwurgericht den Schluß ziehen, daß | der Angeklagte der Täter war. Das Schwurgericht hat dabei die gegen einzelne Verdachtsgründe und Beweismittel bestehenden Bedenken nicht verkannt, söndern eingehend erörtert und abgewogen. Es war auch zulässig, einen Zeugen für glaub würdig zu halten, aber ihm nicht in allen Einzelheiten sei ner Aussage zu folgen; auch umgekehrt war es zulässig, die we Aussage eines im allgemeinen unzuverlässigen Zeugen (wie hier eines Verbrechers) trotzdem im Einzelfall als Belastung zu verwerten, wenn seine Aussage dem Gericht im Ein- E zelfall glaubwürdig erscheint. Das Schwurgericht hat nicht verkannt, daß die einzelnen Beweisanzeichen nicht zwingend für die Täterschaft des Angeklagten sprachen, trotzdem durf: h te es aus der Gesamtwürdigung der gesamten Beweisaufnahme den Schluß auf die Täterschaft ziehen. 3
Im Strafausspruch muß das Urteil aufgehoben werden, ; weil der Angeklagte zur Zeit der Tat noch nicht 21 Jahre 3 alt und damit ein "Heranwachsender" im Sinne des neuen Ju- : gendgerichtsgesetzes war (§ 1 JGG). Das neue Jugendgerichts
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gesetz ist auch auf Verfehlungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind (§ 116 JGG). Das führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, damit das Landgericht prüfen kann, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 JGG). Zuständig ist die Jugendkammer des Landgerichts (§§ 108, 41 JGCG), an die die Sache zurückverwiesen ist (§ 354 Abs 3 StPO).
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges