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BGH Urteil vom 11.03.1954 – 3 StR 231/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

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In der Strafsache gegen we

den Kriegsinvaliden Rudolf Sch ED au: OEEEEEEEn, i geboren am . END ED ir Temp TEE.

wegen Steuergefährdung,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1954, an der teilgenommen haben; iz

Senatspräsident Dr. Rotberg “z

als Vorsitzender, u Bundesrichter Dr. Koeniger : 1 Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Maass

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnt:

Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 2. Dezember 1952, mit den

Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

2.

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Die ihefrau des Angeklagten betreibt einen Gemüseeinzelhandel in OENB. Von den Einnahmen dieses Geschäftes lebt sie zusammen mit ihrem Ehemann, Dieser hat keinen kaufmännischen Beruf erlernt, besitzt keine kaufmännischen Kenntnisse und verrichtet deshalb nur einfache Hilfsarbeiten im Geschäfte seiner Ehefrau.

Im Jahre 1949 ergab eine Prüfung des Geschäftes durch Beamte der Steuerfahndung, deß die Einkormen-, Umsatz- und Gewerbesteuer der Steuerabschnitte 1946 bis 1949 durch unrichtige Angaben in den entsprechenden Erklärungen um rund 7 ooo IM verkürzt worden waren. Die Ehefrau des Angeklagten ist deshalb durch das Urteil ‚des Landgerichts in Tuisburg vom 19. Januar 1951 wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig zu einer Freiheits- sowie zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Dem Ehemann der VYerurteilten, der eine keihe der von den Prüfern beanstandeten Steuererklärungen allein unterschrieben und dem Finanzamt übersandt hatte, wer ebenfalls zur Last . gelegt, gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau in den Jahren

urteilte ihn an dem erwähnten Tage nur wegen fahrlässiger Steuerverkürzung nach § 402 RAbgO zu einer Geldstrafe von loo IM, für die im Falle der Nichtbeitreibung zehn Tage Gefängnis verbüßt werden sollten.

Seine Revision führte zur Aufhebung des Urteils. In seinem Urteil vom 11. Juni 1952 entschied der erkennende Senat, daß der angeklagte Ehemann durch sein Verhalten zwar eine Verkürzung der Steueransprüche bewirkt, das Landgericht

1948 und 1949 Steuern hinterzogen zu haben. Das Landgericht ver}

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aber das Vorliegen von Fahrlässigkeit nicht einwandfrei festgestellt habe, indem es in diesem Zusammenhang nicht aus. reichend dargelegt habe, daß ihm eine Rechtspflicht zur sachlichen Prüfung der von ihm in die Erklärungsformulare eingesetzten unrichtigen Rechnungsgrößen obgelegen habe.

In der neuen Verhandlung vor der Strafkammer wurde der Angeklagte am 2. Dezember 1951 von dem Vorwurf jeder schuldhaften Steuerverkürzung freigesprochen.

Gegen dieses Urteil hat das Finanzamt OEEENEB-Nord als Nebenkläger Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit der Sachbeschwerde begründet. Es führt zur Aufhebung des Urteils.

Nach § 402 RAbgO ist strafbar, wer als Steuerpflichtiger, als Vertreter oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen in fahrlässiger Weise die Verkürzung von Steuereinnehmen bewirkt. Mit Recht rügt der Nebenkläger, daß das Landgericht rechtsirrtümlich davon ausgegangen ist, deß der Angeklagte nicht selbst Steuerpflichtiger im Sinne des § 402 RAbgO gewesen rei, weil er, wie das Landgericht festgestellt hat, kein eigenes steuerpflichtiges Einkommen bezogen habe. Dieser Ausgangspunkt hat das Landgericht dahin geführt, ‘das Verhalten des Angeklagten in erster Linie unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob er als Vertreter seiner Ehefrau oder bei Wahrnehmung ihrer Interessen gemäß 88 107 Abs 1, 108, 103 RAbgO zur sachlichen Nachprüfung des für die Abgabe der Steuererklärung von seiner Ehefrau mitgeteilten Zahlenwerks verpflichtet gewesen sei. Zur Begründung - seiner dies verneinenden Auffassung hat der Tatrichter noch ausgeführt, der Angeklagte sei nicht allgemein zur Vertretung

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seiner Ehefrau innerhalb ihres Geschäftsbetriebes bestellt gewesen, sondern habe nur den beschränkten Auftrag erhalten, die »teuererklärungen in bestimmter Weise fertigzustellen,

zu unterschreiben und abzugeben. Nur für den Bereich der sinkommensteuer ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Angeklagte nach der damals geltenden Vorschrift des § 16

Abs 1 ER5DV vom 7. Dezember 1941 in der Fassung der Verordnung vom 16. Oktober 1948 (jetzt § 4o Abs 1 EStDV) ver-

pflichtet gewesen sei, das Einkommen seiner Ehefrau in seiner -

Steuererklärung anzugeben. Trotzdem ist der Tatrichter der Ansicht, daß diese Rechtspflicht kein Gebot einer sachlichen Nachprüfung der ihm von seiner Ehefrau mitgeteilten Berechnungsgrundlagen enthalte,

Das Landgericht hat nicht beachtet, daß es für die Anwendung des § 402 RAbgO und damit für die Frage, wer ala Steuerpflichtiger im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, nicht nur darauf ankommt, welche natürliche Person ein Einkommen bezieht und dadurch einen Tatbestand verwirklicht. an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft (§ 3 Abs 1 StAnps, § 97 Abs 1 RAbgO). Durch die Vorschrift des § 97 Abs 2 wird bestimmt, daß als Steuerpflichtiger auch anzusehen ist, wer nach den Steuergesetzen für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten haftet, Eine solche Haftung für die steuerlichen Pflichten anderer Personen ist vor allem bei einem Gesamtschuldverhältnis begründet, bei dem jeder Gesamtschuläner für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten. einzustehen hat,

die die einzelnen Stenerschuldner treffen. Als Gesamtschuldner 5

in diesem Sinne gelten nach § 7 Abs 1 Abs 8 $tAnpG auch alle Personen, die zusa:men veranlagt werden. Eine solche Zusammenveranlagung trifft alle Ehegatten, die im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate zusammengelebt haben (§ 26 Abs 1 und 2 ESt@). Sie bedeutet, ohne daß hier die strittigen

-5.

Fragen über das Wesen der Zusaumenveranlagung erörtert

zu werGen brauchen, daß das Zinkonmen der beiden Ehegatten als ein Einkommen angesehen wird. Ohne Rücksicht auf die Höhe der eigenen Einkünfte hat der Ehemann die Sinkünfte sei. ner Frau in die von ihm für die Shegattengemeinschaft abzugebende Einkommensteuererklärung aufzunetmen. Nach den

§§ 40 Abs 1 EStDV in Verbindung mit § 167 Abs 1 RAbgO treffen den üöhemann diejenigen Pflichten, die’ ein Steuerpflichtiger nach § 166 RAbgO bei der Abgabe reiner Steuererklärung zu erfüllen hat. Dies gilt auch für die Einkünfte der Ehefrau. Er ist demnach dem Finanzamt für die sachliche Richtigkeit seiner Angaben über die Grundlagen des für beide Ehegatten zusammen zu rechnenden &inkommens verantwortlich.

Hieraus ergibt sich, daß der Angeklagte die ihm von seiner Ehefrau mitgeteilten Zahlen nicht ohne eigene sachliche Prüfung für die Abgabe der Einkommensteuererklärungen verwenden durfte. War er nach seiner Vorbildung und seinen Kenntnissen selbst nicht imstande, die Berechnungserundlage zu prüfen, so mußte er einen Berater hinzuziehen.

Soweit die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung in Betracht kommt, ist der Unternehmer nach § 9 UStG in Verbindung mit § 13 UStG und §§ 61 ff UStDB in der Fassung des KRG Nr 15 vom 11. ‚Februar 1946 als Steuerschuldner dazu verpflichtet. Entsprechendes gilt nach § 5 GewStG in Verbindung mit § 29 der Dritten Gewerbesteuerdurchführungsverordnung vom 31. Januar 1940 (RGBl I S 284). Als : Unternehmer handelte die Shefrau des Angeklagten; die für die Gewerbestever und die Umsatzsteuer maßgebenden Berteuerungsgrundlagen waren von ihr selbst dem Finanzamt mitzuteilen. Trotzdem könnte sic auch hier eine Verpflichtung des Angeklagten zur Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen ergeben, obwohl er nicht als Unternehmer anzusehen ist. Sofern er nämlich nach § 107

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-h-E Abs 1 in Verbindung nit §§ 108, 103 hAbgO als Vertreter seiner _ ühefrau handelte, hätte er die der Vertretenen obliegenden }flich-. 54 ten zu erfüllen, Hierzu hat das Landgericht aber ohne eiren a hechtsirrtum festgestellt, daß die dem Angeklagten von seiner

u Ehefrau erteilten Aufiräge nicht dahin gingen, sje während ihrer Abwesenheit oder “rankheit im Bereich des Geschäfts zu x vertreten oder ihre gesamten steuerlichen Pflichten wahrzunehmen, sondern angenommen, daß sie nur einen bestimmten eng- “er begrenzten Inhalt hatten. Ler Auftrag seiner Vollmachtgeberin ..!

ging, wie das Landgericht in einer das kevisionsgericht bindenvr den Weise festgestellt hat, lediglich dahin, die ihm mitgeteilten .: ar. Zahlen Zur Ausfüllung der Formulare zu verwerten. Das Lendgericht

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hat hieraus ohne Rechtsirrtum die Folgerung gezogen, daß in einen solchen falle die Verantwortung für die ordnungsmässige

Da Erfüllung der sich aus den Steuergesetzen ergebenden Pflichten nicht den Vertreter trifft, sondern bei dem Vertretenen ver- | bleibt, ur

Die Frage, ob § 107 RAbgO eine Beschränkung der Aufgaben des Bevollmächtigten durrh den Auftrsggesber sestattet, ist . zu bejahen. 'Danach ist es zulässig, wie der Bundesgerichtshof “ in seinem früheren Urteil in dieser Sache bereits dargelegt hat, die ieflugnisse des Bevollmächtigten derart zu begrenzen, daß eine Verpflichtung zur Nachprüfung der ihm unterbreiteten Zahlen nicht gegeben war. Yehlte es aber an einer solchen Fflicht des Angeklagten, soweit die für die Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen erforderlichen Kechnungsgrößen in Retracht kamen, so handelte er nicht fahrlässig, wenn er mit iilfe dieser Zahlen die ürklärungsvordrucke ausfüllte, unterschrieb und abgab. zine fahrlässige Verkürzung dieser Steuern durch den Angeklagten kommt deshalb nicht in Betracht.

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La das Landgericht seine yahrlässigkeit jedoch auch verneint hat, soweit er durch seine unrichtigen Angaben in

- 1.

den Einkommensteuererklärungen für das erste Halbjahr 1948 und das dritte Vierteljahr 1949 zur Verkürzung der Einkommen steuer beigetragen hat und in diesem Zusammenhang seine Aufgaben ala Steuerpflichtiger im Sinne des § 166 RAbgO nicht erfüllt hat, mußte das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurick

verwiesen werden.

Rotberg on Scharpenseel

zugleich für die durch Urlaubs-

abwesenheit am Unterschreiben

verhinderten Bundesrichter M

Dr. Koeniger und Dr. Arndt aase