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BGH Urteil vom 05.06.1952 – 4 StR 126/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Auf Autobahnen ist das Parken ausserhalb der hierfür bestimmten Plätze nur in Not. fällen oder aus zwingenden Gründen zulässig.
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Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung;
Gessatz: Sstvo 8 1
Rechtssatz: Auf Autobahnen ist das Parken ausserhalb der hierfür bestimmten Plätze nur in Not. fällen oder aus zwingenden Gründen zulässig.
Aktenzeichen: 4 StR 126/52 Urteil vom 5. Juni 1952 LG Bielefeld
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Im Sanen des Volkes
In der Strafsache 4 gegen j
den wiilchhändler Alfred S iD aus TE, geboren am ED 1907 in Stamp, Kreis DEE,
wegen fahrlässriger Tötung
hat der 4, Strafsenat des Bundergerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bunderrichter Krumme Bundesrichter Dr. Körchner Bundesrichter Dr, Hülle Bundesrichter ir. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des, Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 11. Dezember 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Äosten des Rechtsmittels,
an das Landgericht zurückverwiesen.
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Von Kechts wegen
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Am 1% Juli 1953. übernahm der Angeklagte ven den Molkereien in U und EEE, die er zu diesem Zwecke mit dem Lastzuge seines Bruders aufsuchte, über 11000 Liter Milch in seinen Tankwagen und trat nach Genuss von Bier und Schnaps in einer Nenge, die nicht genau festzustellen war, gegen 18 Uhr den Rückweg nach DEE an. Nachdem er etwa 8 km auf der Autobahn gefahren war, spürte er Darmbeschwerden, hielt deshalb seinen üLastzug an und trat aus. Er stellte den Motorwagen scharf rechts an die rechte Grasnarbe der Autobahn; dabei kam der Tankwagen etwas schräg zu stehen, so dass sein rechtes Hinterrad 1,50 m von der
Grasnarbe entfernt war. Wiegen der anhal.tenden Darmbeschwer-
den musste der Beschwerdeführer mehrmals den lotorwagen verlassen, Inzwischen begann es zu dunkeln. Der Angeklagte schaltete deshalb das Licht des Lastzuges ein und will sich davon überzeugt haben, dass das Standlicht und die Schlusslichter in Ordnung waren und brannten. Er legte sich dann in das Fübrerhaus und schlief ein. Gegen 22 Uhr 45 fuhr ein, mit hoher Geschwindigkeit herankommendes Kraftrad auf das linke Hinterrad des Tankwagens auf, Dabei fanden Fahrer und Beifahrer den
Ted. Den Anprall hatte. der Angeklagte nicht wahrgenommen.
Er musste von einem hinzugekommenen Kraftfahrer wachge-- rüttelt werden. ,
Das Landgericht hat ihn wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretungen nach §§ 2, 71 StVZO 1, 15 Abs 1, 49 StVO zu Gefüngnisstrafe verurteilt. Seine Revision rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen
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Rechte, sie ist begründet,
Nach den Urteilsfeststellungen betrug der Blutalkoks; gehalt des Angeklagten gegen 20 Uhr des Unfalltages zu | B cem Zeitpunkt, als er auf der Autobahn anhielt, 1,5 %o, j Nach Auffassung des Tatrichters war der Angeklagte in dies Zustande fahruntüchtig. Zur Begründung seiner Auffassung | führt er auss Obwohl er sich dessen habe bewusst sein müssen, habe er die Heimfahrt in dieser seelischen Ver-Zassung angetreten und damit fahrlässig gegen § 2 StVZO verstossen, Diese im wesentlichen tatrichterliche fürdigung lässt einen Rechtsirrtum nicht hervortreten. Das Vorbringen der Revision richtet sich insoweit nur gegen dig Beweiswürdigung des Jandgerichts und ist daher unbeachtlich.
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Die weiteren Ausführungen des Landgerichts unter- ; liegen dagegen rechtlichen Bedenken, Der Vorderrichter geht davon aus, dass der Angeklagte durch das Anhalten seines Lastzuges auf der Autubahn zwar nicht gegen g 7 der vorläufigen Autobahn-Betriebs- und Verkehrs-Ordnung vom 14. Mai ı935(RGBl II S 421), wohl aber gegen § 15, 49 StVO verstossen habe. Es kann dahingestellt bleiben, ® die Anwendung des § 7 der genannten vorläufigen Betriebsund Verkehrs-Ordnung auf den festgestellten Sachverhalt mit Kecht verneint ist (vgl RGSt 74, 73). Abgesehen davoR, dass der Angeklagte dadurch nicht beschwert ist, ist dem " Landgericht jedenfalls darin beizutreten, dass er sich durt sein Verhalten nach Kassgabe der Bestimmungen der Strasse verkehrsordnung strafbar gemacht haben kann, die gemäss § 6 der erwähnten Autobahn-Betrieps- und Verkehrs-Ordnung auch für den Verkehr auf Autobahnen zur Anwendung Zu kommen haben. Allerdings ist nicht von § 15 StVO auszuge
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722, TEE EEE ee :
- Falle ein berechtigter Anlass zum Parken für den
gehen, der das Anhalten von Fahrzeugen auf .iner . Strasse regelt; denn der Angeklagte hat nicht nur vorübergehend auf kurze Zeit seinen lastzug angehalten,
ihn vielmehr auf längere Zeit ausser Betrieb gesetzt, % also geparkt. Zwar verbietet auch § 16 StVC das Parken u auf einer Strasse nicht schlechthin: auf einer öffent- a lichen Strasse stellt es sich indessen als deren 2 Benutzung, als Teilnahme am allgemeinen Strassenverkehr rs dar und unterliegt daher den Beschränkungen des § 1. St. Ein längere Zeit anhaltendes rarken auf einer Autovahn e führt in aller Regel zu einer (ehinderung des fliessenden “
Kraftverkehrs, dem diese Verkehrsverbindung gewidmet ® ist. Aus der Grundregel des § 1 StVO ergibt sich so- e nach, dass nicht nur ein Anhalten (so RGSt 74, 73), : sondern auch ein Parken auf der Autobahn ausserhalb der dazu bestimmten Plätze nur in Notfällen oder aus zwingenden Gründen zulässig ist. Ob im vorliegenden
Angeklagten vorgelegen hat, lässt sich den bisherigen Feststellungen mit Sicherheit nicht entnehmen, Zwar
ist das Landgericht der Auffassung, zum längeren An-Kalten habe eine zwingende Notwendigkeit nicht bestanden, äa der Angeklagte nach Verrichtung seiner Notdurft
hätte weiterfahren müssen. Dabei kann aber der Tatrichter übersehen haben, dass der Beschwerdeführer möglicher Weise durch Schmerzen und eine dadurch hervorgerufene Fahrunsicherheit weiterzufahren ausser Stande war
und infolgedessen auch nicht weiterfahren durfte
(§ 2 StVZ0o). Dieser üdglichkeit gegenüber wird andererseits nicht unberücksichtigt bleiben können, dasa
die etwaigen Beschwerden es ihm durchaus gestatteten,
im Führerhause so fest und so lange zu schlafen, bis er infolge des eingetretenen Unfalls durch zu einen hinzugekomuenen Kraftfahrer wachgerüttelt wurde 3 Aus den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass der Zustand des Angeklagten lediglich auf den 3 Alkobolgenuss zurückzuführen war. Die bei. den Strar_*? zumessungsgründen verwertete Überlegung, der durch Alkoholgemuss hervorgerufene Zustand habe "sicher- *Ä lich mit dazu beigetragen, dass der Angeklagte, Ei statt weiterzufahren, sich ins Führerhaus legte und einschlief", lässt ausser dem Alkoholgenuss auf weitere Ursachen für das Verhalten des Angeklagten schliessen. Insoweit bedarf der Sachverhalt daher weiterer Aufklärung. 3
Für den Tod der beiden ilotorradfahrer ist der Angeklagte verantwortlich zu machen, wenn er die Sorgfalt, die nach den Umständen von ihm verlangt werden konnte und musste, ausser Acht gelassen und infolgedessen den [für ihn voraussehbaren Erfolg nicht in Rechnung gestellt hat. Das Landgericht macht ihm zun Vorwurf, er habe -sic! nicht vergegenwärtigt, dass ! selbst die vorschriftsmässige Beleuchtung seines Fahrzeuges nicht genüge, um einen Unfall zu verhüten, 7 weil das Rücklicht seines Tankwagens möglicher - und wahrscheinlicherweise von einem in gleicher Richtung fahrenden .Verkehrsteilnehmer wegen der schnellen Fahr“. weise nicht rechtzeitig werde erkannt werden. Lanit ste Jedoch das Landgericht zu hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers. Der Angeklagte durfte im allgemeinen davon ausgehen, dass die in gleicher Richtung fahrenden Verkehrsteilnehmer
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den ordnungsgemäss beleuchtet abgestellten Lastzug rechtzeitig sehen und auch noch genügend Raum zum Vorbeifahren haben würden, zumal sie auf der Autobahn einer .'lendung durch entgegenkom :ende Fahrzeuge weniger ausgesetzt waren als auf anderen Strassen, Er hatte allerdings die Pflicht, ausser der vorschriftsmässigen Beleuchtung des Lastzuges zusätzliche Sicherungsmasenahmen zu treffen, um einen Zusamsenstoss zu vermeiden, wenn besondere Umstände der gegebenen Sachlage dies erfordert hätten (RGSt 74, 33: 76), etwa wegen der Unübersichtlichkeit der Stelle, an der der „astzug parkte, wegen der schlechten Wetterverhältnisse, der Beschaffenheit des Strassenbodens und der }Hissverhältnisse zwischen der
ü Breite der abgestellten Fahrzeuge und der'der Fahrhahn. Hierzu hat das Landgericht keine Teststellungen getroffen.
Sein Hinweis darauf, der Lastzug habe sich an einer Stel-
le befunden, an der man ein stehendes Fahrzeug nicht vermutete, ist zu allgemein, um daraus Schlüsse zum Nachteil. der Angeklagten ziehen zu können. Dass die schräge Stel-
lung des Tankwagens bereits eine zusätzliche Sicherungsmassnahme erforderlich gemacht hat, lässt sich den Urteilsgründen zweifelsfrei nicht entnehmen, Die Annahme des zsandgerichts, wonach diese. Schrägstellung nicht so erteblich gewesen sei, dass. dedurch eine wesentlich stärkere Behinderung des Verkehrs alc bei vorschriftcmässigem Heranfahren an die rechte Strassenkante. eingetreten sel, lässt sher auf eine zegenteilige Auffassung des Jatrichters schliessen, wach der sarstellung der Revision verläuft die Autobahn an der Unfallstelle mehrere „ilometer gerade und überrichtlich und ermöglicht die \ahrnehmung bremender Schlusslichter auf mindestens 500 m; nach ihr ist es in jener Nacht mondhell gewesen, und der Aluminium-ililch-
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tankwagen hat weithin geglänzt. Das vandgericht wird Gele heit haben, diese Behauptungen nachzuprüfen und in diesem
Zusammenhang zu entscheiden, ob der Angeklagte von weitere: Sicherungsmassnahmen absehen durfte.
Bemerkt sei noch, dass - vom Boden der Rechtsauffassu des -andgerichts aus - der Angeklagte wegen zweier in Yateinheit stehender Vergehen der fahrläsrigen Tötung hätte verurteilt werden müssen,
Groß Krumme Hörchner
Dr. Hülle Dr. Augustin