Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Urteil vom 19.02.1954 – 2 StR 604/53
2. Strafsenat
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2312 035
inNamen des YTeoelkes
In der Strafsache gegen
l. den Schreinergesellen Josef I ED zu: Tip, geboren am aD 95. in VEN. Kreis nl:
Z.2t. in Untersuchungshaft,
2. den kaufmännischen Angestellten Alfred N aus ——# geboren am ER 1925 in u ’
2.4t. in Untersuchungshaft,
3, den Schlosser Fritz von Se ME 2:5 Te Zeboren am EEE 1930 in BU;
4. den Gastwirt Martin CO men =. SC geboren am MED 1900 irn CommmEmmmm.
5. den Gastwirt Walter 8 aus SB. Sehoren am u 1591 in 7
6, den Strassenfotografen Wolfgang K N =1.:5 WR. geboren am ee 1928 in Vo.
7. den Freilichter Josef R a — ug aus Ku
geboren a iD 915 in Km,
8. die Verwaltungsangestellte Maria E aus Km GER, {reis ı ‚ dort geboren am 1924,
wegen Diebstahls u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19, Februar 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Noericke als Vorsitzender, | Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Sarstedt
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt (um
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter u
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
' Auf die Revision der Slaatsanwaltschart wird das
Zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels wird die Säche an das Landgericht Zurückverwiesen.
: Auf die Revision des Angeklagten R wird das
vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, Soweit es ihn betrifft,
: Auf die Reyi ionen der Angeklagten 0 — _ BR nl WB und x _ wird die Sache zur neuen Verhandlung
end Entschetäung über die Frage der Strafaussetzun zur Bewährung und Über die Kosten dieser Rechtsmit_ tel an das Landgericht Zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen dieser Angeklagten verworfen,
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Jeder dieser Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,
dem 3. Juni 1953 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe an-
von Rechts wegen
Das Landgericht hat verurteilt;
Die Angeklagten ZU Wesen schweren Diebstahls | in neun Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Yerwahrungsbruch, wegen vier einfacher Diebstähle ung wegen eines versuchten schweren Diebstahls,
N Wesen Schweren Diebstahls in vier Fällen - davon in drei Fällen in Tateinheit mit Verwahrungsbruch - wegen einfachen Diebstahls in drei Fällen, wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen Anstiftung zum Fortgesetzten Diebstahl,
von Sch wegen Beihilfe zum Schweren Diebstahl;
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lerei, Me wegen Hehlerei in fünr Fällen,
I. Die Nevision der Staatsanneltschart greift das
Urteil nur insoweit an, als die Strafkammer gegen den ngeklagten von Scham auf eine Ersatzgeldstrafe er-
chend geändert, Die Strafkammer muss noch prüfen, ob es angezeigt ist, die Vollstreckung der Strafe nach § 23 StGB nF auszusetzen.
TI. Revision Lg
1.) Sie behauptet, § 267 StPO Abs l sei verletzt. Das trifft nicht zu, Das Urteil führt alle Tatsachen ‚ @0, in denen es die Merkmale der Straftaten des Angeklagten findet,
Zur Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht legt die Revision nicht dar, welche weiteren Beweismittel sich dem Gericht aufgedrängt hätten. Sie ist deshalb unzulässig, BGHSt 2, 168.
2.) In sachlicher Hinsicht tragen die Feststellungen den Schuld- und Strafausspruch. Im Falle 12 meint äie Revision, der Rücktritt des Angeklagten sei freiwillig gewesen. Das trifft nicht zu; denn er liess von der weiteren Durchführung des Diebstahls ab, "weil plötzlich die Strassenbeleuchtung heller wurde und ihm die Fortsetzung seines Planes zu gefährlich erschien." Es lag also nach der Vorstellung des Angeklagten ein Unstand vor, der ihn zur Aufgabe seines Planes veranlass-
te. Das schliesst einen freiwilligen Rücktritt aus
Zin Gesamtvorsatz ist nach den Peststellungen aus-
geschlossen.
Die Strafzumessung ist einwandfrei. Auch wenn der Tatrichter mildernde Umstände annimmt, ist er verpflichtet, innerhalb des Strafrahnens, den er nunmehr anzuwenden hat, Tatsachen zu berücksichtigen, die für eine Erhöhung der Strafe sprechen. Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes hat die Strafkammer nicht strafschärfend
verwertet.
Das weitere Vorbringen der Revision richtet sich nur gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer und ist
deshalb unzulässig.
Der Angeklagte war bei den ersten seiner 15 Taten noch "Heranwachsender" im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (88 1 und 105 JGG). Indessen wird hierdurch der Bestand des Strafausspruches nicht berülırt. Das Schwergenicht der Taten des Angeklagten lag - wie den Fest-
stellungen des Landgerichts unbedenklich entnommen werden kann - nach der Vollendung seines ?2l. Lebensjahres (8 32 JGG).
III. Revision Ve
Die Revision ist unbegründet.
Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt. Sie ist daher unzulässig erhoben (§ 344 Abs 2 StPO).
Die Feststellungen des Landgerichts tragen in allen Fällen sowohl nach der äusseren wie nach der inneren Tatseite den Schuldspruch. Die Revision wendet sich unzulässigerweise gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Auch ein Fortsetzungszusanmenhang kommt nach den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer nicht in Betracht. Die Angriffe der Revision Begen die Strafzumessung liegen auf tatsächlichem Gebiet. Rechtsfehler sind auch hier nicht erkennbar.
IV. Revision Ew
Die Refision erhebt die Sachbeschwerde, ohne sie auszuführen. Der Senat hat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft, jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten gefunden. Die Revision ist deshalb zu
verwerfen.
V. Revision Od
1.) Die Rüge, § 267 Abs 1 und 3 StPO sei verletzt, geht offensichtlich fehl; denn das Urteil führt die Tatsachen an, in denen es die lierkmale der Straftat des Angeklagten findet: und die Umstände, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind.
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2.) Die sachbeschwerde ist unbegründet. Die Strafkammer stellt den hehlerischen Vorsatz des Angeklagten unmittelbar fest. Sie ist überzeugt, dass er mit der strafbaren Herkunft der Sachen, die er von den Dieben annahm, gerechnet hat. Was sie als Beweisanzeichen für diesen bedingten Vorsatz anführt, ist bedenkenfrei. Die Schlüsse, die sie zieht, sind zwar denkgesetzlich nicht zwingend, aber möglich und deshalb für das Revisionsgericht bindend. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt auch als Überzeugung der Strafkanner, dass der Angeklagte den Erfolg gebilligt hat.
Die Strafkammer muss noch prüfen, ob es geboten die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung nach
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StGB nF auszusetzen.
VI. Revision Sen
1.) Die Rüge, 8 267 Abs 3 StPO sei verletzt, ist
unbegründet; denn das Urteil führt die Umstände an, die Yür die Sträfzumessung bestimmend gewesen sind,
2.) Sachlich ist das Urteil nicht zu beanstanden. %s führt die Umstände an, die dem Angeklagten die Ärkenntnis aufdrängen mussten, dass die Waren, die er von dem Dieb erwarb, gestohlen waren. Die Ansicht der Revision, damit sei nur Fahrlässigkeit festgestellt, ist nicht verständlich. Der Tatrichter hat den Vorsatz Ges „ngeklagten nicht unmittelbar, sondern über die Beweisregel des § 259 StGB festgestellt,
Auch bei diesem Angeklagten ist zu prüfen, ob ihn § 23 StGB nF zur Seite steht.
Sie erhebt die Sachbeschwerde. Was sie jedoch vorbringt, richtet sich nur gegen die Beweiswürdigung der
Strafkammer. Das Urteil führt eine Reihe von Beweisanzeichen an, aus denen die Strafkammer die Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte die Nerkunft der Leica bei dem Erwerb von dem Dieb erkannte.
Zu prüfen ist jedoch noch, ob § 23 StEB nF anwend-
bar ist.
VIII. Revision Rogge
Sie ist begründet. Die Strafkammer bedient sich der Beweisregel des § 259 StGB. Sie stellt die Umstände fest, sie dem Angeklagten die Erkenntnis aufdrängen mussten, | dass die Rolleiflex, die er von dem Dieb erwarb, gestoh-
len war. Hierbei hebt sie hervor, dass der Angeklagte sich geflissentlich nicht nach dem Vorbesitzer erkundigte, sondern sich von dem Verkäufer eine Eigentumsbescheinigung geben liess. Dieses eigene Verhalten des Angeklag- “ ten ist aber kein Umstand im Sinne des § 259 StGB; denn hierzu gehören nur Umstände, die von aussen her auf die Überzeugung des Täters einwirken. Der innere Tatbestand ist deshalb nicht ausreichend dargetan.,
Innerhalb der Strafzumessung hat die Strafkammer § 27h StGB nicht erörtert. Ausserdem wird die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen sein, § 23 StGB nF.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Sarstedt Menges