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BGH Entscheidung vom 11.03.1954 – 4 StR 781/53

4. Strafsenat

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4 StR 781/53 2281 013

—,

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bergmann Manfred P EEE zu: PAD, zeboren am EEE 1954 in Lam.

wegen falscher uneidlicher Aussage

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr, Augustin als beisitzende Richter,

Staatsanwalt GEREEIED als Vertreter der desanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst GEEEEEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt 8

Auf die Revision des Angeklagten EB wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 28. September 1953, soweit es.diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch

mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Bochum zurückverwiesen. "Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen,

Von Rechts wegen

.Der Angeklagte ist geständig, bei seiner uneidlichen Vernehmung am 29. März 1953 wissentlich unwahre Aussagen vor Gericht gemacht zu haben. Er ist deshalb unter Anwendung des § 157 StGB wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Seine Revision greift das Urteil im ganzen Umfange an und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revisionsbegründung befasst sich aber nur mit dem Strafausspruch. Der Schuldspruch lässt auch keine Rechtsfehler erkennen.

Der Strafausspruch unterliegt dagegen der Aufhebung: der Beschwerdeführer war zur Zeit der Tat Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs 1 u 2 des Jugendgerichtsgesetzes vom ' 4. August 1953. Auch-auf Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind, ist das neue Recht anzuwenden (§ 116 JCG). Die Rechtsänderung ist noch in der Revisionsinstanz zu beachten. Das nunmehr zuständige Jugendschöffengericht (§ 107 JGG) wird entscheiden müssen, ob es gemäss § 105 JGG das Jugendstrafrecht anwenden will. Sieht es davon ab, so wird es im Falle einer Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe die Anwendbarke”. des § 23 StGB in der neuen Fassung zu prüfen haben.

Krumme Engels Hülle Dr. Augustin .

Im übrigen hat die Revision des Angeklagten keinen

Erfolg;

Groß

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