Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 05.03.1954 – 1 StR 710/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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„2288 „069 In der Strafsache

gegen

Frau Klara S EEE aus AED, geboren am GERD 1905 in DEE Nosel,

Im Nsmen des

wegen Heineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bunrdesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

ımtsgerichtsrat EEEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der ängeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom

19,. August 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die

Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

1. Der Schuldspruch wegen kMeineids ist nicht zu besnstanden.

In dem Beweisbeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldor? im Scheidungsstreit der Eheleute WW, welcher zur Vernehmung der Angeklagten als Zeugin geführt hast, war zwar nur allgemein nach ehebrecherischen oder ehewidrigen Beziehungen der ängeklagten zum Shemann Tg gefragt worden. Das Landgericht stellt jedoch auf Grund ikrer nicht widerspruchsfreien Einlassung im Strafverfehren fest: Bei der Vernehmung wusste die Angeklagte, dass sie die gemeinsame Übernachtung mit WEB im Jenuar 1952 in dessen Kölner Zimmer offenbaren musste, selbst wenr. dabei keine Zärtlichkeiten ausgetauscht worden sind und sie im Bett, N@WEB aber auf dem Fussboden geschlafen hat; sie wusste such, dass es in dem 5Scheidungsver?ahren unter anderem darauf ankam, ob sie mit MD einmal gemeinsam in einem Raum übernachtet hatte; dies verschwieg sie nach der Überzeugung des Landgerichts, um WEB möglichst wenig zu belasten. in diese Feststellungen zur inneren Tatseite, die keinen Rechtsverstoss erkennen lassen, ist das Revisionsgericht gebunden.

Der Schuldspruch enthält auch sonst keinen Rechtsfehler.

2. Zum Strafausspruch hat das Rechtsmittel Erfolg.

Hach der Verurteilung sind die §§ 23 flg StGB über die Strafaussetzung zur Bewährung in Kraft getreten. Das Revisionsgericht hat diese Rechtsänderung, wie der erkennrende Senat ständig entschieden hat, noch zu berücksichtigen (§§ 2 Abs 2 StGB, 354a StPO, BGH 1 StR 419/53 von 6. Oktober 1953). Das Larigericht wird zu prüfen

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haben, ob die Angeklagte nach dem diesen Vorschriften zugrande liegenden Rechtsgedanken Strafaussetzung zur Bewährung verdient.

Dabei besteht Gelegenheit zur Prüfung, ob sie bei ihrer Aussage erstrebt hat, die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen Ehebruchs von Sich abzuwenden, und falls dies zutrifft, ob Strafmilderung nach § 157 StGB in Betracht kommt.

Die Herren Mantel Senatspräsident Dr. Nörchner und Bundesrichter Dr. Schalscha

sind beurlaubt und an der Unterschrift verhindert. .

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