Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 04.03.1954 – 3 StR 510/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 StR 510/53_
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ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Radiotechniker Josef P EEE aus KB, geboren an @. BD WB in x "
wegen Unzucht zwischen ilännern u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
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vom 4. März 1954, an der teilgenommen haben?
Senatspräsident Dr. Botberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEEP in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat MP dei der Verkündung . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangertellter > als Urkundsbaamter der Geschäftsstelle;
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom lo. Februar 1953 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen liehlerei und wegen Unzucht nit Vermeer verurteilt worden ist, ausserdem im Gesamtstrafaussp
Die weitergehende Revision wird verworfen.
In Umfang der Aufhebung wird die Sache z
lung und intscheidung, auch über die Kos mittels, an das TZandgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Vergehens der Unzucht zwischen Männern in drei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und wegen "ehlerei zur Geldstrafe von 50 IM, ersatzweise zehn Tagen Gefüngnis, verurteilt worden. Mit seiner Hevision macht er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend.
1.) Die Verfahrensrügen sind gestützt auf Verstöße gegen die 88 244 Abs 2, 55 Abs 2 StPO.
a) Die Revision wendet sich dagegen, daß das Landgericht
ohne Anhörung eines Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Zeugen VD dessen uneidlicher Aussage trotz ihrer Unzuverlässigkeit gefolgt sei. Der Zeuge habe seine Bekündungen mehrfach geändert.
Damit wird die Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt. Eine solche läge jedoch nur dann vor, wenn die gesamten Umstände dem Tatrichter eine Ausdehnung der Beweiserhebung nach der angegebenen Richtung aufgedrängt hätten. Tas war nach den Urteilsgründen nicht der Fall.
Darnach hat Cie Strafkammer die Angaben des Vai» mit Vorsicht gewürdigt und die Möglichkeit gewisser Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit als berechtigt anerkannt. Sie hat jedoch dargetan, warum sie ihm geglaubt hat. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, der Zeuge habe nach seinem gesamten Eindruck den Angeklagten nicht belasten, sondern schützen wollen. Er habe zunächst sein Verhältnis zum Angeklagten als harmlos dargestellt. Erst auf eindringliche Fragen hin habe er nach und nach den wirklichen Sachverhalt geschildert. Dabei habe er immer wieder versucht, seine Aussagen zugunsten des Angeklazten einzuschränken. Ausserdem habe der Angeklagte
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selber einen Teil der ihm vorgeworfenen Handlungen zugegeben, wenngleich er sie als unbedenklich hingestellt habe,
Bei dieser Sachlage und dem Alter des Zeugen Vu» - 18 Jahre - bestand für das Landgericht kein Anlaß, von sich aus einen Sachverständigen beizuziehen und sich seiner Unterstützung bei der Beurteilung der Glaubwür digkeit dieses Zeugen zu bedienen (EGHSt 3, 52). Es kann daher nicht davon gesprochen werden, daß es seine Pflicht zur Wahrheitserforschu verkannt hätte.
b) Ferner beanstandet der Angeklagte, daß die Strafkammer den Belastungszeugen VB über sein Aussageweigerungsrecht nicht belehrt habe, Dieses Vorbringen trifft nach dem Inhalt der Sitzungeniederschrift zu. VW ist zur Sache vernommen worden ohne Hinweis auf sein Recht, die Auskunft über solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen konnte, Von seiner Vereidigung hat das Landgericht auf Grund des § 60 Nr 3 StPO wegen Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat des Angeklagten abgesehen.
Im Hinblick auf die aus den Urteilsgründen ersichtliche Litwirkung des VB bei den Unzuchtshandlungen des Angeklagten hätte er nach § 55 Abs 2 St?O über sein Aussageweigerungsrecht belehrt werden müssen. Ob der in der Unterlas«ung liegende Mangel zur Begründung der Revision geeignet ist, bedarf keiner Entscheidung, weil die Sachbeschwerde im Falle Vermeer zur Urteilsaufhebung nötigt.
2.) Kit ihr greift der Angeklagte das Urteil in vollem Umfang ans
a) Die Revision ist der Ansicht, die Feststellungen zu den
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Verfehlungen des Angeklagten mit dem seinerzeitigen Mitangeklagten Di seien zur Bejahung des Tatbestandes des § 175 StGB nicht ausreichend. Dem kann nicht gefolgt werden.
Der Angeklagte hat nach seinem zglaubhaften Geständnis im Juni 1952 durch gegenscitige Onanie mit DB sich geschlechtlich befriedigt. Etwa vier Wochen später hat dieser am Glied des Angeklagten bis zum Samenerguß gerieben, wobei der Angeklagte seine Hand auf den Geschlechtsteil des Digu> gelegt hatte,
Daß dieses Verhalten des Angeklagten die Anwendung ders
§ 175 StGB in zwei Fällen rechtfertigt, steht außer Zweifel: Es handelt sich jeweils um die Vornahme unzüchtiger Handlungen von gewisser Stärke und Dauer.
b) Weiter bekämpft die Revision die Annahme eines vollende-
ten Vergehens der Unzucht im Falle des Zeugen Ve. Sie verweist darauf, daß keine länger andauernde Einwirkung des An-. geklagten auf den Körper des Jugendlichen erfolgt sei. Es
liege daher nicht einmal ein’ Versuch vor, geschweige denn eine Vollendung.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagten den Vie» in mindestens 5 Fällen am Schlips gefasst, ihn, wenn er sich gesetzt hatte, auf den Oberschenkel geschlagen und mit der Hand über seiner Hose getastet bis an seinen Geschlechtsteil. Dabei ist das Glied des Jungen ein wenig in Erregung geraten. Der Angeklagte hat seine Hose vorne geöffnet gehabt; doch hat das Hemd seinen steif gewordenen Geschlechtsteil verdeckt.
Wenn es dann"soweit gekommen war", hat sich Ve freigemacht,
Diese Tatsachen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen eines vollendeten Vergehens gegen § 175 StGB nicht.
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Dessen äusserer Tatbestand setzt nicht die bloße Vornahme einer unzüchtigen Handlung voraus wie § 176 Abs 1 Nr 3 StGB, sondern eine zeitlich länger andauernde, auf die Befriedigung der Wollust gerichtete schamverletzende Einwirkung auf
einen anderen männlichen Körper, Erst ein Tun solcher Art ist Unzuchttreiben im Sinne des § 175 5tGB. Dieses Tatbestandsmerkmal kann nach den bisherigen Feststellungen nicht als verwirklicht angesehen werden. Zwar ist in der rechtlichen Würdigung der. Tat des Angeklagten - im Gegensatz zur Sachverhaltrdarstellung - noch davon die Rede, dass der Angeklagte das Glied des VB angefasst habe. Ob über oder unter
der Eose ist nicht deutlich gesagt. Auch über die Stärke und Dauer der Berührung enthält das Urteil nichts Näheres, Gerade darauf kommt es aber an. Dabei ist zu beachten, daß ein kurzes Anfassen selbst des nackten Geschlechtsteils die Bejahung
des Begriffs des Unzuchttreibens und. damit die Vollendung einer] Unzucht zwischen Männern noch nicht ohne weiteres rechtfertigen würde (BGHSt 1, 293). Nach den bisherigen Feststellungen sind die Handlungen des Angeklagten über einmVersuch des § 175 StGB möglicherweise nicht hinausgegangen.
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des zu dem Fall
Vermeer ergangenen Schuldspruchs und im Zusammenhang damit des Geramtstrafausspruchs,
c) Auch die Verurteilung wegen liehlerei erweckt Bedenken.
Nech der Anrahme der Strafkammer hat der Lehrling Er der Largarinefabrik vw dem BEP im Verlaufe von zwei }lonaten etwa 3000 Reklamebilder entwendet und sie in Fäckchen zu je 30 Stück dem Angeklagten überbracht, der “ dafür im ganzen etwa lo DI bezahlt hat. Ferner hat Bre3P E dem Schreibtisch seines Vaters ungefähr loo Bogen Schreibpepier entnomnen und sie dem Angeklagten ausgehündigt. Dessen Tun hat die Strafkammer rechtlich als Hehlerei beurteilt
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auf Grund der Erwägung, er habe diese Gegenstände, von denen er gewußt habe oder den Umständen nach habe annehmen müssen, dB sie gestohlen seien, seines Vorteils wegen an sich gebracht.
Mit Recht rügt die Revision, daß die innere Tatseite unzulänglich festgestellt sei. In den Urteilsgründen ist bemerkt, der Angeklagte habe von der Herkunft der Bilder durch Dr erfahren. Darin konmt nicht mit genügender Klarheit zum Ausdruck, daß der Angeklagte von deren strafbaren Erwerb durch Dr wusste. Zur Kenntnis des Angeklagten davon, daß der Junge das Schreibpapier mittels einer strafbaren Handlung erlangt hat, äussert sich das Urteil iiberhaupt nicht.
Die wahlweise getroffene Festatellung, der Angeklagte habe gewusst oder den Umständen nach annehmen müssen, dass die ihm überlassenen Sachen gestohlen seien, ist an sich nicht unzulässig, weil,es sich in beiden Fällen um den unbedingten Vorsatz handelt (R6St 55, 204 /2087). Indes genügt die formelhafte Wiedergabe der Gesetzesworte nicht, Die Umstände, aus denen das Bewusstsein des Hehlers so gefolgert wird, als wäre es ihm nachgewiesen, müssen in den Urteilsgründen angegeben werden (RGSt 64, 4). Dabei int zu beachten, dass nur solche Umstände in Betracht kommen können, die von aussen dem Angeklagten die Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs aufdrängen mussten. Seine eigenen Handlungen scheiden als Grundlage der Beweisregel des § 259 StGB aus.
-7- Wegen der aufgezeigten Mängel konnte die Verurtei-
lung wegen Hehlerei nicht bestehenbleiben.
Rotberg Koeniger Scharpenseel
Martin Dr. Arndt