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BGH Entscheidung vom 18.02.1954 – 2 StR 299/54

2. Strafsenat

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2 StR 299/54 9312 071 7:

Im Namen \ies Volkes

In der Strafsache

gegen

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Untersuchungsharft,

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wegen versuchten Mordes

hat der 2. Strafsenat des Bunleszerichtshofs in- der Sitzung vom 15, Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Menges Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter, Oberregierungsrat zumumummuum

als Vertreter der Bunäesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurge:ichts bei dem Landgericht in Düsseldorf vom 18. Februar 1954 wirä verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

Die seit dem 19. Februar 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerschnet.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit aberkannt.

Die Reyision rügt die Verletzung sachlichen Rechts, Die Nachprüfung des Schuld- und des Strafausspruchs hat aber keine Rechtsfehler erkennen lassen, die den Angeklagten be-

schweren könnten,

Der Angeklagte stand zu seiner Ehefrau und seinen drei Stiefkindern seit längerer Zeit in einem gespannten Verhältnis, Er bewohnte ein abgetrenntes Zimmer in der bisherigen ehelichen Wohnung; eine eheliche Gemeinschaft bestand nicht mehr, Am 28, Juli 1953 hatte seine Ehefrau es erneut abgelehnt, sich wieder mit ihm zu versöhnen, Als sie etwa ein bis zwei Stunden nach dieser Weigerung am Küchentische saß und Kaffee trank, ohne den Angeklagten anzusehen oder mit ihm zu sprechen, während er 1 1/2 oder 2 Schritte hinter ihr an seinem Werkzeug hantierte, geriet er plötzlich in Wut. Er ergriff seinen Hammer, trat noch einen Schritt heran, sodass er schräg hinter der arglos dort sitzenden Frau stand,und versetzte ihr mit dem Mavrerhammer wenigstens zwei heftige Schläge auf den Kopf. Die völlig überraschte Frau schrie auf und hob nach dem ersten Schlag zur Abwehr und zum Schutz den linken Arm über den Kopf, wurde aber trotzdem von dem zweiten SChlage nochmals am Kopf und an der Hand getroffen. Ehe der Angeklagte Gelegenheit fand, einen weiteren Schlag zu führen, sprang sie auf und eilte aus der Küche, wobei der Angeklagte ihr nachrief: "Schreie nur ruhig". Einer der Schläge hatte eine Arterie dicht am Scheitelwirbel verletzt, An dieser Stelle war die Kopfhaut etwa 5 cm lang aufgeplatzt, Ausserdem

trug die Frau eine kleinere Platzwınde über dem Scheitelbein rechts und Blutergüsse am Hinterkopf, an der Stirn sowie auf der Rückseite der linken Hand davon. Eine Nachbarin brachte die stark blutende Frau alsbald zu einen Arzt, der die Arterie abklenmte. Nach einiger Zeit war sie völlig

wiederhergestellt,

Der Angeklagte hat eine Absicht, seine Frau zu töten, bestritten. Er will nur in plötzlicher Wut ohne Überlegung nach ihr geschlagen haben, ohne sie ernstlich verletzen zu wollen. Dagegen stellt das Schwursericht fest, dass es sich vum einen Angriff auf das Leben der Frau gehandelt hat (UA 3'13). Der Angeklagte war sich bewußt, dass die Schläge mit dem Hammer tödlich wirken konnten; diesen von ihm als möglich vorausgesehenen Erfolg seines Handelns nahm er in Kauf

und billigte ihn. Er wusste und sah, dass die Frau völlig

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rg- und wehrlos war, und dass sie diesen Ansriff nicht erwartete. Der seit Monaten bestehende häusliche Unfriede, der sich imier mehr vertiefte, und das Fehlschlagen seiner wiederholten Versöhnungsversuche hatten in dem Anzeklagben nuch und nach den Gedanken einer gewaltsamen Lösung reifen lassen, Am 25, Juli 1953 hatte er seiner Ehefrau

im Verlaufe eines Streites zugerufen, er werde ihr nach

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em ersten Scheidungstermin den Kopf abschneiden. Verschie-

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enen Nachbarn und Bekannten gegenüber hatte er einige fen} (e}

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beit vor der Tat geäussert, er werde seina Frau "kaputt machen" oder "umlegen" oder "totschlagen", Aus diesen Drohungen schliesst das Schwurgericht auf das Bestehen eines Tötungsplanes, den der Angeklagte ernsthaft erwogen und bedacht hatte. Die letzte Ablehnung seines Versöhnungsversuches kurz vor der Tat brachte den Angeklagten so auf,

dass er zum Hammer griff und zuschlug, Das Schwurgericht lässt die Möglichkeit offen, dass sein Wille in diesem Augenblick nicht unmittelbar auf die Tötung gerichtet war, es hat aber aus der geschilderten seelischen Lage und aus der Tatsache, dass der Angeklagte den Gedanken einer Tötung seit langen erwogen hatte, die Überzeugung gewonnen, 9ass er bei der Tat mit dem tödlichen Erfolg seiner Schläge gerechnet hat und mit diesem Erfolge auch einverstanden war, Mit dieser Begründung stellt es ausärücklich bedingten Tötungsvorsatz fest (UA S 13 - 14).

Die Gesamtheit dieser Feststellungen rechtfertigt

die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes nach §§ 211, 43 StGB,

1. Die Revision macht geltend, dass es einen Körperverletzungsvorsatz mit bedingtem Tötungsvorsatz nicht gebe. Das Urteil spricht zwar nicht ausdrücklich davon, dass der Wille des Angeklagten in erster Linie darauf gerichtet gewesen sei, seine Ehefrau körperlich zu mißhändeln, äoch wird man mit der Revision diesen inneren Tatbestand dem Zusammenhange der oben erwähnten Feststellungen entnehmen müssen. Es ist aber kein Denkfehler, dass das Schwurgericht daneben bedingten Tötungsvorsatz bejaht. Rein tatsächlich gesehen ist es möglich, dass der Angeklagte seine Wut in erster Linie durch eine Mißhandlung seiner Ehefrau entladen wollte, dass ihm aber die Lebensgefährlichkeit des hierzu benutzten Mittels - der Hamnerschläge auf den Kopf - sehr wohl bewusst war. Den als wahrscheinlich erkannten Todeserfolg hat er nech der richtig verständenen Feststellung des Schwurgerichts in seinen Willen aufge-

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nommen. Dass es, wie die Revision meint, "einen Körperverletzungsvorsatz mit bedingtem Tötungsvorsatz nicht gebe", ist nur in dem Sinne richtig, dass eine Bestrafung wegen Körperverletzung im Sinne der §§ 223 ff StGB nur möglich ist, wenn der Täter die Gesundheit des Verletzten nicht mit Tötungswillen beschädigt oder sein Opfer nicht mit Tötungsvorsatz mißhandelt hat (RGSt61, 375). Um diese Frage hanielt es sich hier aber nicht. Das Schwurgericht hat einwandfrei festgestellt, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Wenn der Tod eingetreten wäre, hätte der Angeklagte wegen Mordes verurteilt werden

müssen,

2. Gegen die Bestrafung wegen versuchter heimtückischer Tötung bestehen auch nicht etwa darum Bedenken, weil der Angeklagte nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, Zum heimtückischen Handeln gehört, dass der Täter die Ärgund Wehrlosigkeit seines Opfers kennt unä zur Tat ausnutzt, Dabei muss er die Umstände, welche die Arg- und Wehrlosigkeit ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tat erfasst haben (BGHS5 6,120 /T21/; OCHSE 3,73 /757). Das Schwurgericht stellt ein solches Bewußtsein des Angeklagten hinreichend fest. Bei seinem ersten Schlage mit dem Hammer nutzte der Angeklagte die wehrlose Lage und die Arglosigkeit der vor ihm sitzenden Frau bewußt aus. Darin liegt das Merkmal, das den Tötungsversuch gem. § 211 StGB als Mordversuch kennzeichnet...

3, Auch zum Versuch des Mordes genüst bedingter Vorsatz (OCHSL3,34 /367).

4. Der Mordversuch des Angeklagten war nach dem ersten Hammerschlag beeniet. Mit ihm hatte der Angeklagte alles getan, was nach seiner Vorstellung auch den Tod seiner Ehefrau hätte herbeiführen können. Der zweite Schlag war eine Wicderholurg dieses Versuchs, Zur Straflosigkeit nach $ A6 Nr 2 StGB ist v.3, erforderlich, dass der Täter den Eintritt des Erfolges durch eigene Tätigkeit abgewendet hat. Das ist stets dann unmöglich, wenn der Erfolg nicht eintritt, weil - wie hier - Jie tatbestandsmässige Handlung unzulänglich ist (sog. fehl-Zeschlagenss Verbrechen; RGSt 68, 306, 309), Selbst wenn man aber mit der Revision von einem nicht beendeten Versuch aussehen könnte, würde das Verhalten des Angeklagten nach seinem zweiten Hammerschlag keinen Rücktritt vom Versuch im Sinne des § 46 Nr 1 StGB sein, Als seine Ehefrau aufsprang, aus der Kliche lief und in das Nichbarhaus eilte, vereitelte sie eine etwaige weitere Ausführung des Tötungsvorsatzes.

Der Angeklagte wärc also durch einen Umstand gehindert worden, seinen Entschluss durchzuführen, der von seinem Willen unabhängig war. Das schliesst einen freiwilligen Rücktritt aus. Er

5. Auch der Strafausspruch ist einwandfrei begründet,

Dr, Moericke Dr. Dotterweich Werner Menges Hoepner